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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – 4 StR 434/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November

2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2008, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Be-

sitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum (uner-

laubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

"Gesamt"freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner

hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen

wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das

Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr hält rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

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a) Nach den Feststellungen begleitete der Angeklagte den früheren Mit-

angeklagten L. auf einer Fahrt in die Niederlande nach Rotterdam. Das

Fahrzeug hatte L. von seinem Arbeitgeber entliehen. In Rotterdam wollte

L. , wie der Angeklagte von Anfang an wusste, Drogen kaufen, diese in die

Bundesrepublik Deutschland einführen und hier sodann gewinnbringend weiter

veräußern. Nachdem L. in Rotterdam ca. 600 g Heroin- und 15 g Kokain-

gemisch nebst Streckmittel erworben hatte, trat er mit dem Angeklagten die

Rückfahrt an. Nach Passieren der Grenze gerieten sie in eine Verkehrskontrol-

le. Bevor das Fahrzeug, das von L. geführt wurde, durch die Polizeibeamten

angehalten werden konnte, warf der Angeklagte die Tüte mit den Betäubungs-

mitteln aus dem Beifahrerfenster.

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b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten

wegen (mit-) täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln. Besteht die Mitwirkung eines Beteiligten allein darin, dass er den Täter

bei der Einfuhr - wie hier als Beifahrer - begleitet, etwa um diesem dadurch das

Gefühl der Sicherheit zu vermitteln, rechtfertigt dies nicht bereits die Annahme

von Mittäterschaft (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 33 m.w.N.). Zwar

ist in einem solchen Fall die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht gene-

rell ausgeschlossen, sie bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung durch weitere

Gesichtspunkte von Gewicht, beispielsweise durch einen bestimmenden Ein-

fluss bei der Vorbereitung der Tat oder durch ein erhöhtes Tatinteresse (BGH

aaO). Dies hat das Landgericht im Ansatz nicht verkannt. Soweit es jedoch ein

erhöhtes Tatinteresse des Angeklagten daraus hergeleitet hat, dass von der

eingeführten Menge Heroin 30 g für ihn bestimmt gewesen seien, fehlt es für

diese Annahme an einer tragfähigen Grundlage. Die hierfür angeführte Begrün-

dung, der Angeklagte habe eine Teilmenge von 15 g Heroin gegen Zahlung von

200 € selbst erworben und weitere 15 g Heroin von L. als Entlohnung für die

Begleitung und Absicherung bei der Fahrt erhalten sollen, stellt

- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend

ausgeführt hat - eine nicht durch Tatsachen belegte bloße Vermutung dar. Dass

der Angeklagte angesichts der bevorstehenden Kontrolle die Drogen aus dem

Fahrzeug warf, erfolgte ersichtlich zur Vermeidung einer Strafverfolgung und

vermag daher ebenfalls nicht ohne Weiteres die Annahme einer Täterschaft des

Angeklagten in Bezug auf die Einfuhrtat zu rechtfertigen.

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2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der bisherigen Feststel-

lungen keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der für sich gesehen

rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl.

KK-Kuckein 6. Aufl. § 353 Rn. 12). Die weitere tateinheitliche Verurteilung we-

gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann

schließlich schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der unerlaubte Besitz

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Auffangtatbestand gegen-

über der (vollendeten) unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurücktritt

(BGH NStZ-RR 2004, 88, 89).

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3. Die Sache bedarf daher insgesamt erneuter Verhandlung und Ent-

scheidung.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann