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BGH Urteil vom 30.10.2008 – 4 StR 235/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
30. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger Georg L. , Hubert L. und Irene H. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Würzburg vom 7. Februar 2008 mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unter-
bringung der Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-
folge in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenver-
kehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; außerdem hat es eine Maß-
regelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet
sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich der
Unterbringungsanordnung Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.
I.
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Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Zwischen der zur Tatzeit 65 Jahre alten Angeklagten und ihrem Ehe-
mann kam es seit den 80iger Jahren zu einer zunehmenden Entfremdung. Zur
gleichen Zeit begann die Angeklagte Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. So
fühlte sie sich beispielsweise von Passanten beobachtet, zeigte ihnen von ih-
rem Anwesen aus den Vogel, streckte ihnen die Zunge heraus oder attackierte
sie verbal. Sie unterhielt keine engen sozialen Kontakte mehr; auch die Verbin-
dung zu ihren Söhnen brach ab. Nach dem Umzug der Eheleute auf ein auch
mit Mitteln der Angeklagten erworbenes und saniertes Anwesen in B. ,
auf dem der Ehemann eine Pferdezucht als Hobby betrieb, spitzte sich die Lage
weiter zu, zumal der Ehemann seit dem Sommer 2002 der Zeugin P. ,
einer jungen ungarischen Pferdepflegerin, auffälliges Interesse entgegenbrach-
te. Insbesondere nach dem Genuss von Alkohol, dem die Angeklagte vermehrt
zuzusprechen begann, kam es immer wieder zu heftigen Auseinandersetzun-
gen zwischen den Eheleuten. Auf Anregung des Ehemannes ordnete das Vor-
mundschaftsgericht im Juli 2006 gegen den Willen der Angeklagten deren vor-
läufige Betreuung für die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge und Aufent-
haltsbestimmung einschließlich Unterbringung an, die nach Einholung eines
weiteren Gutachtens mit Beschluss vom 8. Januar 2007 aufgehoben wurde.
Obwohl der Ehemann wusste, dass die Angeklagte den Aufenthalt der Zeugin
P. auf dem Hof nicht akzeptierte, stellte er diese Anfang 2007 fest an und
brachte sie in einem Nebengebäude unter. Am 19. Januar 2007 kam es in An-
wesenheit der Zeugin zu einem so heftigen Streit zwischen den Eheleuten,
dass der Ehemann die Polizei hinzuzog.
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Am 26. Januar 2007 fuhr die Angeklagte mit dem von ihr seit dem Jahre
2000 regelmäßig benutzten Pkw der Marke BMW, Typ 740i, nach O. . Nach
Erledigung ihrer Einkäufe wollte sie gegen 13.30 Uhr mit diesem Fahrzeug den
Kundenparkplatz eines Supermarktes in Richtung Ausfahrt verlassen. Sie be-
merkte, dass erst der Zeuge L. und in einem gewissen Abstand von ihm des-
sen Mutter den von ihr benutzten Weg von links nach rechts überquerten. Weil
die 84jährige Margarethe L. , die einen Gehstock verwendete, langsam
ging, musste die Angeklagte anhalten. Ihre Verärgerung hierüber drückte sie
durch mehrfaches Hupen sowie Gestikulieren mit den Armen aus. Als die Fuß-
gängerin etwa einen halben bis einen Meter von dem stehenden Fahrzeug der
Angeklagten entfernt war und gerade dessen Mitte erreicht hatte, fuhr die An-
geklagte unter Durchtreten des Gaspedals unvermittelt und bewusst an, wobei
sie die Passantin erfasste. Diese wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs
aufgeladen und dann - wegen eines zwischenzeitlichen kurzen Abbremsens -
schräg nach vorne links abgeworfen. Anschließend wurde sie von dem linken
Vorderreifen des Pkw's überrollt und ein kurzes Stück mitgeschleift, bis der Wa-
gen mit dem in Gegenrichtung stehenden Pkw der Zeugin G. je-
weils an der linken vorderen Karosserieecke kollidierte. Danach blieb die Ange-
klagte, die bis dahin eine Gesamtfahrstrecke von 8,3 Metern zurückgelegt hatte,
mit ihrem Fahrzeug stehen. Da herbeigeeilte Personen die teilweise unter dem
Fahrzeug liegende Verletzte nicht bergen konnten, forderten sie die Angeklagte
auf, ihren Wagen vorzusetzen. Bei diesem Vorgang überrollte die Angeklagte
die Verletzte nochmals mit dem linken Hinterrad. Das schwer verletzte Opfer,
das unter anderem eine Brustbeinzertrümmerung und Brüche der Wirbelsäule,
der Rippen und des Beckenringes erlitt, verstarb noch am Unfallort. Die Ange-
klagte zeigte sich nach dem Unfall teilnahmslos und äußerte "jeden Tag etwas
Neues auf der Haube". Sie behauptete zudem, die alte Frau sei unvermittelt in
ihre Fahrbahn gelaufen.
