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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – 5 StR 486/08

5. Strafsenat

5 StR 486/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten B. und Ba. gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden

auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit

der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall

der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

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G r ü n d e

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem aus-

geführt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge

hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die

Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom

10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen

hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn ei-

nerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls

und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB,

27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im

hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schön-

ke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7),

die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls einge-

treten war.

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Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einherge-

gangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung

der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.

Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen

im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen

ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl

des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höhe-

rem Maße ausgewirkt haben könnte.“

Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei

Jahre und drei Monate herab.

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Schneider Dölp