BGH Urteil vom 07.05.2009 – III ZR 277/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Mai 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Der Vertrag zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
einem Wirtschaftsprüfer, mit dem die Behörde diesen gemäß § 4 Abs. 3 Fin-
DAG mit der Durchführung der Prüfung eines ihrer Aufsicht unterliegenden In-
stitut nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betraut, entfaltet grundsätzlich keine
Schutzwirkung zugunsten einer Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6
Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2008 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt gegenüber dem beklagten Wirtschaftsprüfungsun-
ternehmen einen Schadensersatzanspruch wegen der von ihr geltend gemach-
ten Schlechterfüllung eines zwischen der Beklagten und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) geschlossenen
Vertrags.
Die Klägerin ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1842) in der Fassung des Art. 15 Nr. 4 des Vierten Finanzmarktförderungs-
gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau errichtete Entschädigungseinrichtung, die ein nicht rechtsfähiges, jedoch
im Prozess parteifähiges Sondervermögen des Bundes ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3
ESAEG). Ihr sind diejenigen Institute im Sinne von § 1 Abs. 1 ESAEG zugeord-
net, die keine Einlagenkreditinstitute gemäß Nummer 1 dieser Bestimmung
sind. Zu den der Klägerin hiernach zugeordneten Unternehmen gehörte auch
die P. K. GmbH (im Folgenden: P. GmbH).
Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 8. März 2002 bei der Beklagten
an, ob sie bereit sei, bei Unternehmen Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr
des Eintritts eines Entschädigungsfalles zu übernehmen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3, 4 ESAEG). Diesem Schreiben waren die von der Bundesanstalt ge-
nehmigten Prüfungsrichtlinien der Klägerin beigefügt. Deren Nummer 5.3 laute-
te wie folgt:
"Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Prü- fungen durchführt oder anordnet, wird (…) eine Prüfung über den- selben Gegenstand frühestens etwa zwei Jahre nach dem Stich- tag der Prüfung der BaFin vorgenommen werden."
Die Beklagte zeigte sich hieran interessiert. Zu ihrer Beauftragung durch
die Klägerin kam es jedoch nicht.
Mit Bescheid vom 7. August 2002 ordnete die Bundesanstalt eine Son-
derprüfung der P. GmbH gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen (KWG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776) und der für den Streitfall maßgeblichen letzten Änderung
durch Art. 6 Nr. 32 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2010) - an, die sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchfüh-
rung und des Meldewesens, getroffene organisatorische Vorkehrungen gemäß
§ 25a Abs. 1 KWG zur Kontrolle und Steuerung von Markt- und Ausfallrisiken
sowie auf weitere Kontrollmechanismen erstreckte. Mit Schreiben ebenfalls vom
7. August 2002 beauftragte die Bundesanstalt die Beklagte mit der Durchfüh-
rung dieser Prüfung und bat, ihr "alle Umstände mitzuteilen, die Ihnen im Rah-
men oder bei Gelegenheit der Prüfung bekannt werden, soweit sie für die Ein-
schätzung der Situation des Instituts bzw. aus sonstigen bankaufsichtlichen
Gründen für mich von Bedeutung sein können". In dem Schreiben wurde weiter
die Anwendung der Nummern 8 Abs. 1 Satz 3 (Verweisung auf die Haftungsbe-
schränkung für Mängelfolgen) und 9 (Haftung) der Allgemeinen Auftragsbedin-
gungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Ja-
nuar 2002 (im Folgenden: AAB) ausgeschlossen.
Nummer 7 Abs. 1 AAB enthält die Regelung, dass die Weitergabe beruf-
licher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers an einen Dritten der schriftlichen Zu-
stimmung bedarf, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilli-
gung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Die Beklagte führte die Sonderprüfung im Oktober und November 2002
durch. Hierbei blieb ihren Mitarbeitern verborgen, dass ein für die wirtschaftliche
Situation der P. GmbH entscheidendes Konto, das sie nach ihren Ge-
schäftsunterlagen angeblich unterhielt, tatsächlich nicht existierte. Dieser Um-
stand, der dementsprechend in dem der Bundesanstalt zugeleiteten Prüfungs-
bericht vom 31. März 2003 keine Erwähnung fand, wurde erst durch eine ent-
sprechende Mitteilung der neuen Geschäftsleitung der P. GmbH an die
Bundesanstalt vom 10. März 2005 offenbar. Diese beantragte daraufhin am
14. März 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
P. GmbH und stellte am Folgetag den Entschädigungsfall gemäß § 5
Abs. 1 ESAEG fest. Die Klägerin leistete daraufhin Entschädigungen an die be-
troffenen Anleger.
Sie wirft der Beklagten vor, die von ihr eingesetzten Mitarbeiter hätten bei
ordnungsgemäßer Ausführung der Sonderprüfung erkennen können und müs-
sen, dass das fragliche Konto der P. GmbH nicht bestand. Wäre pflicht-
gemäß geprüft worden, wäre der Eintritt des Entschädigungsfalles bereits spä-
testens am 29. Mai 2003 und nicht erst am 15. März 2005 festgestellt worden.
Sie, die Klägerin, hätte in diesem Fall wesentlich geringere Entschädigungen
leisten müssen.
Sie verlangt aus eigenem und hilfsweise aus von der Bundesanstalt ab-
getretenem Recht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die hierauf gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ih-
rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren An-
trag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (WM 2008,
1303) ausgeführt, der zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten geschlos-
sene Vertrag über die Durchführung der Sonderprüfung der P. GmbH ent-
falte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Diese sei nicht, wie notwen-
dig, "typischerweise" beziehungsweise "bestimmungsgemäß" mit der von der
Beklagten geschuldeten Leistung in Berührung gekommen. Die Bundesanstalt
habe, auch wenn sie den von der Beklagten erstellten Prüfbericht der Klägerin
übersandt haben sollte, mit diesem kein Vertrauen erwecken wollen. Der Be-
richt habe auch nicht Grundlage einer Entscheidung der Klägerin mit wirtschaft-
lichen Folgen werden sollen. Dieser habe allenfalls die Entschließung offen ge-
standen, im Hinblick auf Nummer 5.3 ihrer Prüfungsrichtlinien auf eine eigene
Prüfung zu verzichten. Weitergehendes habe jedoch nicht in ihrer Hand gele-
gen. Jedenfalls sei die Übersendung des Berichts an die Klägerin nach dem
Zweck des Auftrages nicht bestimmungsgemäß gewesen, da die Durchführung
der Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG nur der Erfüllung eigener
bankenaufsichtlicher Aufgaben der Bundesanstalt gedient habe.
Überdies sei die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des
Vertrages abzulehnen, weil der Schuldner in dem Zeitpunkt, in dem er sich ver-
traglich binde, das Risiko übersehen, berechnen und versichern können müsse.
Das Haftungsrisiko der Beklagten gegenüber der Bundesanstalt sei insoweit
reduziert gewesen, als diese wegen § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) vom 22. April 2002 (BGBl. I
S. 1310) keinen Amtshaftungsansprüchen der Anleger ausgesetzt sei. Bei Ein-
beziehung der Klägerin hätte sich die Haftungsgefahr der Beklagten demge-
genüber in elementarer Weise erhöht.
Bei einer Gesamtschau der Umstände könne auch nicht von der Erkenn-
barkeit einer Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrags
ausgegangen werden. Mit der Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
habe die Bundesanstalt von ihren Befugnissen im Rahmen der Bankenaufsicht
Gebrauch gemacht. Diese Aufgabe sei umfassender als der Tätigkeitsbereich
der Klägerin. Nicht jede Maßnahme nach der genannten Vorschrift habe den
Zweck, das Risiko des Eintritts eines Entschädigungsfalles abzuklären. Zudem
habe die Bundesanstalt bei der Auftragserteilung zwar zwei Bestimmungen der
AAB ausgeschlossen, nicht aber deren Nummer 7 Abs. 1, der die Weitergabe
des Prüfungsergebnisses an Dritte von der Zustimmung der Beklagten abhän-
gig mache. Aus diesen Gründen könne auch nicht der für die Haftung aus ei-
nem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erforderliche Wille der Be-
klagten festgestellt werden, die Klägerin in den Schutzbereich einzubeziehen.
Die Abtretung von Ansprüchen der Bundesanstalt gegen die Beklagte sei
ins Leere gegangen. Der Anstalt sei kein Schaden entstanden, und die Grund-
sätze der Drittschadensliquidation seien nicht anzuwenden. Die Bundesanstalt
sei keinem Schadensersatzanspruch der Klägerin ausgesetzt, da dieser gegen-
über, wie sich auch aus § 4 Abs. 4 FinDAG ergebe, keine drittgerichteten Amts-
pflichten bestünden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die An-
sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt, die Rechte der Entschä-
digungseinrichtungen nach dem ESAEG auszuüben. Die Grundsätze der Dritt-
schadensliquidation griffen zudem nicht ein, weil dies lediglich dann der Fall
sein könne, wenn das geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbezie-
hungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger
des Interesses dergestalt auf den Letztgenannten verlagert sei, dass der Scha-
den ihn und nicht den Gläubiger treffe. Erforderlich sei danach ein bestimmter
einheitlicher Schaden, der sich bei dem Gläubiger ausgewirkt hätte, wenn nicht
- aus Sicht des Schädigers zufällig - ein Dritter Träger des geschützten Rechts-
guts wäre. Eine solche Situation bestehe hier nicht. Der Schaden, der der Klä-
gerin entstanden sei, sei schon nicht identisch mit demjenigen, dem die Bun-
desanstalt ausgesetzt wäre, wenn es § 4 Abs. 4 FinDAG nicht gäbe. Handele
es sich schon nicht um "denselben Schaden", werde dieser darüber hinaus
auch nicht verlagert. Eine ohne Geltung von § 4 Abs. 4 FinDAG in Betracht zu
ziehende Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34
Satz 1 GG hätte erheblich engere Voraussetzungen als der auf europarechtli-
chen Grundlagen beruhende Entschädigungsanspruch aus dem ESAEG.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Da ein Vertrag zwischen
den Parteien nicht geschlossen war und deliktische Ansprüche der Klägerin e-
benfalls ausscheiden, kommt eine Haftung der Beklagten, wie es auch die Re-
vision nicht anders sieht, lediglich aufgrund des zwischen der Bundesanstalt
und der Beklagten geschlossenen Vertrags unter Berücksichtigung der Grund-
sätze der Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation in
Betracht. Die Voraussetzungen beider Rechtsinstitute sind jedoch nicht erfüllt.
