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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – III ZR 312/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 312/07

BESCHLUSS

vom

11. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 5. November 2007 - 1 U 136/07 - wird zurück-

gewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-

ßergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1

16,17 %, der Kläger zu 2 6,73 %, der Kläger zu 3 28,86 % und der

Kläger zu 4 48,24 % zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 113.527,97 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Kläger beteiligten sich - jeder für sich, aber teilweise zusammen mit

ihren Ehepartnern - unter Vermittlung der T. GmbH

in W. zwischen Juni 2001 und März 2003 an einem von der P.

GmbH (im Folgenden: P. GmbH) aufgelegten P. Managed

Account. Bei dieser Anlage wurden Gelder von Anlegern gesammelt, um auf

deren gemeinsame Rechnung Handel mit Termingeschäften zu betreiben. Im

Jahr 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH er-

öffnet. Der seit 1990 für diese Gesellschaft, später als deren Mitgeschäftsführer

tätige M. wurde im Jahr 2006 wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-

schung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt.

Der Beklagte, ein Wirtschaftsprüfer, prüfte im Auftrag der Gesellschaft seit 1997

deren Jahres- und Konzernabschlüsse nach §§ 316 ff HGB sowie die Einhal-

tung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach § 36 WpHG und erteilte, da

seine Prüfungen zu keinen Beanstandungen führten, Bestätigungsvermerke.

Dass M. Fälschungen vorgenommen hatte, die sich auf ein in Wirklichkeit

nicht bestehendes Konto bei einer Brokergesellschaft bezogen, bemerkte der

Beklagte bei seinen Prüfungen nicht.

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Die Kläger nehmen den Beklagten wegen des Verlustes ihrer eingezahl-

ten Beträge auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Beklagte in einem

Telefongespräch mit der Vermittlerin im Oktober 2000 positiv über die Seriosität

der P. GmbH geäußert und angeboten habe, Prüfberichte und Testate zum

Zwecke der Weiterleitung an ihre Kunden zu übermitteln. In den Beratungsge-

sprächen habe die Vermittlerin hierauf Bezug genommen und - soweit vorhan-

den - Prüfberichte des Beklagten vorgelegt, die Grundlage für die Anlageent-

scheidung der Kläger geworden seien.

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In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit ihrer Beschwerde

erstreben die Kläger die Zulassung der Revision.

II.

4

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen erfordert die

Eröffnung eines Revisionsverfahrens nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungs-

gericht hat richtig entschieden.

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1.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen näheren

Voraussetzungen die Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit der Pflichtprü-

fung einer Gesellschaft nach §§ 316 ff HGB betraut ist, Dritten gegenüber in

Betracht kommt (vgl. BGHZ 138, 257; 167, 155). Danach gilt grundsätzlich,

dass der Abschlussprüfer für Fehler nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der Ge-

sellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,

auch diesem gegenüber, nicht jedoch den Anteilseignern und sonstigen Gläubi-

gern der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflich-

tet ist (vgl. BGHZ 138, 257, 259 f). Die Bestimmung des § 323 HGB schließt

zwar nicht von Rechts wegen aus, dass für den Abschlussprüfer auf vertragli-

cher Grundlage auch eine Schutzpflicht gegenüber dritten Personen begründet

werden kann (BGHZ aaO S. 260 f). An die Annahme einer vertraglichen Einbe-

ziehung eines Dritten in den Schutzbereich sind jedoch strenge Anforderungen

zu stellen (BGHZ 167, 155, 162 ff Rn. 13). Da Bestätigungsvermerken nach

§ 325 Abs. 1 HGB ohnehin die Bedeutung zukommt, Dritten Einblick in die wirt-

schaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und

ihnen für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben,

dies den Gesetzgeber aber nicht veranlasst hat, die Verantwortlichkeit des Ab-

schlussprüfers ebenso weit zu ziehen, genügt es für die Annahme einer

Schutzwirkung in dem hier betroffenen Bereich allein nicht, dass ein Dritter die

von Sachkunde geprägte Stellungnahme des Prüfers für diesen erkennbar zur

Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen machen möchte. Der

Senat hat daher namentlich Bedenken gegen eine stillschweigende Ausdeh-

nung der Haftung auf Dritte geäußert und es hierfür grundsätzlich für erforder-

lich gehalten, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittin-

teresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der ge-

setzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (vgl. BGHZ 167, 155, 166

Rn. 15).

2.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das

Berufungsgericht eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint hat.

a) Unmittelbare vertragliche Beziehungen bestanden zwischen den Par-

teien nicht, auch nicht auf der Grundlage eines Auskunftsvertrags. Die Be-

schwerde beanstandet auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass

sich aus dem Prüfvertrag der P. GmbH mit dem Beklagten keine Schutzwirkun-

gen zugunsten der beitretenden Anleger ergaben.

