Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.10.2008 – V ZR 25/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November

2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Bei dem Anspruch auf Überlassung des Hauses in Mallorca handelt es

sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne von

§ 9 ZPO. Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil

beträgt auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien insoweit mithin

8.750 €. Zu diesem Betrag tritt der Schadensersatzanspruch von

1.222 €. Damit wird der für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß

§ 26 Nr. 8 EGZPO notwendige Wert nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt: 9.972,00 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.05.2007 - 3 O 464/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2007 - I-22 U 102/07 -