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BGH Beschluss vom 31.10.2008 – 2 StR 358/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen beson-
ders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Be-
trug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde.
Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und ge-
werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die straf-
schärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen"
gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbs-
mäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt.
Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der
rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Cierniak