Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2008

in dem Verfahren

auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Februar

2007 - 1 Sch 6/06 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 13.517,67 €

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062

Abs. 1 Nr. 4, Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zu-

lässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht nach

§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der Antragstel-

ler auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch

willkürlich entschieden worden.

2

Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verfahrensstoff auf, den das Ober-

landesgericht unberücksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat ebenso

wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der mündlichen Verhandlung

eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Juni 2006, in dem sie zu

den behaupteten weiteren Mängeln und Mängelbeseitigungskosten vortrugen,

als verspätet angesehen. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller

zum Umfang des von dem Schiedsgericht gewährten Schriftsatznachlasses

befasst und diesen nur auf die bis zur mündlichen Verhandlung erteilten Hin-

weise zur Frage der Verjährung und zum Einwand anderweitiger Rechtshängig-

keit, nicht aber auf weitere Mängel bezogen. Diese von der Auffassung der An-

tragsteller abweichende Beurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar.

3

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Schlick

Dörr

Galke

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanz:

OLG Rostock, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 Sch 6/06 -