1.
a) Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen
einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht ob-
liegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den
Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Recht-
sprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuld-
ners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner be-
schränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, solche Dritte einschließen,
denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbe-
ziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeits-
rechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z. B.: BGHZ 159, 1, 8;
BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3116
m.umfangr.w.N.).
In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen
eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezo-
gen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt
und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung
getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser
Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168,
173; 159, 1, 8 f; BGH, Urteile vom 26. Juni 2001 aaO und vom 26. November
1986 - IVa ZR 86/85 - WM 1987, 257, 259 m.w.N.). So können Personen, die
über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser
Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprü-
fer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegen-
über der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch
macht (Senat BGHZ 138, 257, 260 f; 167, 155, 161, Rn. 12; siehe auch BGHZ
145, 187, 197). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte, gehören
prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner
Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit
und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer
Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen
und finanziellen Bereich sein können (Senat BGHZ 167 aaO). Für die Annahme
einer Schutzwirkung kommt es wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde
geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines
Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkenn-
bar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (z.B.:
Senat aaO, S. 162, Rn. 13). Allerdings beschränkt sich der Kreis der Einbezo-
genen auch in diesem Fall auf solche Dritte, in deren Interesse die Leistung des
Schuldners nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der
Parteien zumindest auch erbracht werden soll (Senat BGHZ 138, 257, 262;
BGHZ 159, 1, 9). Tragender Gesichtspunkt für die Beschränkung des Kreises
der einbezogenen Dritten ist das Anliegen, das Haftungsrisiko für den Schuld-
ner kalkulierbar zu halten. Er soll die Möglichkeit haben, sein Risiko bei Ver-
tragsschluss zu kalkulieren und gegebenenfalls zu versichern. Er soll für Schä-
den Dritter nicht einstehen müssen, wenn ihm nach Treu und Glauben und un-
ter Berücksichtigung des Vertragszwecks nicht zugemutet werden kann, sich
ohne zusätzliche Vergütung auf das Risiko einer erweiterten Haftung einzulas-
sen (z.B.: BGHZ 159 aaO m.w.N.).
b) Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind
durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (z.B.: BGHZ 159, 1,
4; Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611,
612, Rn. 12). Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Maßstäbe ist es
jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine
vertragliche Haftung der Beklagten verneint hat.
Auf sich beruhen kann dabei, ob die Erwägungen der Vorinstanz zu der
für die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Bun-
desanstalt und der Beklagten geschlossenen Vertrages notwendigen Leis-
tungsnähe sowie zur Erkennbarkeit der Drittbezogenheit und der Leistungsnähe
frei von revisionsrechtlich bedeutsamen Bedenken sind (vgl. zur eingeschränk-
ten Überprüfbarkeit einer tatrichterlichen Auslegung in der Revisionsinstanz
z.B.: Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777,
Rn. 13 f m.w.N.). Jedenfalls fehlte es an einem Interesse der Bundesanstalt an
Kommentar:
der Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Vertrags und an dem
notwendigen Einbeziehungswillen der Vertragsparteien. Das Berufungsgericht
hat den ersten Gesichtspunkt zwar offen gelassen. Jedoch sind die notwendi-
gen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen; da weitere Aufklärung auf-
grund des umfassenden Vortrags beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist,
Kommentar:
kann der Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45;
Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066,
Rn. 26 und vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498,
Rn. 14).
aa) Ein objektives Interesse der Bundesanstalt an der Einbeziehung der
Klägerin in den Schutzbereich des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags
über die Durchführung der Sonderprüfung bei der P. GmbH bestand aus
den folgenden Gründen nicht:
(1) Der der Beklagten erteilte Auftrag zur Durchführung der Sonderprü-
fung bei der P. GmbH diente nur der Erfüllung eigener bankaufsichtlicher
Aufgaben der Bundesanstalt. Das Schreiben der Anstalt vom 7. August 2002
enthält lediglich den Auftrag zur Prüfung nach "§ 44 Abs. 1 Satz 2 KWG". Dar-
über hinaus wurde die Beklagte ersucht, alle Umstände mitzuteilen, die für die
Einschätzung der Situation des Instituts beziehungsweise aus "sonstigen ban-
kaufsichtlichen Gründen für mich" von Bedeutung sein könnten. Hieraus ergibt
sich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis der Bundesanstalt tätig
werden und keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen - den Rechtskreis
der Klägerin betreffend - übernehmen sollte.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG in der für den Streitfall maßgeblichen
Fassung kann die Bundesanstalt bei den ihrer Aufsicht unterstehenden Institu-
ten (§ 6 Abs. 1 KWG) Prüfungen vornehmen. Diese dienen entsprechend den
Aufgaben der Anstalt (§ 6 Abs. 2 KWG) dazu, Missständen im Kredit- und Fi-
nanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den
Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige
Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen
oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. Auf
diese Zwecke ist das Prüfungsrecht beschränkt (Braun in Boos/Fischer/
Schulte-Mattler, KWG, 3. Aufl., § 44 Rn. 2, 42; Samm in Beck/Samm, KWG,
§ 44 Rn. 86, 89 [Stand Oktober 2003]).
Gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG kann sich die Bundesanstalt bei ihren Prü-
fungen anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Soweit diese einge-
schaltet werden, sind sie Hilfspersonen der Bundesanstalt, die unmittelbar in
Erfüllung von Angelegenheiten tätig werden, die für die Behörde Verwaltungs-
aufgaben sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001,
3115, 3117; Samm aaO, § 8 Rn. 7
[Stand Mai 2005]; Schwirten
in
Boos/Fischer/Schulte-Mattler aaO, § 4 FinDAG Rn. 6). Sie üben damit diesel-
ben Funktionen aus wie die Bediensteten der Bundesanstalt, die sie bei der
Ausführung der Prüfung ersetzen. Das Interesse der Behörde bei der Inan-
spruchnahme der Dienste Dritter gemäß § 4 Abs. 3 FinDAG besteht darin, die
ihr obliegenden Aufgaben unter Schonung eigener personeller und sächlicher
Mittel wahrzunehmen (vgl. BGH, Samm jew. aaO).
Demgegenüber ist kein objektives Interesse der Behörde erkennbar, bei
der Einschaltung anderer Personen und Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer
Verwaltungsaufgaben denjenigen, die damit in Berührung kommen, Haftungs-
möglichkeiten gegenüber diesen Dritten zu verschaffen. Die von den mit der
Durchführung der Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG betrauten Wirt-
schaftsprüfern erstellten Gutachten haben - anders als etwa Wertgutachten, die
der Verkäufer einer Immobilie zur Stärkung seiner Verhandlungsposition ge-
genüber potentiellen Erwerbern einholt - nicht den Zweck, im Verhältnis zwi-
schen der Klägerin und der Bundesanstalt Vertrauen zu bilden, um die Stellung
der Anstalt zu verbessern. Auch ein sonstiges Interesse der Bundesanstalt an
der Einbeziehung der Entschädigungseinrichtungen in den Schutzbereich der
mit Wirtschaftsprüfern geschlossenen Verträge besteht nicht. Ein solches wäre
allerdings in Betracht zu ziehen, wenn die Behörde hierdurch eigene Haftungs-
risiken verlagern oder mindern könnte. Ebenso wäre ein Einbeziehungsinteres-
se der Bundesanstalt unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit gegen-
über der Klägerin denkbar, wenn die Betrauung der Beklagten mit der der Bun-
desanstalt obliegenden Prüfung ohne die Einbeziehung zur Folge gehabt hätte,
dass eine an sich bestehende Möglichkeit der Klägerin entfallen wäre, bei einer
fehlerhaften Erstellung des Prüfgutachtens Schadensersatz zu erhalten. Beides
ist jedoch nicht der Fall.
Die Bundesanstalt ist wegen etwaiger Versäumnisse bei Prüfungen nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2 KWG, unabhängig davon, ob sie eigenes oder fremdes Per-
sonal einsetzt, schon im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG allenfalls Schadenser-
satzansprüchen der geprüften Unternehmen ausgesetzt (vgl. zur Haftung die-
sen gegenüber Senatsurteile BGHZ 162, 49, 62 und vom 2. Juni 2005 - III ZR
365/03 - NJW RR 2005, 1406, 1407; Fischer in Boos/Fischer/Schulte/Mattler
aaO, Einf KWG Rn. 63; Schwirten aaO § 4 FinDAG Rn. 10; siehe auch Regie-
rungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Ge-
setzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20 zur Vorgängerrege-
lung). Nach dieser Bestimmung, die sowohl grundgesetz- als auch europa-
rechtskonform ist (Senat BGHZ aaO, S. 59 ff; EuGH Slg. 2004, I-9425, 9476 ff,
Rn. 34 ff = NJW 2004, 3479, 3480 f), nimmt die Bundesanstalt ihre Aufgaben
und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Hieraus folgt, dass Amts-
pflichten der Behörde gegenüber den durch ihr Wirken damit nur mittelbar ge-
schützten Personen oder Personenkreisen nicht begründet werden. Dement-
sprechend können einzelne Personen, die in geschäftlichen Beziehungen zu
Kreditinstituten oder sonstigen Unternehmen und Privatpersonen stehen, denen
gegenüber die Bundesanstalt Maßnahmen ergreifen kann, wegen eines be-
stimmten Handelns oder Unterlassens der Behörde keine Schadensersatzan-
sprüche gegen sie erheben (vgl. Senat BGHZ aaO, S. 57 f).
