BGH Beschluss vom 04.11.2008 – 4 StR 411/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. November 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 4. November 2008 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 17. April 2008 im Schuldspruch
dahin abgeändert, dass die Angeklagten jeweils des tat-
einheitlich begangenen versuchten vorsätzlichen gefähr-
lichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-
den verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in
Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit
unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, den Angeklagten
A. darüber hinaus in Tateinheit mit versuchter Nötigung, sowie (beide An-
geklagten) weiterhin des Diebstahls und der Brandstiftung für schuldig befun-
den. Es hat deswegen den Angeklagten A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zehn Jahren und drei Monaten, die Angeklagte B. zu einer solchen von
sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. die Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richten
sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie allgemein die Verletzung
sachlichen Rechts rügen. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sich die Rechts-
mittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen (vollendeten) vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt:
Nach Begehung des Banküberfalls, der Gegenstand der Verurteilung
wegen schweren Raubes ist, flüchteten die Angeklagten mit einem Pkw, den
sie zuvor entwendet hatten. Gelenkt wurde das Fluchtfahrzeug von dem Ange-
klagten A. . Der Zeuge W. , der das Tatgeschehen zufällig beobachtet hat-
te, nahm mit seinem Geländewagen die Verfolgung auf. Auf Grund der stärke-
ren Motorisierung des eigenen Fahrzeugs hatte W. keine Schwierigkeiten,
sich dicht hinter das Fluchtfahrzeug der Angeklagten zu setzen. Der Angeklag-
te A. bemerkte die Verfolgung und fasste den Entschluss, mit einer der bei
dem Banküberfall verwendeten Pistolen auf das verfolgende Fahrzeug zu
schießen, um es fahruntauglich zu machen und auf diese Weise dessen Fahrer
an einer weiteren Verfolgung zu hindern. Er unterrichtete die Angeklagte B.
von seiner Absicht, die hiermit einverstanden war und ihm zur Ausführung sei-
nes Vorhabens eine Schusswaffe reichte. W. hatte zwischenzeitlich zum Ü-
berholen angesetzt. Als beide Fahrzeuge sich bei einer Geschwindigkeit von
etwa 80 bis 90 km/h auf gleicher Höhe befanden, gab der Angeklagte
A. in schneller Reihenfolge drei Schüsse auf das etwa 1,5 m entfernte Fahr-
zeug des Zeugen W. ab. Zwei Schüsse trafen, wobei die Projektile in einer
Höhe von 97 und 118 cm jeweils die Karosserie durchschlugen, ohne jedoch
W. zu verletzen. Die beiden Einschüsse führten nicht zu einer Fahrzeuger-
schütterung. Der Zeuge W. , der die auf sein Fahrzeug gerichtete Waffe ge-
sehen und auch die Einschüsse akustisch wahrgenommen hatte, „fühlte sich
nicht in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt“. Er ließ sich, auch weil sich zwi-
schenzeitlich Gegenverkehr näherte, jedoch wieder hinter das Fahrzeug der
Angeklagten zurückfallen. An dem Fahrzeug des Zeugen W. entstand durch
den Einschlag der Projektile ein Sachschaden in Höhe von ca. 3.000 €.
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines voll-
endeten Delikts nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.
aa) Der Tatbestand des § 315 b StGB ist dreistufig aufgebaut: Durch ei-
ne der in Abs. 1 bezeichneten Tathandlungen muss die Sicherheit des Stra-
ßenverkehrs beeinträchtigt und hierdurch eine konkrete Gefahr für eines der
genannten Individualrechtsgüter begründet worden sein. Erforderlich ist da-
nach, dass die Tathandlung eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Stra-
ßenverkehrs bewirkt, die sich zu einer konkreten Gefahr für eines der genann-
ten Schutzobjekte verdichtet (BGHSt 48, 119, 122; BGH NStZ 2007, 34, 35).
Regelmäßig werden hierbei der Eingriff und die Begründung der abstrakten
Gefahr zeitlich dem Eintritt der konkreten Gefahr vorausgehen, etwa, wenn der
Eingriff zu einer kritischen Verkehrssituation führt, durch die sodann eines der
Schutzgüter konkret gefährdet wird (sog. „Beinahe-Unfall“). Nach der Senats-
rechtsprechung ist dies jedoch nicht zwingend (grundlegend BGHSt 48, 119,
122 ff.). Danach kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB in sämtlichen
Handlungsalternativen auch dann erfüllt sein, wenn - wie hier - die Tathandlung
(Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädi-
gung (Beschädigung des Kraftfahrzeugs) führt.
bb) Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. Nicht jede Sachbeschädigung
(oder auch Körperverletzung) im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne
des § 315 b StGB. Vielmehr gebietet der Schutzzweck des § 315 b StGB inso-
weit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeu-
tendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen
(BGHSt aaO S. 124). Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls
auch - auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewe-
gungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist.
cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Verurteilung wegen voll-
endeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben.
Eine konkrete Gefahr im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ (vgl. hierzu BGH NJW
1995, 3131 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen, da weder das
Fahrverhalten noch die Fahrsicherheit des Zeugen W. durch die Schüsse in
irgendeiner Weise beeinträchtigt worden sind. Aber auch die Beschädigung des
Kraftfahrzeuges durch die einschlagenden Projektile rechtfertigt hier entgegen
der Auffassung des Landgerichts nicht die Annahme einer vollendeten Tat nach
§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn dieser Sachschaden steht in keinem relevan-
ten Zusammenhang mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum Tatzeitpunkt,
sondern ist ausschließlich auf die durch die Pistolenschüsse freigesetzte Dy-
namik der auftreffenden Projektile zurückzuführen. Er ist somit keine spezifi-
sche Folge des Eingriffs in die Sicherheit des Straßenverkehrs und muss daher
bei der Bestimmung eines „bedeutenden“ Sachschadens bzw. einer entspre-
chenden Gefährdung außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt aaO S. 125).
c) Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten je-
doch jeweils des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
schuldig gemacht. Zwar hat das Landgericht nicht mit der erforderlichen Si-
cherheit einen (bedingten) Tötungs- oder Körperverletzungsvorsatz der Ange-
klagten feststellen können. Es liegt aber auf der Hand, dass die Angeklagten
jedenfalls damit rechneten und dies auch billigend in Kauf nahmen, dass es
durch die Schüsse zu einer kritischen Verkehrssituation und damit zu einer
konkreten Gefährdung von Leib und Leben des Zeugen W. und/oder des von
ihm geführten Fahrzeugs kommen könnte. Der Senat ändert daher die Schuld-
sprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausge-
schlossen werden kann, dass sich die - im Wesentlichen geständigen - Ange-
klagten gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätten
verteidigen können.
2. Die Strafaussprüche werden durch die Änderungen der Schuldsprü-
che nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die inso-
weit verhängten Strafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2
StGB entnommen hat, bei zutreffender Beurteilung des weiteren tateinheitlich
verwirklichten Delikts nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als Versuchstat auf ge-
ringere Einzelstrafen erkannt hätte.
3. Der nur geringfügige Erfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die
Angeklagten auch nur teilweise von der Auferlegung von Kosten oder Auslagen
freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann