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BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 2 StR 307/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist - was für das Merkmal der
Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist - zu entnehmen, dass der Angeklagte
die Geldfälschung durch mehrere Tathandlungen begehen wollte.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak