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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – 4 StR 512/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 512/08

BESCHLUSS

vom

11. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 gemäß

§ 206 a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Über-

bürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die

Staatskasse wird abgesehen.

Gründe:

1

Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter

Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über

die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben.

2

Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die

Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der

notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-

lass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Mutzbauer