BGH Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2008
in dem Verfahren
auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Februar
2007 - 1 Sch 6/06 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 13.517,67 €
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062
Abs. 1 Nr. 4, Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zu-
lässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht nach
§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der Antragstel-
ler auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch
willkürlich entschieden worden.
Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verfahrensstoff auf, den das Ober-
landesgericht unberücksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat ebenso
wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der mündlichen Verhandlung
eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Juni 2006, in dem sie zu
den behaupteten weiteren Mängeln und Mängelbeseitigungskosten vortrugen,
als verspätet angesehen. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller
zum Umfang des von dem Schiedsgericht gewährten Schriftsatznachlasses
befasst und diesen nur auf die bis zur mündlichen Verhandlung erteilten Hin-
weise zur Frage der Verjährung und zum Einwand anderweitiger Rechtshängig-
keit, nicht aber auf weitere Mängel bezogen. Diese von der Auffassung der An-
tragsteller abweichende Beurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Schlick
Dörr
Galke
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.02.2007 - 1 Sch 6/06 -