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BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 2 StR 307/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 307/08

BESCHLUSS

vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit ist - was für das Merkmal der

Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist - zu entnehmen, dass der Angeklagte

die Geldfälschung durch mehrere Tathandlungen begehen wollte.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak