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BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 2 StR 447/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 447/08

BESCHLUSS

vom

4. November 2008

in der Strafsache

gegen

alias:

wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Limburg (Lahn) vom 3. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Rechtsmittel ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung

des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat. Dass das Landgericht es versäumt hat, die Möglichkeit der geson-

derten Verhängung einer Gesamtgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB aus-

drücklich zu erörtern, gefährdet den Bestand des Gesamtstrafenausspruches

hier nicht. Angesichts des engen inneren und äußeren Zusammenhanges der

Einzeltaten musste es sich zu einer solchen Erörterung hier ausnahmsweise

nicht gedrängt sehen.

2

Der Senat stellt die Einzelstrafaussprüche dahin klar, dass auch für die

Fälle 39, 42 bis 45, 50, 51, 54 bis 57 und 59 bis 63 der Urteilsgründe die Ta-

gessatzhöhe auf 5 € festgesetzt ist und dass für die Tat im Fall 47 der Urteils-

gründe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt ist.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak