Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.11.2008 – V ZR 42/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 42/08

BESCHLUSS

vom

6. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter

Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Celle vom 14. Februar 2008 wird zurückgewie-

sen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fra-

gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung

ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung

einer

einheitlichen

Rechtsprechung

erforderlich

Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungs-

gerichts, aus dem Umstand einer schon im ersten Jahr be-

stehenden Unterdeckung des Mietpools, die sich in den Fol-

gejahren fortgesetzt habe, müsse geschlossen werden, dass

dies bei Vertragsschluss erkennbar und in der weiteren Ent-

wicklung absehbar gewesen sei (s. im Einzelnen, Senat, Urt.

v. 18. Juli 2008, V ZR 70/07, NJW 2008, 3060). Anders ist es

jedoch, wenn - wie hier - schon im Jahr vor dem Kaufver-

tragsschluss eine Unterdeckung bestand; darüber ist der

Käufer im Rahmen eines Beratungsvertrages aufzuklären,

weil er nicht damit zu rechnen braucht, dass der Mietpool

schon im Zeitpunkt seines Beitritts nicht vollständig ausgegli-

chen war. Eine solche Aufklärung ist hier unterblieben. Das

rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzan-

spruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungs-

gericht bei der Berechnung der Unterdeckung Vortrag der

Beklagten übergangen hat; denn auch nach deren Vortrag

bestand eine Unterdeckung (22.360,63 DM). Diese mag

zwar relativ gering gewesen sein, belegt aber gleichwohl die

Fragwürdigkeit der Kalkulation. Daran ändert auch nichts der

Hinweis der Beklagten auf die vertraglich übernommene Ver-

pflichtung, insgesamt 315.000 DM als Instandhaltungsrück-

lage für das Sondereigentum aufzubringen. Der Käufer darf

nämlich ohne entsprechende Aufklärung davon ausgehen,

dass diese Leistung vollständig dem vereinbarten Zweck zu-

gute kommt und nicht - auch - dazu dient, ein Defizit aus der

Zeit vor Vertragsschluss auszugleichen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

83.000 €.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -