BGH Beschluss vom 29.10.2008 – 5 StR 502/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 10. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Intensität der Sexualhandlungen wird auf UA S. 5 (1. Abs.) und S. 11 (1. Abs. a. E.) hingewiesen.
Basdorf Raum Brause
Schaal Dölp