Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2008 – 1 StR 611/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts des jeweiligen Tatbildes erscheint die Annahme einer er- heblich verminderten Steuerungsfähigkeit eher fern liegend. Dies be- schwert den Angeklagten jedoch nicht.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Sander