Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2008 – III ZR 307/07

III. Zivilsenat

III ZR 307/07

Leitsatzberichtigung

Wegen eines Übertragungsfehlers wird der Leitsatz zum Senatsbeschluss vom

30. Oktober 2008 wie folgt berichtigt:

BGB §§ 328, 675 Abs. 2

Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des

mit der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschluss-

prüfers gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BGHZ 167,

155), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das

Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu

Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt.

Karlsruhe, 5. Februar 2008

Kiefer, Justizangestellter