Dies schließt Schadensersatzansprüche gegen die Bundesanstalt wegen
der unzureichenden Ausführung einer Sonderprüfung gemäß § 44 Abs. 1
Satz 2 KWG nicht nur der Anleger, sondern auch der Klägerin aus. Das gilt un-
geachtet dessen, dass die Bundesanstalt und die Klägerin bei Wahrnehmung
ihrer Aufgaben, wie die Revision insoweit zutreffend herausstellt, gleichsinnig
und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen zusammenwirken,
so dass es schon aus diesem Grunde an drittgerichteten Amtspflichten der
Bundesanstalt im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber der Klägerin fehlt
(vgl. st. Rspr des Senats z.B. BGHZ 153, 198, 201 f; 148, 139, 147). Jedenfalls
würde eine Haftung der Bundesanstalt gegenüber der Klägerin wegen der Ver-
letzung von Bankaufsichtspflichten den Regelungszweck des § 4 Abs. 4 Fin-
DAG unterlaufen. Die Anstalt soll aufgrund dieser Bestimmung von Schadens-
ersatzansprüchen Dritter, die nicht nach § 6 Abs. 1 KWG ihrer Aufsicht unterlie-
gen, freigehalten werden, um der Gefahr zu weit gehender Maßnahmen der die
Bankenaufsicht ausübenden Personen zu begegnen (Senat BGHZ 162, 49, 58;
Regierungsbegründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441, S. 20). Im wirtschaftlichen
Ergebnis wäre die Bundesanstalt jedoch eben jenen Schadensersatzansprü-
chen ausgesetzt, wenn die Klägerin für die von ihr geleisteten Entschädigungen
der Anleger Regress bei der Behörde nehmen könnte. Die Anstalt würde dann
im Umweg über die Klägerin letztlich - wenn auch in den betragsmäßigen Gren-
zen des § 4 Abs. 2 ESAEG - den Schaden tragen müssen, der den Anlegern
durch etwaige Amtspflichtverletzungen entstanden ist. Dies würde wiederum die
Gefahr zu rigider Aufsichtsmaßnahmen begründen, der § 4 Abs. 4 FinDAG ent-
gegenwirken soll.
Aus diesen Gründen und weil die Bundesanstalt, wie sich aus dem Auf-
tragsschreiben vom 7. August 2002 ergibt, mit der Durchführung der Sonder-
prüfung bei der Phoenix GmbH lediglich eigene Aufgaben wahrnehmen wollte,
scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Anstalt aus §§ 677, 280
Abs. 1 BGB aus.
Haftet die Bundesanstalt selbst für etwaige Pflichtverstöße bei der Aus-
führung der Sonderprüfung nicht, besteht auch keine sachliche Notwendigkeit
dafür und damit kein erkennbares Interesse der Behörde daran, der Klägerin
nur deshalb - ansonsten nicht gegebene - Schadensersatzansprüche zu ver-
schaffen, weil sie Hilfspersonen mit der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
betraut.
(2) Die von der Revision für ihre Rechtsauffassung vorgebrachten Ge-
sichtspunkte vermögen dies nicht zu entkräften.
(a) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es halte schon einer Plausibi-
litätskontrolle nicht stand, ihr einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklag-
te zu versagen. Sie meint, ohne einen solchen Anspruch würde ein "haftungs-
freies" Regime geschaffen, und die Beklagte könnte sich bei der Durchführung
der ihr aufgetragenen Prüfung Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen,
ohne Sanktionen fürchten zu müssen.
Die auch im Verhältnis zur Klägerin bestehende Haftungsfreiheit der
Bundesanstalt beruht unter anderem auf § 4 Abs. 4 FinDAG und ist damit vom
Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb liegt es im System der durch das Einlagen-
sicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz begründeten Einlagensicherung,
dass die Haftungsfreiheit der Bundesanstalt wirtschaftlich der Klägerin zur Last
fällt. Die Einlagensicherung soll gerade auch dann eingreifen, wenn die ange-
legten Mittel deshalb nicht verfügbar sind, weil die Aufsicht der zuständigen Be-
hörden unzureichend war (vgl. EuGH aaO, S. 9479 Rn. 45 zur Richtlinie
94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über
Einlagensicherungssysteme [ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994, S. 5], auf der
unter anderem das Einlagensicherungssystem des ESAEG beruht, vgl. BT-
Drucks. 13/10188, S. 1). Es ist auch nicht zwingend notwendig, eine Haftung
von Hilfspersonen der Bundesanstalt zu begründen, um zu gewährleisten, dass
diese ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Behörde nachkom-
men. Bei Fehlleistungen zum Nachteil von Personen, denen gegenüber die
Bundesanstalt im Hinblick auf § 4 Abs. 4 FinDAG nicht haftet, müssen die ge-
mäß § 4 Abs. 3 FinDAG eingeschalteten Dritten damit rechnen, künftig bei der
Auftragsvergabe nicht mehr berücksichtigt zu werden. Auch dies stellt einen
hinreichenden Anreiz zu vertragsgemäßem Verhalten dar.
(b) Unbehelflich für die Rechtsposition der Klägerin sind weiter die für
sich genommen zutreffenden, eingehenden Ausführungen der Revision zur
"Verzahnung" der Aufgaben der Bundesanstalt und der Klägerin. Richtig ist,
dass beide - mit unterschiedlichen Schwerpunkten - an der Sicherung der Fi-
nanzmarktstabilität als Gesamtaufgabe mitwirken. Die Bundesanstalt nimmt
hierbei im Rahmen der hoheitlich-überwachenden Tätigkeit ausschließlich öf-
fentliche Belange wahr, während dem Schutz des einzelnen Anlegers durch die
Einlagensicherung Rechnung getragen wird (z.B.: Binder WM 2005, 1781,
1787; ders. GPR 2005, 28, 30).
