BGH Beschluss vom 30.10.2008 – III ZR 307/07
III. Zivilsenat
III ZR 307/07
Leitsatzberichtigung
Wegen eines Übertragungsfehlers wird der Leitsatz zum Senatsbeschluss vom
30. Oktober 2008 wie folgt berichtigt:
BGB §§ 328, 675 Abs. 2
Die strengen Anforderungen, die der Senat für eine Haftung des
mit der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff HGB betrauten Abschluss-
prüfers gegenüber Dritten für erforderlich hält (vgl. BGHZ 167,
155), sind auch bei der Frage zu beachten, ob der Hinweis auf das
Ergebnis der Pflichtprüfung gegenüber einem Anlagevermittler zu
Ansprüchen aus einem Auskunftsvertrag führt.
Karlsruhe, 5. Februar 2008
Kiefer, Justizangestellter