BGH Beschluss vom 30.10.2008 – V ZR 25/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November
2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Bei dem Anspruch auf Überlassung des Hauses in Mallorca handelt es
sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von
§ 9 ZPO. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil
beträgt auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien insoweit mithin
8.750 €. Zu diesem Betrag tritt der Schadensersatzanspruch von
1.222 €. Damit wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß
§ 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Wert nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 9.972,00 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.05.2007 - 3 O 464/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2007 - I-22 U 102/07 -