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BGH Beschluss vom 10.11.2008 – 3 StR 433/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 433/08

BESCHLUSS

vom

10. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-

vember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 4. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-

se zur Last,

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in

Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-

fohlenen in drei Fällen schuldig ist,

bb) im Gesamtstrafenausspruch und zur Adhäsionsent-

scheidung mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen

notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie

im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklä-

gerin verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstel-

lung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und

der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

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1. Für die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe

fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung; die geahndete Tat wird von der er-

hobenen Anklage nicht erfasst. Mit der - unverändert zur Hauptverhandlung

zugelassenen - Anklageschrift vom 11. Januar 2008 war dem Angeklagten zur

Last gelegt worden, im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2006 zu nicht nä-

her bestimmbaren Tatzeitpunkten die Nebenklägerin in drei Fällen aufgefordert

zu haben, sich im Schlafzimmer auf das Bett zu legen, wo er ihr Hose und Un-

terhose ausgezogen, sie an ihrer Scheide gestreichelt und gerieben habe; die

Nebenklägerin habe auf seine Veranlassung zunächst an seinem Penis ge-

rieben und er sich alsdann mit der anderen Hand vor ihren Augen selbst befrie-

digt habe. In einem dieser drei Fälle habe sie auch seinen Penis in den Mund

genommen. In einem weiteren Fall habe er sich zu ihr in das Kinderzimmer be-

geben, sie aufgeweckt und mit der Hand an ihrer Scheide gerieben.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zu zwei der ange-

klagten Übergriffe im Schlafzimmer sowie zu der Tat im Kinderzimmer. Darüber

hinaus hat es im Fall II. 4. der Urteilsgründe festgestellt, der Angeklagte sei bei

einer anderen, zeitlich nicht näher bestimmbaren Gelegenheit in der Zeit von

August 2005 bis August 2006 mit der Nebenklägerin allein im Bad gewesen und

habe ihr die Haare gemacht. Dabei habe er mit einer Hand an ihre nackte

Scheide gefasst und daran gerieben.

4

Das letztgenannte, von der Nebenklägerin - wie die Urteilsgründe mittei-

len - erstmals in der Hauptverhandlung berichtete Geschehen weicht ange-

sichts der Besonderheiten des der Anklageerhebung zugrunde liegenden Er-

mittlungsergebnisses so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten

geschichtlichen Vorgängen ab, dass es sich nicht mehr als eine von der Ankla-

ge bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Zwar muss das

Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der

Hauptverhandlung bekannt werden; dabei muss aber stets die Identität der Tat

gewahrt bleiben (BGH NStZ-RR 1996, 203). Dies ist hier nicht der Fall.

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Die auf den Angaben der lernbehinderten, in zeitlicher Hinsicht nicht ori-

entierten Nebenklägerin beruhenden Anklagevorwürfe konnten im Ermittlungs-

verfahren nur in Bezug auf den Tatort und die Tathandlungen konkretisiert wer-

den, nicht aber in Bezug auf eine Tatzeit oder -häufigkeit. Diese Schwierigkei-

ten hatten die Staatsanwaltschaft veranlasst, hinsichtlich etwaiger weiterer Ta-

ten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig einzustellen. Vor diesem

Hintergrund handelt es sich bei dem von der Strafkammer festgestellten Über-

griff des Angeklagten an einem anderen Tatort, mit anderen Tatmodalitäten und

weiteren, in der Anklage nicht geschilderten Begleitumständen um ein anderes

als das angeklagte Geschehen, so dass keine Tatidentität mehr vorliegt. Eine

Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden; der von der Kammer am letzten

Tag der Hauptverhandlung erteilte Hinweis war nicht ausreichend (vgl.

Engelhardt in KK 6. Aufl. § 266 Rdn. 2).

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Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß

in dem genannten Fall einzustellen; dies führt wegen des Wegfalls der insoweit

verhängten Einzelstrafe zur Aufhebung der Gesamtstrafe und - weil sich die

Strafkammer für die Zuerkennung des Schmerzensgeldes auf vier Fälle des

sexuellen Missbrauchs gestützt hat - zur Aufhebung der Adhäsionsentschei-

dung.

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2. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen

haben, dass das Urteil die Anklage nicht erschöpft, weil über den dritten ange-

klagten Fall des sexuellen Missbrauchs im Schlafzimmer eine Entscheidung

nicht ergangen ist. Dies ist nachzuholen (vgl. BGH NJW 1993, 3338, 3339).

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist Strafklageverbrauch nicht einge-

treten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 48).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer