Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 3 StR 336/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 3. März 2008, soweit es den Beschwerdeführer

betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im

Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen ge-

fährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf

die Revision des Angeklagten hat der Senat - unter Verwerfung des Rechtsmit-

tels im Übrigen - das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben, da die für die Höhe der Jugendstrafe gegebene Begründung,

diese sei zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, ohne

Beleg in den Feststellungen geblieben war. Nunmehr hat das Landgericht den

Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt und ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Verletzung des Gebotes zügi-

ger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) drei Monate der erkannten Strafe

als verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstan-

dungen gestützte Revision hat Erfolg. Die Strafzumessung hält erneut rechtli-

cher Nachprüfung nicht stand.

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1. Die Strafe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil

keine eigenen Feststellungen der Strafkammer zur alkoholischen Beeinflussung

des Angeklagten bei der Tatbegehung enthält. Das Landgericht hat lediglich

aus dem aufgehobenen Urteil die Darlegungen des Sachverständigen zu der in

Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration sowie die Überzeugung der da-

mals entscheidenden Strafkammer wiedergegeben, dass der Angeklagte zum

Tatzeitpunkt voll schuldfähig war. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht beachtet,

dass die sich auf den seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen

Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellun-

gen die Straffrage betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des

Senats mit aufgehoben sind (vgl. BGH StV 2001, 179 m. w. N.). Das Landge-

richt hätte mithin zu den Trinkmengen in prozessordnungsgemäßer Weise ei-

gene Feststellungen treffen und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit

erneut entscheiden müssen. Der Senat kann - anders als bei dem Mitangeklag-

ten, bei dem das Landgericht zwar denselben Fehler begangen hat, indes von

einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist - ein Beruhen

des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen.

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2. Zudem hat das Landgericht die Dauer der zur erzieherischen Einwir-

kung auf den Angeklagten notwendigen Jugendstrafe im Wesentlichen damit

begründet, dass bei ihm "auch in der erneuten Hauptverhandlung kein Anzei-

chen vor Reue darüber zu erkennen" gewesen sei, was er dem Opfer "angetan

hat". Seine mangelnde Bereitschaft, "selbst Verantwortung für sein Verhalten

und dessen Folgen zu übernehmen", komme "auch in seiner Erklärung zum

Ausdruck, dass er sich … mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene

Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt hat". Da sich aus dem Urteil nicht er-

gibt, ob sich der Angeklagte, der im ersten Durchgang geschwiegen hatte, in

der neuen Hauptverhandlung überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise

zur Sache eingelassen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Land-

gericht mit dieser Begründung das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu

dessen Nachteil verwertet hat. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der

Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist

(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.).

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3. Da die Jugendstrafe schon aus den vorgenannten Gründen aufzuhe-

ben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht den Umfang der im

bisherigen Verfahren geschehenen Verletzung des Gebotes zügiger Verfah-

renserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zutreffend bestimmt hat. In Übereinstim-

mung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat allerdings eine rechts-

staatswidrige Verfahrensverzögerung für die Zeit, in der das Verfahren nicht

gefördert worden ist, weil die im ersten Durchgang zuständige Jugendkammer

vordringlichere (erkennbar: Haft-)Sachen erledigen musste, nicht zu erkennen.

Dieser Zeitraum ist zwar lang, denn bei unmittelbarer Bearbeitung hätte die

Terminierung neun Monate früher erfolgen können; indes hat sich keiner der

Angeklagten in Untersuchungshaft befunden oder war auch nur von ihr ver-

schont, so dass in Ansehung der notwendigen vorrangigen Bearbeitung von

Haftsachen diese Zeitspanne noch nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK

anzusehen ist. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

es sich um ein Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden handelt.

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4. Die Strafe muss erneut zugemessen werden. Sollte der neue Tatrich-

ter wieder eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzö-

gerung darin sehen, dass die Strafakten zeitweilig in Verlust geraten waren und

dem Revisionsverfahren deshalb erst mit neunmonatiger Verspätung Fortgang

verschafft werden konnte, verweist der Senat zur Kompensation solcher Ver-

stöße im Jugendstrafverfahren auf die Entscheidungen BGH - GS - BGHSt 52,

124 sowie BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15.

Sost-Scheible Miebach Pfister

Hubert Schäfer