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BGH Beschluss vom 05.11.2008 – I ZB 16/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. November 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.

Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 10. Dezember

2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 528,23 €

festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift

die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV anfällt oder die Gebühr nach

Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfü-

gungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.

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Das Landgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgeg-

nerin die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. Die

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dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht

zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr

Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-

rensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV zu berücksichtigen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-

haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Wie der Senat mit Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 20/07, GRUR

2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, er-

hält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für

die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei

Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach

Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später

wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt

bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2007 - 406 O 2/07 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 8 W 253/07 -