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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – 5 StR 486/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen
1.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden
auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall
der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
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G r ü n d e
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem aus-
geführt:
„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge
hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die
Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen
hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn ei-
nerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls
und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im
hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schön-
ke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7),
die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls einge-
treten war.
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Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einherge-
gangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung
der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.
Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen
im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen
ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl
des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höhe-
rem Maße ausgewirkt haben könnte.“
Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei
Jahre und drei Monate herab.
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Schneider Dölp