BGH Beschluss vom 05.11.2008 – I ZB 16/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. November 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 10. Dezember
2007 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 528,23 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob für die gegen einen erwarteten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift
die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG VV anfällt oder die Gebühr nach
Nr. 3101 RVG VV auf eine 0,8-fache Gebühr zu ermäßigen ist, wenn der Verfü-
gungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird.
Das Landgericht hat auf den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgeg-
nerin die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV angesetzt. Die
dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr
Begehren weiter, bei den festzusetzenden Kosten nur eine 0,8-fache Verfah-
rensgebühr nach Nr. 3101 RVG VV zu berücksichtigen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Wie der Senat mit Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 20/07, GRUR
2008, 640 = WRP 2008, 951 - Kosten der Schutzschrift III entschieden hat, er-
hält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt für
die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei
Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag die 1,3-fache Gebühr nach
Nr. 3100 RVG VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später
wieder zurückgenommen wird. Die Schutzschrift der Antragsgegnerin enthielt
bereits Sachvortrag, den das Gericht bei einer Entscheidung über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte berücksichtigen müssen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2007 - 406 O 2/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2007 - 8 W 253/07 -