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BGH Beschluss vom 31.10.2008 – 2 StR 358/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 26. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass er statt wegen beson-

ders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in Tatmehrheit mit Be-

trug nur wegen schwerer Brandstiftung tateinheitlich mit Betrug verurteilt wurde.

Soweit der Angeklagte im Falle II. 1 der Urteilsgründe wegen banden- und ge-

werbsmäßigen Einschleusens von Ausländern verurteilt wurde, lässt die straf-

schärfende Berücksichtigung, dass er "ausschließlich aus finanziellen Gründen"

gehandelt hat, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, da Gewerbs-

mäßigkeit ein finanzielles Interesse des Täters voraussetzt.

Der Senat schließt jedoch aus, dass die niedrige Einzelstrafe auf der

rechtlich bedenklichen Formulierung beruht.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Cierniak