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BGH Urteil vom 29.10.2008 – 5 StR 382/08

5. Strafsenat

5 StR 382/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dölp

Bundesanwalt

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 19. März 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die konkludent auf den Strafaus-

spruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbun-

desanwalt nicht vertreten und bleibt ohne Erfolg.

1. Der 1978 in Tunesien geborene Angeklagte heiratete am 21. De-

zember 2006 die 20 Jahre ältere E. aus Brand-Erbisdorf, die den

Angeklagten während eines Urlaubs in Tunesien kennengelernt hatte.

Dem Angeklagten missfiel es grundsätzlich, wenn seine Frau von an-

deren Männern angesprochen wurde. Er kontrollierte seine Frau zunehmend

und entwickelte unbegründete Eifersucht.

Der Angeklagte traf seine Frau am Nachmittag des 27. Februar 2007

im Bad an und stellte sie wegen eines Fremden, dem er auf der Treppe des

Wohnhauses begegnet war, zur Rede. Sie gab ihm keine Antwort, sondern

stieg in die Badewanne und beide stritten sich dergestalt weiter, dass der

Angeklagte immer wieder fragte, was der Mann hier wollte, und seine Frau

ihm keine Antwort gab. Daraufhin geriet der Angeklagte derart in Wut, dass

er seine Frau mit den Händen am Hals packte, würgte, mit dem Kopf an den

Badewannenrand stieß und sie schließlich erdrosselte.

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2. Das Landgericht hat – nach rechtsfehlerfreier Bewertung zahlrei-

cher Indizien – festgestellt, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte am

Tattag im Zustand hochgradiger Wut, Enttäuschung und Verzweiflung befand

und deshalb die Strafe der Vorschrift des § 213 2. Alternative StGB entnom-

men. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe versagen (vgl. BGHR StGB

vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Dies hat der Generalbun-

desanwalt zutreffend in seiner Antragsschrift ausgeführt.

Basdorf Raum Brause

Schaal Dölp