BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 3 StR 336/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 3. März 2008, soweit es den Beschwerdeführer
betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf
die Revision des Angeklagten hat der Senat - unter Verwerfung des Rechtsmit-
tels im Übrigen - das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben, da die für die Höhe der Jugendstrafe gegebene Begründung,
diese sei zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, ohne
Beleg in den Feststellungen geblieben war. Nunmehr hat das Landgericht den
Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt und ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Verletzung des Gebotes zügi-
ger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) drei Monate der erkannten Strafe
als verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstan-
dungen gestützte Revision hat Erfolg. Die Strafzumessung hält erneut rechtli-
cher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Strafe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil
keine eigenen Feststellungen der Strafkammer zur alkoholischen Beeinflussung
des Angeklagten bei der Tatbegehung enthält. Das Landgericht hat lediglich
aus dem aufgehobenen Urteil die Darlegungen des Sachverständigen zu der in
Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration sowie die Überzeugung der da-
mals entscheidenden Strafkammer wiedergegeben, dass der Angeklagte zum
Tatzeitpunkt voll schuldfähig war. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht beachtet,
dass die sich auf den seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen
Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellun-
gen die Straffrage betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des
Senats mit aufgehoben sind (vgl. BGH StV 2001, 179 m. w. N.). Das Landge-
richt hätte mithin zu den Trinkmengen in prozessordnungsgemäßer Weise ei-
gene Feststellungen treffen und über eine Einschränkung der Schuldfähigkeit
erneut entscheiden müssen. Der Senat kann - anders als bei dem Mitangeklag-
ten, bei dem das Landgericht zwar denselben Fehler begangen hat, indes von
einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist - ein Beruhen
des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen.
2. Zudem hat das Landgericht die Dauer der zur erzieherischen Einwir-
kung auf den Angeklagten notwendigen Jugendstrafe im Wesentlichen damit
begründet, dass bei ihm "auch in der erneuten Hauptverhandlung kein Anzei-
chen vor Reue darüber zu erkennen" gewesen sei, was er dem Opfer "angetan
hat". Seine mangelnde Bereitschaft, "selbst Verantwortung für sein Verhalten
und dessen Folgen zu übernehmen", komme "auch in seiner Erklärung zum
Ausdruck, dass er sich … mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene
Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt hat". Da sich aus dem Urteil nicht er-
gibt, ob sich der Angeklagte, der im ersten Durchgang geschwiegen hatte, in
der neuen Hauptverhandlung überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise
zur Sache eingelassen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Land-
gericht mit dieser Begründung das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu
dessen Nachteil verwertet hat. Dies ist auch dann nicht zulässig, wenn der
Schuldspruch bereits rechtskräftig und nur noch über die Strafe zu befinden ist
(BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.).
3. Da die Jugendstrafe schon aus den vorgenannten Gründen aufzuhe-
ben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht den Umfang der im
bisherigen Verfahren geschehenen Verletzung des Gebotes zügiger Verfah-
renserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zutreffend bestimmt hat. In Übereinstim-
mung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat allerdings eine rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung für die Zeit, in der das Verfahren nicht
gefördert worden ist, weil die im ersten Durchgang zuständige Jugendkammer
vordringlichere (erkennbar: Haft-)Sachen erledigen musste, nicht zu erkennen.
Dieser Zeitraum ist zwar lang, denn bei unmittelbarer Bearbeitung hätte die
Terminierung neun Monate früher erfolgen können; indes hat sich keiner der
Angeklagten in Untersuchungshaft befunden oder war auch nur von ihr ver-
schont, so dass in Ansehung der notwendigen vorrangigen Bearbeitung von
Haftsachen diese Zeitspanne noch nicht als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK
anzusehen ist. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
es sich um ein Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden handelt.
4. Die Strafe muss erneut zugemessen werden. Sollte der neue Tatrich-
ter wieder eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverzö-
gerung darin sehen, dass die Strafakten zeitweilig in Verlust geraten waren und
dem Revisionsverfahren deshalb erst mit neunmonatiger Verspätung Fortgang
verschafft werden konnte, verweist der Senat zur Kompensation solcher Ver-
stöße im Jugendstrafverfahren auf die Entscheidungen BGH - GS - BGHSt 52,
124 sowie BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15.
Sost-Scheible Miebach Pfister
Hubert Schäfer