Die jeweiligen Aufgaben stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, son-
dern sind teilweise miteinander verbunden. So übt die Bundesanstalt die Auf-
sicht über die Kreditanstalt für Wiederaufbau bei der Verwaltung der Entschädi-
gungseinrichtungen aus (§ 6 Abs. 4 Satz 2 ESAEG). Sie ist Widerspruchsbe-
hörde für Entscheidungen dieser Einrichtungen (§ 6 Abs. 5 ESAEG) und be-
stimmt in Teilbereichen deren Tätigkeit mit. Die von den Entschädigungseinrich-
tungen aufzustellenden Richtlinien für die Prüfung der ihnen zugeordneten Insti-
tute zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts des Entschädigungsfalls (§ 9
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ESAEG) bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt
(§ 9 Abs. 5 Satz 1 ESAEG). Nummer 5.3 der Prüfungsrichtlinien der Klägerin
bestimmt zudem, dass, sofern die Bundesanstalt eine Prüfung vorgenommen
hat, eine Prüfung über denselben Gegenstand durch die Klägerin erst etwa
zwei Jahre nach dem Prüfungsstichtag der Bundesanstalt vorgenommen wird,
was auch im Kosteninteresse des betroffenen Instituts liegt (vgl. § 9 Abs. 7
ESAEG). Weiterhin gilt die Verschwiegenheitspflicht, der die für die Anstalt täti-
gen Personen unterliegen, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 KWG nicht im Ver-
hältnis zur Klägerin, sofern sie die jeweilige Information zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben benötigt. Dies wird bei Berichten über Prüfungen nach § 44 Abs. 1
Satz 2 KWG vielfach der Fall sein, da die insoweit getroffenen Feststellungen
oftmals auch für die Prognose, ob ein Entschädigungsfall droht, von Bedeutung
sein dürften. Aus den letzten Punkten mag überdies der Schluss gezogen wer-
den, dass der von der Beklagten gefertigte, gegenüber der Bundesanstalt er-
stattete Bericht auch der Klägerin zugänglich gemacht werden musste.
Dieses partielle Kooperationsverhältnis zwischen der Bundesanstalt und
der Klägerin vermag jedoch kein objektives Interesse der Anstalt daran zu be-
gründen, die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen ihr und der Beklagten
geschlossenen Vertrags über die Durchführung der Sonderprüfung bei der
P. GmbH einzubeziehen. Etwaige der Bundesanstalt insoweit gegenüber
der Klägerin obliegende Pflichten sind aus den oben genannten Gründen nicht
haftungsbewehrt; insbesondere partipiziert die Klägerin an den gemäß § 44
Abs. 1 Satz 2 erstellten Prüfberichten nur im Wege eines Reflexes. Kommen in
diesem Rechtsverhältnis Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, besteht
für die Bundesanstalt auch keine Veranlassung, ihren Hilfspersonen (§ 4 Abs. 3
FinDAG) eine Haftung gegenüber der Klägerin aufzuerlegen.
(c) Entgegen der Auffassung der Revision folgt ein solches Interesse
auch nicht daraus, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit ein Honorar erhält. Dies
wäre zwar in Betracht zu ziehen, wenn in das Entgelt eine Prämie für die Über-
nahme einer Haftung gegenüber der Klägerin einkalkuliert wäre. Die Revision
zeigt jedoch keinen übergangenen Sachvortrag auf, dem dies zu entnehmen
wäre.
bb) Zumindest im Ergebnis frei von Bedenken ist auch die Würdigung
des Berufungsgerichts, dem zwischen der Bundesanstalt und der Beklagten
geschlossenen Vertrag lasse sich nicht der Wille der Beteiligten nehmen, die
Klägerin mit Haftungsfolgen in den Schutzbereich einzubeziehen.
(1) Aus dem bereits erwähnten Schreiben der Bundesanstalt vom
7. August 2002 ergibt sich, dass die Beklagte ausschließlich im Aufgabenkreis
der Bundesanstalt tätig werden und keine darüber hinausgehenden Verpflich-
tungen übernehmen sollte. Die Aufgaben der Bundesanstalt umfassen jedoch
keine haftungsbewehrten Pflichten gegenüber der Klägerin, so dass auch ein
Einbeziehungswille nicht erkennbar ist.
(2) Nicht zu beanstanden ist weiter die Erwägung des Berufungsgerichts,
der Wille der Vertragsparteien, die Klägerin in den Schutzbereich der Vereinba-
rung einzubeziehen, sei auch deshalb nicht festzustellen, weil sich hierdurch
das Haftungsrisiko der Beklagten in erheblicher, unkalkulierbarer Weise gestei-
gert hätte.
Wie der Senat in Anwendung der oben unter a) dargestellten Leitlinien
wiederholt für den Wirtschaftsprüfer, der einen Jahresabschluss prüft, betont
hat (Urteile BGHZ 138, 257, 262 und vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -
NJW-RR 2006, 611, 612, Rn. 12), kann regelmäßig nicht angenommen werden,
dass er ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus
der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern
oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe. Der Senat hat daher Be-
denken gegen eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf Dritte geäu-
ßert und es hierfür grundsätzlich für erforderlich gehalten, dass dem Ab-
schlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leis-
tung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen
Pflichtprüfung hinausgeht (BGHZ 167, 155, 166 Rn. 15; Beschluss vom
30. Oktober 2008 - III ZR 307/07 - WM 2008, 2244, 2245 Rn. 5 betreffend den
Abschlussprüfer der P. GmbH).
Diese Grundsätze gelten für den Wirtschaftsprüfer, der von der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Durchführung einer Prüfung
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG beauftragt wird, nach der objektiven Interessen-
lage der Beteiligten gleichermaßen. Er ist, ebenso wie der Abschlussprüfer (vgl.
§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB), grundsätzlich allenfalls der Gefahr ausgesetzt, - im
Wege des Regresses der Bundesanstalt - für Schäden zu haften, die dem ge-
prüften Unternehmen entstehen. Bei Einbeziehung der jeweils betroffenen Ent-
schädigungseinrichtung in den Schutzbereich des mit der Bundesanstalt ge-
schlossenen Vertrags wäre der Wirtschaftsprüfer ebenfalls unkalkulierbaren
zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Zwar stünde ihm nicht eine unbekann-
te Vielzahl von Gläubigern gegenüber, sondern lediglich die betroffene Ent-
schädigungseinrichtung. Gleichwohl wäre das Risiko, das der Wirtschaftsprüfer
übernähme, ebenso unüberschaubar wie bei einer Haftung gegenüber den
Kunden des zu prüfenden Instituts. In einer Schadensersatzforderung der Ent-
schädigungseinrichtung gegen den Wirtschaftsprüfer wären - begrenzt auf die
in § 4 Abs. 2 ESAEG bestimmten Summen - die Ansprüche der betroffenen An-
leger gebündelt. Der Schaden der Einrichtung bestünde nämlich aus den Be-
trägen, die sie als Entschädigung an die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
mit der Bundesanstalt ihrer Zahl und der Höhe ihrer Einlage nach regelmäßig
unbekannten - Anleger zu leisten hatte.
Weder dem Auftragsschreiben vom 7. August 2002 noch sonstigen Um-
ständen ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Beklagte über die
Wahrnehmung der Aufgaben und Belange der Bundesanstalt hinaus - höchst
haftungsträchtige - Leistungen im Interesse der Klägerin erbringen sollte. Im
Gegenteil spricht die Tatsache, dass die die Haftung der Beklagten einschrän-
kenden Bestimmungen der AAB (Nummer 8 Abs. 1 Satz 3 und Nummer 9) in
dem Auftragsschreiben der Bundesanstalt ausgenommen wurden und die Be-
klagte dies akzeptierte, gegen den Willen der Beteiligten, die Klägerin in den
Schutzbereich des Vertrags einzubeziehen. Der Verzicht auf die ansonsten in
formularmäßigen Wirtschaftsprüferverträgen üblicherweise enthaltenen Haf-
tungsbeschränkungen hätte jeder Vernunft widersprochen, wenn die Vertrags-
parteien einen solchen Willen gehabt hätten, da die Beklagte in diesem Fall ge-
radezu existenzgefährdende Risiken eingegangen wäre. Auch aus diesen
Gründen ist die Würdigung des Berufungsgerichts, eine stillschweigende Aus-
dehnung der Haftung zugunsten der Klägerin scheide aus, rechtsfehlerfrei.
2.
Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachte Forderung auch nicht auf
einen an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch der Bundesanstalt in Ver-
bindung mit dem Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation stützen.
a) Bei der Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person
die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt
sind, einen fremden Schaden geltend (z.B.: BAG NJW 2007, 1302, 1303
Rn. 15). Dieses Rechtsinstitut wird angewandt bei der mittelbaren Stellvertre-
tung, der Obhutspflicht für fremde Sachen und der obligatorischen Gefahrent-
lastung, wie sie etwa beim Versendungskauf stattfindet (BGH, Urteil vom
17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786, 787 Rn. 18; Palandt/
Heinrichs BGB, 68. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 115-117) sowie bei Treuhandver-
hältnissen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 41/97 - NJW 1998,
1864, 1865). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist weiterhin an-
erkannt, dass ein Beamter oder Zivildienstleistender, der nicht bei seinem
Dienstherrn eingesetzt ist, für Schäden, die er bei seiner Beschäftigungsstelle
verursacht, im Wege der Drittschadensliquidation von seinem Dienstherrn in
Anspruch genommen werden kann (BVerwGE 120, 370, 372; VG Lüneburg,
Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 A 253/05 - juris Rn. 20). Wie auch die Klägerin
nicht verkennt, ist hier keiner dieser Fälle gegeben.
b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Grundsätze der Dritt-
schadensliquidation nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, mögen
auch die in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht abschließend
sein (so MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 278; kritisch dazu Stau-
dinger/Schiemann [2005] § Vorbem zu §§ 249 ff Rn. 76). Eine den Anwen-
dungsfällen der Drittschadensliquidation entsprechende Interessenlage besteht
im Streitfall nicht.
aa) Dieses Rechtsinstitut soll die ungerechtfertigte Entlastung des Schä-
digers durch eine zufällige Schadensverlagerung verhindern. Es greift deshalb
ein, wenn das jeweils geschützte Interesse infolge besonderer Rechtsbezie-
hungen zwischen dem aus dem Vertrag berechtigten Gläubiger und dem Träger
des Interesses dergestalt auf den Dritten verlagert ist, dass der Schaden - aus
Sicht des Schädigers zufällig - ihn und nicht den Gläubiger trifft (z.B.: BGHZ
133, 36, 41 m.w.N.; BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 aaO; BAG aaO Rn. 15 f;
Büdenbender, Vorteilsausgleichung und Drittschadensliquidation bei obligatori-
scher Gefahrentlastung, 1996, S. 74 f; MünchKommBGB/Oetker aaO Rn. 277;
Palandt/Heinrichs aaO Rn. 112; Staudinger/Schiemann aaO Rn. 62; Zugehör in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch
der Anwaltshaftung,
2. Aufl.,
Rn. 1717 f). Das bedeutet, dass der Schaden zumindest auch bei dem Gläubi-
ger entstehen können muss und nicht ausschließlich bei dem Dritten, da im
Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger nur solche Rechtsgüter geschützt
sind, die - wenigstens potentiell - Letzterem zustehen. Anderenfalls kann von
vornherein in der Person des Gläubigers kein Schaden eintreten, der auf den
Dritten verlagert wird. Die der Klägerin erwachsene Vermögenseinbuße, die
gegen sie gerichteten Entschädigungsansprüche der Anleger, konnte jedoch
von vornherein nur bei ihr und nicht bei der Bundesanstalt eintreten. Forderun-
gen von Anlegern gegenüber dieser Behörde konnten im Hinblick auf § 4 Abs. 4
FinDAG nicht entstehen.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist weder den oben zitierten Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Lüne-
burg (jew. aaO) Abweichendes zu entnehmen noch wird eine zufällige Scha-
densverlagerung durch die gesetzliche Trennung der Bankenaufsicht und der
Entschädigungseinrichtungen bewirkt.
(1) In den den oben zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
zugrunde liegenden Fallgestaltungen war es rechtlich gerade nicht ausge-
schlossen, dass der jeweilige Schaden - die Beschädigung eines Dienstfahr-
zeuges und die Notwendigkeit des Austauschs einer Schließanlage wegen
Schlüsselverlustes - auch bei dem Dienstherrn eingetreten wäre, wenn der je-
weilige Bedienstete nicht anderweitig eingesetzt worden wäre.
(2) Der Hinweis der Revision, dass ohne die gesetzliche Trennung der
der Bundesanstalt obliegenden Bankenaufsicht und der Anlegerentschädigung,
für die unter anderem die Klägerin zuständig ist, die Anstalt die geschädigten
Anleger hätte entschädigen müssen, vermag das Eingreifen der Drittschadens-
liquidation in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu begründen.
Für die Drittschadensliquidation ist kennzeichnend, dass der Schaden
aufgrund der Besonderheiten des Innenverhältnisses zwischen dem Gläubiger
der geschuldeten Leistung und dem Träger des geschützten Interesses nicht
Ersteren, sondern Letzteren trifft. Dass die Klägerin den Entschädigungsan-
sprüchen der Anleger ausgesetzt ist und nicht die Bundesanstalt, beruht jedoch
nicht auf dem Innenverhältnis beider Einrichtungen, sondern insbesondere dar-
auf, dass die Anstalt im Außenverhältnis zu den Anlegern nicht haftet (§ 4
Abs. 4 FinDAG) und nur die Klägerin Entschädigungen schuldet (§ 4 Abs. 1
ESAEG).
Darüber hinaus kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht,
wenn die "Zufälligkeit" der Schadensverlagerung Folge der bestehenden
Rechtslage ist. In der hier gegebenen Fallgestaltung liegt aber nach der Geset-
zeslage weder eine Schadensverlagerung noch ein zufälliges Ergebnis vor.
Vielmehr beruht es auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Anle-
gerentschädigung allein Aufgabe der Entschädigungseinrichtungen gemäß § 6
ESAEG und nicht der Bundesanstalt ist. Darauf, dass bei einer denkbaren an-
deren Gestaltung der Rechtslage durch den Gesetzgeber der in den Entschädi-
gungsleistungen bestehende Schaden die Bundesanstalt hätte treffen können,
kommt es nicht an.
3.
Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
(Art. 234 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b EGV) bedarf es nicht, da die maßgeblichen
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994
über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG, ABl Nr. L 135 vom 31. Mai 1994,
S. 5 ff) und vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
(97/9/EG, ABl Nr. L 84 vom 26. März 1997, S. 22 ) keine Regelungen über Re-
gressansprüche der Einlagensicherungseinrichtungen enthalten, so dass sich
europarechtliche Fragen nicht stellen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 27 O 4/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2008 - 12 U 132/07 -