BGH Beschluss vom 06.11.2008 – V ZR 42/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 42/08
BESCHLUSS
vom
6. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Celle vom 14. Februar 2008 wird zurückgewie-
sen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung
ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungs-
gerichts, aus dem Umstand einer schon im ersten Jahr be-
stehenden Unterdeckung des Mietpools, die sich in den Fol-
gejahren fortgesetzt habe, müsse geschlossen werden, dass
dies bei Vertragsschluss erkennbar und in der weiteren Ent-
wicklung absehbar gewesen sei (s. im Einzelnen, Senat, Urt.
v. 18. Juli 2008, V ZR 70/07, NJW 2008, 3060). Anders ist es
jedoch, wenn - wie hier - schon im Jahr vor dem Kaufver-
tragsschluss eine Unterdeckung bestand; darüber ist der
Käufer im Rahmen eines Beratungsvertrages aufzuklären,
weil er nicht damit zu rechnen braucht, dass der Mietpool
schon im Zeitpunkt seines Beitritts nicht vollständig ausgegli-
chen war. Eine solche Aufklärung ist hier unterblieben. Das
rechtfertigt den geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungs-
gericht bei der Berechnung der Unterdeckung Vortrag der
Beklagten übergangen hat; denn auch nach deren Vortrag
bestand eine Unterdeckung (22.360,63 DM). Diese mag
zwar relativ gering gewesen sein, belegt aber gleichwohl die
Fragwürdigkeit der Kalkulation. Daran ändert auch nichts der
Hinweis der Beklagten auf die vertraglich übernommene Ver-
pflichtung, insgesamt 315.000 DM als Instandhaltungsrück-
lage für das Sondereigentum aufzubringen. Der Käufer darf
nämlich ohne entsprechende Aufklärung davon ausgehen,
dass diese Leistung vollständig dem vereinbarten Zweck zu-
gute kommt und nicht - auch - dazu dient, ein Defizit aus der
Zeit vor Vertragsschluss auszugleichen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
83.000 €.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 4 O 39/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.02.2008 - 8 U 148/07 -