BGH Beschluss vom 11.11.2008 – 4 StR 434/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November
2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2008, soweit es
ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Be-
sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum (uner-
laubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
"Gesamt"freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner
hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen
wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den früheren Mit-
angeklagten L. auf einer Fahrt in die Niederlande nach Rotterdam. Das
Fahrzeug hatte L. von seinem Arbeitgeber entliehen. In Rotterdam wollte
L. , wie der Angeklagte von Anfang an wusste, Drogen kaufen, diese in die
Bundesrepublik Deutschland einführen und hier sodann gewinnbringend weiter
veräußern. Nachdem L. in Rotterdam ca. 600 g Heroin- und 15 g Kokain-
gemisch nebst Streckmittel erworben hatte, trat er mit dem Angeklagten die
Rückfahrt an. Nach Passieren der Grenze gerieten sie in eine Verkehrskontrol-
le. Bevor das Fahrzeug, das von L. geführt wurde, durch die Polizeibeamten
angehalten werden konnte, warf der Angeklagte die Tüte mit den Betäubungs-
mitteln aus dem Beifahrerfenster.
b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten
wegen (mit-) täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln. Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter
bei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das
Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme
von Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 m.w.N.). Zwar
ist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht gene-
rell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere
Gesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Ein-
fluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse (BGH
aaO). Dies hat das Landgericht im Ansatz nicht verkannt. Soweit es jedoch ein
erhöhtes Tatinteresse des Angeklagten daraus hergeleitet hat, dass von der
eingeführten Menge Heroin 30 g für ihn bestimmt gewesen seien, fehlt es für
diese Annahme an einer tragfähigen Grundlage. Die hierfür angeführte Begrün-
dung, der Angeklagte habe eine Teilmenge von 15 g Heroin gegen Zahlung von
200 € selbst erworben und weitere 15 g Heroin von L. als Entlohnung für die
Begleitung und Absicherung bei der Fahrt erhalten sollen, stellt
- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend
ausgeführt hat - eine nicht durch Tatsachen belegte bloße Vermutung dar. Dass
der Angeklagte angesichts der bevorstehenden Kontrolle die Drogen aus dem
Fahrzeug warf, erfolgte ersichtlich zur Vermeidung einer Strafverfolgung und
vermag daher ebenfalls nicht ohne Weiteres die Annahme einer Täterschaft des
Angeklagten in Bezug auf die Einfuhrtat zu rechtfertigen.
2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der bisherigen Feststel-
lungen keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der für sich gesehen
rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl.
KK-Kuckein 6. Aufl. § 353 Rn. 12). Die weitere tateinheitliche Verurteilung we-
gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann
schließlich schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der unerlaubte Besitz
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegen-
über der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt
(BGH NStZ-RR 2004, 88, 89).
3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Ent-
scheidung.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Ernemann