BGH Beschluss vom 03.11.2008 – II ZR 103/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.500,00 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO
unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000,00 € nicht übersteigt.
Das von der Klägerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab,
ihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der Beklagten zu 2 als persönlich
haftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions KG (künftig: KG)
und ihrem eigenen Ausscheiden aus der KG zuzustimmen und die Rechtsände-
rungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende Be-
schwer der Klägerin entspricht ihrem - nach § 3 ZPO zu bewertenden - Interes-
se, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der KG zu behalten.
Da die Klägerin am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirt-
schaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung,
die ihr als Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit als
Geschäftsführerin und für die Übernahme des Haftungsrisikos zusteht. Danach
ergibt sich bei einer jährlichen Vergütung von 3.000,00 € in entsprechender
Anwendung des § 9 ZPO ein Beschwerdewert in Höhe von 10.500,00 €.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision gel-
tend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten,
weil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Be-
klagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 € und
auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 € in Anspruch ge-
nommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der
rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH,
Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tatsächliche und
rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hin-
gegen außer Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94,
WM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der
Beschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung
getroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgese-
hen davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten
zu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne weite-
res begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klä-
gerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserklä-
rungen verpflichtet ist.
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung.
Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.04.2006 - 85 O 163/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 18 U 85/06 -