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b) Die Beschwerde möchte den telefonischen Kontakten der Vermittlerin

mit dem Beklagten im Oktober 2000 entnehmen, dass insoweit ein Auskunfts-

vertrag zustande gekommen sei, in den alle - auch künftige - Kunden der Ver-

mittlerin einbezogen worden seien. Insoweit hält sie die Zulassung der Revision

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Rechtsfortbildung für

erforderlich.

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Es ist schon zweifelhaft, was die Beschwerde aber ohne weiteres unter-

stellt, ob dem Telefongespräch von Oktober 2000 ein Auskunftsvertrag zwi-

schen der Vermittlerin und dem Beklagten entnommen werden kann. Das Beru-

fungsgericht hat dies nach dem Verständnis des Senats nicht etwa bejaht, son-

dern ist sofort auf die Frage eingegangen, ob sich aus diesem Gespräch

Schutzwirkungen für die Kunden der Vermittlerin ergeben konnten. Dies hat es

auf der Grundlage seiner nachvollziehbaren Würdigung, die Vermittlerin habe

nicht nur an die Einbeziehung von etwa 100 bis 200 Kunden aus dem vorhan-

denen Kundenkreis, sondern von weiteren neuen Kunden gedacht, rechtsfeh-

lerfrei verneint. Die Beschwerde macht zwar unter Bezugnahme auf die Urteile

des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1997 (X ZR

144/94 - NJW 1998, 1059, 1062) und vom 20. April 2004 (X ZR 250/02 - BGHZ

159, 1, 10) geltend, die Einbeziehung setze nicht voraus, dass die Zahl und

Namen der zu schützenden Dritten von vornherein feststünden und dass der

Schuldner sie kenne. Die Fallgestaltungen, die jenen Entscheidungen zugrunde

lagen, sind indes nicht vergleichbar. In der Sache X ZR 144/94 ging es um die

Einbeziehung eines (unbekannten) Bürgen, ohne dass damit eine Vervielfälti-

gung des Risikos verbunden war, während in der Sache X ZR 250/02 der Wert

des als Sicherheit vorgesehenen Grundstücks das Risiko des als Gutachter

herangezogenen Sachverständigen begrenzte.

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Demgegenüber ist für die hier vorliegende Fallkonstellation maßgeblich,

dass eine Dritthaftung des Pflichtprüfers nur unter strengen Voraussetzungen

angenommen werden kann (siehe oben 1). Das ist auch bei der Prüfung der

Frage von Bedeutung, ob im Rahmen eines Auskunftsvertrags von einem

Pflichtprüfer, der wenig mehr bestätigt, als dass er eine Prüfung vorgenommen

und dass diese - bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt - keine Beanstan-

dungen ergeben hat, billigerweise erwartet werden kann, er wolle gegenüber

einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden einer Vermittlerin für die Seriosität

des geprüften Unternehmens eintreten (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember

2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12). Es wäre ein Verstoß

gegen die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter

den hier gegebenen Umständen annehmen wollte, der Pflichtprüfer übernehme

ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewissermaßen in doppel-

ter Hinsicht konkludent - sowohl die Begründung als auch die mögliche Verviel-

fältigung seiner Haftung.

11

Unter diesen Umständen ist auch kein Raum für die Überlegung der Be-

schwerde, es komme ferner ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus

Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.

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3.

Soweit es um eine mögliche deliktische Verantwortlichkeit des Beklagten

geht, hat das Berufungsgericht zwar erwogen, dem Beklagten könne bei seinen

Prüfungen grobe Leichtfertigkeit zur Last gefallen sein und er möge eine Schä-

digung von Anlegern billigend in Kauf genommen haben. § 826 BGB setze Sit-

tenwidrigkeit aber gerade im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Ge-

schädigten voraus. Die Kläger behaupteten nicht, dass sie zu dem Personen-

kreis gehörten, der auf die nach Publizitätsvorschriften offen gelegten Bestäti-

gungsvermerke vertraut habe.

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Ob dies in Einklang damit steht, dass den Klägern nach ihrem Vortrag

über die Vermittlerin Kopien von verschiedenen Bestätigungsvermerken vorge-

legt worden sein sollen, mag auf sich beruhen. Denn die angefochtene Ent-

scheidung wird von der tatrichterlichen Erwägung getragen, die Kläger hätten

nicht bewiesen, dass der Beklagte das Bewusstsein gehabt habe, seine künfti-

gen, nach Oktober 2000 zu erstellenden Prüfberichte und Testate würden

- entgegen den Vereinbarungen mit der P. GmbH - als Argumentationshilfe bei

Verhandlungen mit Anlageinteressenten eingesetzt.

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4.

Auch die weiter erhobenen Rügen der Beschwerde erfordern eine Zulas-

sung der Revision nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlick

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2007 - 2/12 O 192/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.11.2007 - 1 U 136/07 -