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BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 4 StR 195/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Parteiverrats u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 15. März 2007

a)

im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle C II. Taten 1

und 18 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der

Angeklagte insoweit des schweren Parteiverrats in

Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist,

b)

im Schuldspruch im Übrigen – insoweit unter Auf-

rechterhaltung der Feststellungen – sowie im ge-

samten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats, Beihilfe zum

Betrug in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Parteiverrat, sowie

wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-

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setzt hat; ferner hat es gegen den Angeklagten zugleich gemäß § 41 StGB auf

eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro erkannt. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-

standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-

rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf hinsichtlich der

Fälle C II. Taten 1 und 18 der Urteilsgründe der Änderung, weil das Landgericht

insoweit rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des Parteiverrats

ausgegangen ist.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Taten hat der An-

geklagte den Parteiverrat dadurch begangen, dass er in Kollusion mit dem ge-

sondert abgeurteilten Volker H. gegen den Zeugen P. in der Weise vor-

ging, dass er als Anwalt ihn zunächst dahin beriet, gegen die H. KG eine Mus-

terklage zu erheben, sodann jedoch - ohne P. von dem Parteiwechsel zu

informieren - H. dabei unterstützte, P. beim Amtsgericht Essen-Steele mit

Erfolg zu verklagen, er dann zwar die Einlegung der Berufung gegen das ob-

siegende Urteil veranlasste, anschließend aber daran mitwirkte, dass H.

- wiederum ohne Rücksprache mit P. - die Berufung zurücknahm, obwohl

er, der Angeklagte, inzwischen erkannt hatte, dass das Urteil von H. betrü-

gerisch erstritten worden war. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts nur eine einheitliche Tat des (schweren) Parteiverrats

(§ 356 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug vor. Ausschlag-

gebend für die Frage, ob ein Tätigwerden "dieselbe Rechtssache" im Sinne des

Parteiverratstatbestandes betrifft und es sich nur um eine Tat handelt, ist der

sachlichrechtliche Inhalt der durch das Mandat anvertrauten Interessen (vgl.

Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband

II § 78

Rdn. 7). Den maßgeblichen Anknüpfungspunkt hierfür bildet das dem Täter an-

vertraute materielle Rechtsverhältnis in seinem gesamten tatsächlichen und

rechtlichen Gehalt. Dient der Täter in derselben Sache mehrfach pflichtwidrig

derselben Partei, so liegt danach auch dann eine tatbestandliche Handlungs-

einheit vor (Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. § 356 Rdn. 106; Kuhlen in NK-StGB

2. Aufl. § 356 Rdn. 69; Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. § 356 Rdn. 38),

wenn der Täter in mehreren, zeitlich gestreckten Akten handelt (Lackner/Kühl

StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 12). Dass der Angeklagte zum Nachteil des P. an

der Berufungsrücknahme mitwirkte, setzte demnach lediglich den bereits zuvor

verwirklichten Parteiverrat fort, bildete demgegenüber aber keine neue Tat.

Der Senat ändert den Schuldspruch danach entsprechend. Dabei muss

die – vom Landgericht im Fall C II. Tat 18 zu Recht bejahte – Qualifikation des §

356 Abs. 2 StGB („schwerer“ Parteiverrat) im Schuldspruch ihren Ausdruck fin-

den. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.

2. Auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten und zum ver-

suchten Betrug zum Nachteil der Anleger hält der rechtlichen Prüfung nicht

stand.

a) Soweit es die Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug

zum Nachteil der Anleger B. , R. und Sch. anlangt, kann dem

Urteil - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht entnommen werden, dass

der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als diese drei Geschädigten auf das Aufforde-

rungsschreiben des H. vom 5. Februar 2001 hin gezahlt haben, den betrügeri-

schen Plan des H. bereits durchschaut hatte. Das Landgericht hat nämlich

angenommen, dass der Angeklagte erst ab Mitte Februar 2001 bösgläubig war

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(UA 74 f., 95). Hätten die drei Anleger ihre Zahlungen bis dahin aber bereits

erbracht, wäre der Betrug des H. nicht nur vollendet, sondern bereits beendet

gewesen. Dies schlösse schon deshalb insoweit eine Strafbarkeit des Ange-

klagten wegen Beihilfe aus (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 6 m.w.N.).

Da das Landgericht Feststellungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Zah-

lungen der drei Geschädigten nicht getroffen hat, bedarf dies weiterer Aufklä-

rung und ergänzender Feststellungen durch den neuen Tatrichter.

b) Im Übrigen kann der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den Betrugsta-

ten des H. auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Annahme von 16

tatmehrheitlich begangenen Beihilfehandlungen durch die Feststellungen nicht

belegt ist. Nach der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil hat das

Landgericht den Schwerpunkt des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten inso-

weit darin gesehen, dass er H. "nach dem 15.02.2001 nicht von der weiteren

Geltendmachung seiner Ansprüche ab(hielt) oder daraufhin(wirkte), dass H.

von der Verfolgung der Ansprüche Abstand nahm" (UA 98). Dabei hat das

Landgericht aber bei der Prüfung der Konkurrenz nicht erkennbar bedacht, dass

die Frage, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, für jeden Täter und Teilneh-

mer voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen ist (vgl. BGHR StGB

§ 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Danach ist der Gehilfe, der durch eine Handlung

(oder Unterlassung) mehrere rechtlich selbständige Haupttaten fördert, nur ei-

ner Beihilfe im Rechtssinne schuldig (Fischer aaO § 27 Rdn. 31 m.w.N.). Soweit

das Landgericht in diesem Zusammenhang dem Angeklagten auch angelastet

hat, er habe von H. verfasste Schriftstücke unterzeichnet, die auf das Beste-

hen der Forderung gegenüber den Anlegern hinwiesen (UA 98), fehlt es eben-

falls an näheren Feststellungen, welche Schriftstücke damit gemeint sind und

wann der Angeklagte insoweit tätig geworden ist.

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c) Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die bisher getroffenen Feststel-

lungen unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies hindert den neu-

en Tatrichter nicht, die notwendigen ergänzenden Feststellungen zu treffen, die

zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

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3. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Taten C II. 1 und 18 sowie

die Aufhebung des Urteils im Übrigen zieht die Aufhebung des gesamten Straf-

ausspruchs nach sich.

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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die strafschärfenden Erwägungen bei Bemessung der wegen (schweren)

Parteiverrats verhängten Einzelstrafen (UA 102) können unter dem Gesichts-

punkt des Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) rechtlichen Be-

denken begegnen. Ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken ist die Versa-

gung der Versuchsmilderung in den angenommenen Fällen der Beihilfe zum

Betrugsversuch (UA 103); insoweit fehlt es an der gebotenen umfassenden

Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGH

NStZ-RR 2003, 72). Schließlich könnte der Ausspruch über die gemäß § 41

StGB verhängte (Gesamt-)Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Gesetz

lässt eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeur-

teilte Straftaten nicht zu. Vielmehr ist, wenn neben der jeweiligen Einzelfrei-

heitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll, dies für jede Tat gesondert zu

entscheiden; aus mehreren Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtgeldstrafe zu

bilden (BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer