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BGH Urteil vom 11.11.2008 – 5 StR 489/08

5. Strafsenat

5 StR 489/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. No-

vember 2008, an der teilgenommen haben:

Richter Dr. Brause

als Vorsitzender,

Richterin Solin-Stojanovic,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Dölp

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt S.

Rechtsanwalt K.

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreter des Nebenklägers,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 10. Juni 2008 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen

gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Ange-

klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der

Sachrüge gegen die Nichtannahme bedingten Tötungsvorsatzes. Das vom

Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

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1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen ge-

troffen:

a) Gegen Mittag des Tattages zog der 75 Jahre alte Angeklagte im

Flur seines Wohnhauses während eines verbalen Streits mit dem Nebenklä-

ger ein Springmesser aus seiner Jackentasche und äußerte zu diesem:

„Komm her Du Vieh, ich steche Dich ab.“

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Am Abend desselben Tages öffnete der Nebenkläger die Haustür und

trat aus dem Haus heraus, um den dort befindlichen Briefkasten zu öffnen. In

diesem Augenblick kam der Angeklagte aus dem Hausflur auf ihn zu und

hielt dabei das Springmesser in der Hand. Weil der Nebenkläger fürchtete,

der Angeklagte wolle ihn angreifen, hielt er von außen die Haustür fest, wäh-

rend der Angeklagte von innen gegen die Tür drückte. Da der Angeklagte

wegen seiner körperlichen Unterlegenheit die Tür nicht aufdrücken konnte,

griff er mit einem Arm durch den Türspalt und fuchtelte mit dem Messer vor

dem Oberkörper des Nebenklägers herum; dabei war er sich bewusst, die-

sen verletzen zu können. Der Angeklagte traf den Nebenkläger mit dem Mes-

ser und fügte ihm im Brustbereich eine 3 cm lange oberflächliche Schnittver-

letzung zu, wodurch Haut und Hautuntergewebe in geringer Tiefe durchtrennt

wurden.

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b) Das Tatgericht hat für den zweiten Vorfall einen bedingten Körper-

verletzungsvorsatz des Angeklagten angenommen, jedoch – der Einlassung

des Angeklagten in der Hauptverhandlung folgend – einen Tötungsvorsatz

verneint. Bei seiner Beweiswürdigung hat es sich auch damit auseinander-

gesetzt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat,

es sei ihm durchaus bewusst gewesen, dass der Nebenkläger hätte sterben

können; das sei ihm aber egal gewesen, da hätte er eben Pech gehabt. Die

sachverständig beratene Strafkammer hat jedoch nicht ausschließen können,

dass diese Angaben unzutreffend sind, weil sich der Angeklagte bei dieser

Vernehmung auf Grund seiner paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung in

einem über das normale Maß weit hinausschießenden Erregungszustand

befand und Äußerungen abgegeben hat, die nicht sein tatsächliches „Wollen“

zum Tatzeitpunkt wiedergegeben hätten. Auch der Nebenkläger habe ange-

geben, der Angeklagte hätte nicht auf ihn eingestochen, sondern mit dem

Messer vor seinem Oberkörper „rumgefuchtelt“. Zudem sei die Wunde nach

den Angaben des medizinischen Sachverständigen, denen die Strafkammer

gefolgt ist, mit geringem Kraftaufwand zugefügt worden und nicht ansatzwei-

se lebensgefährlich gewesen.

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2. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung versagen.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe entlastende Um-

stände zugrunde gelegt, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Be-

weise gebe. Die Erwägungen des Landgerichts seien bloß denktheoretische

Möglichkeiten, die jeglicher Anknüpfungspunkte entbehrten. Dies trifft bei den

hier getroffenen Feststellungen und deren nachvollziehbarer Bewertung of-

fensichtlich nicht zu. Auch sonst zeigt die Revision, wie der Generalbundes-

anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keine Fehlgewich-

tungen von Beweisanzeichen oder weitere nahe liegende Schlussfolgerun-

gen, die vom Landgericht übersehen worden sind, auf.

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3. Das Urteil enthält auch keinen Rechtsfehler zugunsten des Ange-

klagten (§ 301 StPO).

Brause Solin-Stojanovic Schaal

Schneider Dölp