II.
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Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als
sie sich gegen die Maßregelanordnung nach § 63 StGB wendet; im Übrigen ist
sie unbegründet.
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-
spruch wegen in Tateinheit mit einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr begangener Körperverletzung mit Todesfolge:
a) Insbesondere hat das Landgericht sorgfältig und nachvollziehbar dar-
gelegt, auf Grund welcher Umstände es zu der Überzeugung gelangt ist, dass
die Angeklagte die vor ihrem Fahrzeug befindliche Fußgängerin erkannt und
vorsätzlich angefahren hat. Dabei hat es sich nicht nur auf die Erkenntnisse des
Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle und Kraftfahrzeugschäden S.
gestützt, sondern auch auf die Aussagen mehrerer Zeugen, die die Angaben
der Angeklagten zur Unfallursache widerlegen. Letztere waren zudem nicht
konstant. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte dahingehend einge-
lassen, dass ihr ein unbeabsichtigter, nicht näher beschriebener Fahrfehler un-
terlaufen sei. Unmittelbar nach dem Unfall sowie gegenüber der Ermittlungs-
richterin und dem psychiatrischen Sachverständigen hatte sie dagegen behaup-
tet, zu dem Zusammenstoß mit der Fußgängerin sei es deswegen gekommen,
weil diese plötzlich und unvermittelt in ihre Fahrspur gelaufen sei; gegenüber
dem Sachverständigen hatte sie zusätzlich angegeben, dass sie vermutlich
vom Bremspedal abgerutscht sei. Zwar ist ein solches Abrutschen technisch
möglich; hier aber hat das Landgericht - den Erkenntnissen des Sachverständi-
gen S. folgend - ausgeschlossen, dass der Unfall auf diese Weise verursacht
wurde. In Anbetracht des Bewegungsablaufs (Überfahren der Fußgängerin und
Kollision mit dem Fahrzeug der Zeugin G. ) und unter Berücksichti-
gung des Schadensbildes an beiden Fahrzeugen muss danach eine Beschleu-
nigung des von der Angeklagten gefahrenen BMW auf mindestens 10 km/h
stattgefunden haben. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, war wegen der
kurzen Wegstrecke ein Durchtreten des Gaspedals erforderlich. Dies entspricht
auch den Bekundungen der Zeugen Georg L. und B. , die das Ge-
räusch des Gasgebens deutlich wahrgenommen haben. Darüber hinaus stützt
das Landgericht seine Überzeugung, dass die Fußgängerin bewusst angefah-
ren wurde, auf das vorangegangene, von mehreren Zeugen bekundete Verhal-
ten der Angeklagten. Diese hatte, als sie wegen der langsam gehenden Fuß-
gängerin zunächst anhielt, mehrfach gehupt. Kurz bevor sie dann wieder an-
fuhr, gestikulierte sie heftig mit den Armen und wirkte verärgert, wie die Zeugin
G. aus nächster Entfernung beobachtete. Aus alledem hat das
Landgericht den möglichen, hier auch nahe liegenden Schluss gezogen, dass
die Angeklagte die Fußgängerin aus Verärgerung über deren Verhalten vorsätz-
lich angefahren hat.
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b) Auch die rechtliche Bewertung der Tat als Körperverletzung mit To-
desfolge ist nicht zu beanstanden.
Die Körperverletzung liegt in dem vorsätzlichen Anfahren der Fußgänge-
rin, wodurch diese erst auf die Motorhaube, danach vor das Fahrzeug geriet
und schließlich überrollt wurde. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, ob die
tödlichen Verletzungen des Opfers durch den ersten oder den zweiten Überroll-
vorgang entstanden sind; entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die
rechtliche Bewertung der Tat darauf aber nicht an. Sollte das Opfer bereits
durch das erste Überrollen die tödlichen Verletzungen erlitten haben, so hat
sich zweifelsohne in dem Todeseintritt die von der Körperverletzungshandlung
ausgehende Gefahr verwirklicht, die für die Angeklagte auch vorhersehbar war.
Selbst wenn aber die tödlichen Verletzungen allein auf das zweite Überrollen
zurückzuführen wären, würde dies an dem für § 227 StGB erforderlichen spezi-
fischen Gefahrzusammenhang zwischen Verletzungsgeschehen und Todesfol-
ge (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 48, 34, 37 m.w.N.) nichts ändern. Dieser fehlt nicht
schon dann, wenn zunächst nur eine Verletzung eintritt, die - für sich genom-
men - nicht lebensbedrohlich erscheint, sondern erst infolge des Hinzutretens
besonderer Umstände zum Tode des Verletzten führt. Liegt der tatsächliche
Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander ver-
knüpft, nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dann kann sich im Tod
des Opfers jene Gefahr verwirklichen, die bereits der Körperverletzungshand-
lung anhaftete (vgl. BGHSt 31, 96, 100).
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So verhält es sich hier. Die Angeklagte hat, als sie die betagte Fußgän-
gerin vorsätzlich anfuhr, eine Handlung begangen, die für das Opfer das Risiko
eines tödlichen Ausgangs in sich barg. Der Tod des Opfers ist auf Grund eines
Geschehensablaufs eingetreten, der nicht außerhalb jeder Lebenswahrschein-
lichkeit lag, denn es widerspricht nicht jeder Erfahrung, dass das Opfer nach
einem solchen Unfall im Zusammenhang mit Rettungsversuchen, die durch
Dritte oder den Täter vorgenommen werden, zu Tode kommt.
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2. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen ebenso
wie die Ausführungen zur Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
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3. Dagegen hat die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in ei-
nem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand.
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Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive
Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts
voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im
Sinne des § 21 StGB begründet. In diesem Zustand muss der Täter eine
rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21
StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, mithin mit diesem
in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht. Außerdem muss
eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge sei-
nes fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege-
hen.
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An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend schon deshalb, weil dem
im Urteil wiedergegebenen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen
gerade nicht die sichere Feststellung eines tatrelevanten Zustandes im Sinne
des § 21 StGB entnommen werden kann. Vielmehr hat der Sachverständige
danach lediglich gemeint, „für den Tatzeitraum könne man davon ausgehen“,
dass die Angeklagte „einer willentlichen Kontrolle nicht mehr in vollem Umfang
zugänglich gewesen“ sei (UA 41). Wie die Schwurgerichtskammer hiernach zu
der Annahme gelangt, die „medizinischen Voraussetzungen für die Anwendbar-
keit des § 21 StGB (könnten) sicher bejaht werden“ (UA 42), erschließt sich
auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Zweifel mussten
sich dem Gericht vielmehr schon deshalb aufdrängen, weil der Sachverständige
es nur als „durchaus wahrscheinlich“ erachtet hat, „dass zum Vorfallszeitpunkt
unbewusste Phantasien, Emotionen und Motive zu Handlungsimpulsen geführt
hätten, die nicht mehr vollumfänglich einer willentlichen Kontrolle durch die An-
geklagte zugänglich gewesen seien“ (UA 28). Auch hat der Sachverständige
dazu verschiedene Hypothesen aufgestellt, die jedoch, wie er selbst eingeräumt
hat, „notgedrungen einen spekulativen Anteil beinhalten müssten" (UA 28). So
hat er es für denkbar gehalten, „dass die Angeklagte die alte Frau als Substitut"
betrachtet habe, auf welches negativ besetzte Selbstanteile projiziert worden
seien (UA 28). Gleiches gilt für seine Annahme, dass es sich bei den von den
Bekundungen der Tatzeugen abweichenden, selbstentlastenden Angaben der
Angeklagten um Erinnerungsfälschungen handeln könnte, die ein bedeutsames
psychopathologisches Merkmal der Wahnerkrankung darstellten (UA 41). Das
Landgericht hat die Hypothesen des Sachverständigen übernommen, ohne sich
damit auseinanderzusetzen, dass die Verhaltensweisen der Angeklagten auch
normalpsychologisch erklärbar sein können.
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Zwar ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit für die Tatzeit nicht auszuschließen, eine sichere Feststel-
lung der Voraussetzungen des § 21 StGB als Grundlage für die außerordentlich
belastende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dagegen
nicht hinreichend belegt. Über den Maßregelausspruch nach § 63 StGB ist des-
halb neu zu befinden.
III.
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Hat die Beschwerdeführerin danach zum Maßregelausspruch nach § 63
StGB schon mit der Sachrüge Erfolg, kommt es auf die Verfahrensrüge nicht
mehr an. Dies gilt ungeachtet dessen, dass – wie die Revision geltend macht –
die Kammer in dem bei der Angeklagten vorliegenden „Störungsmuster“ auch
den „Auslöser“ für die Tat gesehen hat. Denn trotz der missverständlichen For-
mulierung, „eine solche Handlung (werde) durch einen psychisch gesunden
Menschen mit erhaltenen Kontrollmechanismen nicht ausgeführt“, hat das
Landgericht nicht etwa deshalb eine Vorsatztat angenommen, weil es mit dem
Sachverständigen vom Vorliegen einer Paranoia bei der Angeklagten ausge-
gangen ist. Vielmehr hat es in diesem „Störungsmuster“ lediglich die Bestäti-
gung der bereits auf Grund der Schilderungen von Tatzeugen und des Ergeb-
nisses des Unfallrekonstruktionsgutachtens gewonnenen Überzeugung gese-
hen, dass die Angeklagte die betagte Fußgängerin vorsätzlich angefahren hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer