BGH Beschluss vom 10.11.2008 – 3 StR 425/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-
vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Rädelsführerschaft
in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der
Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Schon die Erwägung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten zu be-
rücksichtigen sei, dass er Rädelsführer einer - näher dargelegten - besonders
gefährlichen kriminellen Vereinigung in einem Zeitraum von über einem Jahr
gewesen sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB nicht
frei von Bedenken.
Nicht mehr hinnehmbar ist indes, dass straferschwerend die "Selbstver-
ständlichkeit ins Gewicht fiel, mit der der Angeklagte zur Erreichung seiner poli-
tischen Ziele bereit war, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-
land zu verstoßen". Diese Formulierung
lässt besorgen, dass das
Oberlandesgericht dem Angeklagten zur Last legt, dass er überhaupt die Straf-
tat begangen hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft
(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR § 46 Abs. 2 StGB Wertungs-
fehler 14). Die angenommene "Selbstverständlichkeit" ist zudem nicht belegt;
sie lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ent-
nehmen.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe ohne den aufgezeig-
ten Rechtsfehler und die bedenkliche Erwägung - andere Umstände hat das
Oberlandesgericht nicht strafschärfend berücksichtigt - milder ausgefallen wäre.
Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert