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BGH Beschluss vom 30.10.2008 – V ZB 118/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 118/08

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amts-

gerichts Dortmund vom 13. September 2007 wird bis zur Ent-

scheidung über die Rechtsbeschwerde der Schuldner ausgesetzt.

Gründe

I.

2

Die Beteiligte zu 3 betreibt seit Mitte 2004 die Zwangsversteigerung des

im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner.

Durch Beschlüsse vom 21. Juni und 6. August 2007 ließ das Vollstre-

ckungsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 zu dem Zwangsversteige-

rungsverfahren zu. Eine im Hinblick auf den Beitritt der Beteiligten zu 4 von den

Schuldnern beantragte Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies das

Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2007 als unbegründet zu-

rück. Hiergegen legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.

3

Bei Durchführung des Versteigerungstermins am 17. September 2007

stand eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch aus. Auch über

das von den Schuldnern eingelegte Rechtsmittel gegen den Beitrittsbeschluss

vom 6. August 2007 war noch nicht abschließend entschieden. Das Grundstück

wurde den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen.

4

Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner, mit der sie

unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG rügen, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und

der Beteiligten zu 6 und 7. Im Hinblick auf einen für den 11. November 2008

angekündigten Räumungstermin beantragen sie ferner, die Zwangsvollstre-

ckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Rechtsbe-

schwerde auszusetzen.

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II.

Der Aussetzungsantrag hat Erfolg.

Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe-

schwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch-

tenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die

Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der

Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde

zulässig erscheint (BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002,

1658 f.; Beschl. v. 6. August 2003, VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f.; Beschl. v.

10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier in

Bezug auf die Schuldner.

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Das Beschwerdegericht meint, es habe der Zuschlagserteilung nicht ent-

gegengestanden, dass über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die

Zurückweisung ihres Einstellungsantrages nach § 30a ZVG und das Rechtsmit-

tel gegen den Beschluss über den Beitritt der Beteiligten zu 5 noch nicht ent-

schieden gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit ge-

wichtigen, im Rechtsbeschwerdeverfahren näher zu prüfenden Argumenten.

8

Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen, die sich für

die Ersteher daraus ergeben, dass sie ihr Gebot verzinsen und die Lasten des

Grundstücks tragen müssen, ohne es derzeit nutzen zu können, wiegen ihre

Nachteile bei einer Aussetzung der Vollstreckung bis zu der Entscheidung über

die Rechtsbeschwerde weniger schwer als die Nachteile, die den Schuldnern

bei einer Zwangsräumung drohen. Dabei steht nicht deren drohende, vermutlich

aber vermeidbare Obdachlosigkeit im Vordergrund. Entscheidend sind die

Nachteile, die den Schuldnern aus der Entfernung aller Einrichtungsgegenstän-

de und sämtlichen persönlichen Besitzes aus dem von ihnen bewohnten Einfa-

milienhaus und dessen Inbesitznahme durch die Beteiligten zu 8 und 9 entstün-

den. Angesichts der Unsicherheit, ob der Zuschlagsbeschluss Bestand haben

wird, eine Inbesitznahme des Grundstücks durch die Ersteher also von Dauer

wäre, sowie des Umstands, dass eine abschließende Entscheidung in absehba-

rer Zeit zu erwarten ist, kommt diesen Nachteilen gegenüber den weiteren fi-

nanziellen Einbußen der Ersteher während dieser Zeit höheres Gewicht zu.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - LG Dortmund, Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -