BGH Beschluss vom 05.11.2008 – 1 StR 605/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers Prof. Dr. Z. vom 3. November 2008 hat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Kolz Hebenstreit
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