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BGH Beschluss vom 30.10.2008 – 3 StR 397/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 397/08

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

hier: Revision des Angeklagten J.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 8. Juli 2008, auch soweit es den

Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten J. sowie den nichtrevidieren-

den Mitangeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Hiergegen wendet sich

die Revision des Angeklagten J. , mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang

stand.

2

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"1. Die - vom Landgericht nicht begründete - Annahme täterschaftlichen

Handeltreibens wird durch die Feststellungen nicht getragen. Auf den

Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind - ungeach-

tet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemeinen Regeln

zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st.

Rspr.; vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach den Fest-

stellungen beschränkte die Tätigkeit der Angeklagten sich vorliegend

auf den Transport des Kaufgeldes vom dänischen Käufer 'S. ' zu

den ihnen unbekannten niederländischen Lieferanten in Amsterdam

sowie der von 'S. ' bestellten Betäubungsmittel in umgekehrter Rich-

tung. Die Angeklagten hatten keinen Einfluss auf das zu Grunde lie-

gende Verkaufsgeschäft, Geld und Betäubungsmittel wurden ihnen im

verschlossenen Briefumschlag bzw. in verschlossenen Paketen über-

geben (UA S. 4). Mit dem Absatz der Betäubungsmittel sollten sie in

keiner Weise befasst sein, noch nicht einmal den Transport gestalteten

sie selbstständig, sie wurden vielmehr von 'S. ' per SMS geleitet (UA

S. 4). Die Höhe des versprochenen Kurierlohns war nicht an Umsatzer-

löse gekoppelt, sondern allein auf den Transport bezogen (UA S. 4).

Demnach hatten die Angeklagten in Bezug auf das Umsatzgeschäft

des Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu, ihr Tat-

beitrag ist als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Der Schuld-

spruch ist daher zu ändern […].

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Den Strafrahmen

hat das Landgericht zutreffend der Strafnorm des § 30 Abs. 1 BtMG

(unerlaubte Einfuhr) entnommen (UA S. 5), der von der Schuldspruch-

änderung nicht betroffen ist. Bei der Bestimmung der konkreten Straf-

höhe hat die Kammer dem nach ihrer Auffassung gegebenen täter-

schaftlichen Handeltreiben keinerlei Bedeutung beigemessen, sie hatte

vielmehr das zutreffende Tatbild vor Augen (UA S. 6). […]

3. Die rechtsfehlerhafte Würdigung der Beteiligungsform des Handel-

treibens durch die Strafkammer betrifft den nicht revidierenden Mitan-

geklagten K. in gleicher Weise wie den Angeklagten J. . Die

Schuldspruchänderung ist daher gemäß § 357 StPO auf den Mitange-

klagten zu erstrecken. Dass die Berichtigung keine Auswirkungen auf

den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl.

BGH NStZ 1996, 507 f.; 1997, 379 [K])."

3

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch hinsichtlich

beider Angeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da eine

andere Verteidigung der geständigen Angeklagten gegen den geänderten

Schuldspruch auszuschließen ist.

4

Im Übrigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-

fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer