Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 5 StR 502/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11 (1. Abs. a. E.) hingewiesen.

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