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BGH Urteil vom 29.10.2008 – 5 StR 456/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Okto-

ber 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 30. April 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat

die Staatskasse zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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1. a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung

mit Todesfolge sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Staats-

anwaltschaft rügt mit ihrem auf die Überprüfung des Strafausspruchs be-

schränkten Rechtsmittel die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Gene-

ralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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b) Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer erfuhr der in

seinem Selbstwertgefühl gering ausgeprägte, wenig kontaktfreudige und kon-

fliktscheue Angeklagte am 22. September 2006 gegen Mittag, dass sein Bru-

der im Irak durch eine detonierte Autobombe erheblich verletzt worden war.

Diese Nachricht beschäftigte und beunruhigte den Angeklagten. Er lief ziellos

in der Gegend umher und trank in der Folgezeit Alkohol, um das Ereignis zu

verdrängen. Im weiteren Verlauf des Tages suchte der Angeklagte ein Lokal

auf. Dort traf er auf die Zeugin D. , mit der er sich, weiter Alkohol trin-

kend, angeregt und interessiert unterhielt. Nach Mitternacht kam es zu einem

Streit zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, in dessen Verlauf sie sich

gegenseitig beleidigten. Der verärgerte Angeklagte schlug der Zeugin so-

dann spontan in Verletzungsabsicht mit der Hand gegen die Schulter, worauf

sich die Zeugin eine schmerzhafte und blutende Kopfplatzwunde zuzog, weil

sie beim Sturz von ihrem Barhocker mit dem Kopf gegen eine Tischkante

gestoßen war. Der schlichtend eingreifende K. wurde seiner-

seits sofort von dem ansonsten zurückhaltenden Angeklagten aggressiv mit

einem Barhocker bedrängt, den er wegstellte, nachdem sein Kontrahent

ebenfalls einen Barhocker ergriffen hatte. Nachdem beide – unmittelbar an-

schließend – in eine Rangelei am Fußboden verwickelt waren, in deren Ver-

lauf der Angeklagte eine stark blutende Kopfplatzwunde erlitt, wandte sich

K. von dem Angeklagten ab. Der Angeklagte, der jetzt seine

eigene Verletzung wahrnahm, ergriff sogleich und spontan einen auf dem

Tresen stehenden 500 g schweren sowie einen Durchmesser von 15 cm

aufweisenden Aschenbecher und warf diesen aus ein bis zwei Meter Entfer-

nung in Richtung des Kopfes des K. . Dadurch trug dieser eine

Schädelfraktur mit einer Epiduralblutung davon, die eine Hirnstammeinklem-

mung hervorrief. In der Folgezeit kam es durch diese Verletzung zu einem

Versagen mehrfacher Vitalfunktionen, so dass K. am 10. De-

zember 2006 verstarb.

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Das Landgericht geht weiter davon aus, dass der Angeklagte infolge

des Alkoholgenusses – die Entnahme einer Blutprobe war mit Rücksicht auf

die eigene erhebliche Verletzung des Angeklagten unterblieben – in beiden

Fällen mit einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,35 Promille, er-

rechnet aus Trinkmengenangaben, möglicherweise in seiner Steuerungsfä-

higkeit erheblich vermindert gewesen sei. Bei der Tat zum Nachteil K. s

seien die Tatfolgen trotz der alkoholischen Beeinflussung für den Angeklag-

ten vorhersehbar gewesen.

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Die Schwurgerichtskammer hat im Übrigen festgestellt, dass der

durchschnittlich intelligente Angeklagte wegen Betruges und versuchten Be-

truges vorbestraft ist. Unter anderem ist er am 27. Januar 2005 mit einer

Geldstrafe belegt worden, weil er „in stark alkoholisiertem Zustand in einem

Bistro … aus Verärgerung über ein angeblich gegen ihn ausgesprochenes

Hausverbot für sich und andere Gäste alkoholische Getränke im Wert von

234 € bestellt“ hatte (UA S. 6), ohne diese bezahlen zu können bzw. zu wol-

len.

Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen hat die Schwurgerichts-

kammer bei der Tat zum Nachteil K. das Vorliegen eines minder

schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint, aber in beiden Fällen von

der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

Gebrauch gemacht.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat das Landgericht u. a. die

deutliche Alkoholisierung des Angeklagten, seine erste Inhaftierung 1 ¼ Jahr

nach der Tat sowie die selbst erlittene Verletzung strafmildernd berücksich-

tigt.

2. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

a) Dass das Landgericht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Strafrah-

menverschiebung vorgenommen hat, weil der Angeklagte in Folge seiner

Alkoholisierung möglicherweise vermindert schuldfähig gewesen ist, ist nicht

zu beanstanden.

Ob in derartigen Fällen eine Strafrahmenverschiebung vorgenommen

wird, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung der Gesamtumstände zu

beurteilen. Dabei unterliegt die pflichtgemäße Einschätzung des Tatrichters

nur eingeschränkt revisionsgerichtlicher Überprüfung (BGHSt 49, 239,

242 ff.). Zwar spricht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf-

grund zu verantwortender Trunkenheit in der Regel gegen eine Strafrahmen-

verschiebung. Allerdings muss sich das Risiko der Begehung von Straftaten

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für den Täter aufgrund der persönlichen und situativen Verhältnisse des Ein-

zelfalles vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht haben

(BGH aaO). Die Feststellungen des Landgerichts belegen rechtsfehlerfrei,

dass dies im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall war. Das Landgericht hat

festgestellt, dass der „selten im Übermaß Alkohol“ zu sich nehmende, „kon-

fliktscheue“, „äußerst anpassungsfähige“ und „schwierigen Situationen re-

gelmäßig aus dem Weg“ gehende Angeklagte grundsätzlich seinen Alkohol-

konsum „ohne Schwierigkeiten steuern und kontrollieren“ könne (UA S. 5).

Den Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass die Alkoholaufnahme des

Angeklagten am Tattag einen besonderen, höchst nachvollziehbaren Grund

gehabt hat, nämlich die Nachricht von der Verletzung seines Bruders im Irak

durch die Explosion einer Autobombe. Unter diesen Umständen und ange-

sichts dessen, dass die eine geringe mit alkoholischer Beeinflussung einher-

gehende Vorstrafe kein Gewaltdelikt zum Gegenstand hatte, konnte das

Landgericht davon ausgehen, dass das Risiko der Begehung von Straftaten

infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nicht signifikant erhöht war,

als die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin D.

entbrannte. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Ge-

schehnisse in der sich für den Angeklagten weiter aufheizenden Situation

führt auch der Umstand, dass es nunmehr zu einer Auseinandersetzung des

verärgerten Angeklagten mit dem sich schlichtend einschaltenden

K. kam, in deren Folge, wie das Landgericht festgestellt hat, der An-

geklagte „sogleich“ und „spontan“ (UA S. 10) einen auf dem Tresen stehen-

den Aschenbecher ergriff und diesen gegen K. warf, zu keiner

anderen Bewertung.

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Die Revision kann auch nicht mit der Erwägung des Generalbundes-

anwalts durchdringen, dass sich der Angeklagte im Verlauf der körperlichen

Auseinandersetzungen seiner alkoholbedingten Aggressivität bewusst ge-

worden sei, die damit einhergehende Gefahr der Begehung weiterer Gewalt-

delikte erkannt habe und deshalb Veranlassung gehabt hätte, sich zurückzu-

ziehen. Eine solche Aufspaltung des in engem zeitlichen Zusammenhang

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abgelaufenen Gesamtgeschehens einschließlich der inneren Vorgänge bei

dem Angeklagten findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Vielmehr ist bei

lebensnaher Betrachtung von einem einheitlichen Geschehen auszugehen.

b) Auch die übrigen engeren Strafzumessungserwägungen begegnen

keinen durchgreifenden Bedenken.

Soweit die Revision beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe die

zur Strafrahmenverschiebung führende Alkoholbeeinflussung gewisserma-

ßen deckungsgleich auch als strafmildernde Umstände berücksichtigt, hat sie

keinen Erfolg. Dadurch, dass der Tatrichter die „deutliche“ (UA S. 26) Alkoho-

lisierung des Angeklagten anführt, hat er hier dem besonderen Umstand des

Grades der Alkoholisierung – nach dem Kontext auch der besonderen Ursa-

che – Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; 1992, 538) und damit

bereits mehr als die nochmalige Berücksichtigung der verminderten Schuld-

fähigkeit als solcher angeführt.

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Auch die strafmildernden Erwägungen des Landgerichts in Bezug auf

die von dem Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft sind frei von Rechts-

fehlern. Das Landgericht hat im Gegensatz zur Revision nicht den Vollzug

der Untersuchungshaft an sich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt,

sondern zulässigerweise (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21;

Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl.

Rdn. 434) zusätzliche, den Angeklagten beschwerende Umstände gewürdigt,

indem es hervorgehoben hat, dass der Angeklagte „erst mehr als 1 ¼ Jahr

nach der Tat in Haft genommen wurde und er mit der Inhaftierung erst im

Alter von 45 Jahren seine erste Hafterfahrung gemacht hat“ (UA S. 26, 27).

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Desgleichen ist es von dem Senat hinzunehmen, dass die Schwurge-

richtskammer die Verletzung des Angeklagten, die dieser im Rahmen des

Gesamtgeschehens erlitten hat, als strafmilderndes Kriterium herangezogen

hat, zumal letztlich erst jene Verletzung ausschlaggebend für den Spontan-

entschluss zur Tatbegehung war.

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Darüber hinaus vermisst die Revision zu Unrecht die Berücksichtigung

der Tathandlung in der Nähe eines mit dolus eventualis begangenen Tot-

schlags. Das Landgericht führt bei der Prüfung der Anwendung eines minder

schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB und im Rahmen der Erwägungen

zu strafschärfenden Gesichtspunkten die „hohe Pflichtwidrigkeit des Fahrläs-

sigkeitsverstoßes“ (UA S. 26, 27) und die „Rücksichtslosigkeit“ (UA S. 27) an.

Damit ist der Grenzbereich zum bedingten Vorsatz beschrieben.

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Schließlich löst sich die Bemessung der Einzelstrafen und der Ge-

samtstrafe von der Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht

soweit nach unten, dass gesagt werden müsste, sie lägen nicht mehr inner-

halb des dem Tatrichter eingeräumten und von der Revision hinzunehmen-

den Bemessungsspielraums (Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 115a

m.w.N.). Angesichts der von der Schwurgerichtskammer aufgeführten Zu-

messungserwägungen sind die festgesetzten Einzelstrafen bei dem nach

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen und die danach gefundene

Gesamtfreiheitsstrafe auch mit Blick auf den Tod des K. zwar

außerordentlich milde, aber im Ergebnis noch nicht unvertretbar niedrig.

Basdorf Raum Brause

Schaal Dölp