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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – 4 StR 512/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 gemäß
§ 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Über-
bürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die
Staatskasse wird abgesehen.
Gründe:
1
Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten am 25. April 2008 unter
Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Während des Verfahrens über
die Revision des Angeklagten ist dieser am 5. November 2008 verstorben.
2
Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die
Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der
notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein An-
lass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Mutzbauer