Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.11.2008 – 3 StR 425/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-

vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im Strafaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Rädelsführerschaft

in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen

und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der

Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel

unbegründet i. S. des § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung standhält, kann der

Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Schon die Erwägung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten zu be-

rücksichtigen sei, dass er Rädelsführer einer - näher dargelegten - besonders

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gefährlichen kriminellen Vereinigung in einem Zeitraum von über einem Jahr

gewesen sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB nicht

frei von Bedenken.

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Nicht mehr hinnehmbar ist indes, dass straferschwerend die "Selbstver-

ständlichkeit ins Gewicht fiel, mit der der Angeklagte zur Erreichung seiner poli-

tischen Ziele bereit war, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-

land zu verstoßen". Diese Formulierung

lässt besorgen, dass das

Oberlandesgericht dem Angeklagten zur Last legt, dass er überhaupt die Straf-

tat begangen hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft

(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR § 46 Abs. 2 StGB Wertungs-

fehler 14). Die angenommene "Selbstverständlichkeit" ist zudem nicht belegt;

sie lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ent-

nehmen.

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe ohne den aufgezeig-

ten Rechtsfehler und die bedenkliche Erwägung - andere Umstände hat das

Oberlandesgericht nicht strafschärfend berücksichtigt - milder ausgefallen wäre.

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Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert