BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 1 StR 489/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hof vom 4. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
10. Oktober 2008 bemerkt der Senat:
Da das Geständnis des Angeklagten durch die geständige Einlas-
sung eines Mitangeklagten hinsichtlich eines Teils der verurteilten
Taten bestätigt wurde, brauchte sich das Landgericht auch nach
den Maßstäben, die der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 50,
40, 49) für die Prüfung eines aufgrund einer Urteilsabsprache ab-
gelegten Geständnisses aufgestellt hat, nicht zu einer weiteren
Sachaufklärung gedrängt zu sehen. Zudem befremdet es, dass
der Verteidiger das von ihm selbst in der Hauptverhandlung verle-
sene Geständnis der Sache nach dahingehend anzweifelt, es sei
zu Lasten des Angeklagten unzutreffend.
Nack Wahl Elf
Graf Sander