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BGH Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 424/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Dezember 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

BGB § 328

Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirt- schaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zu- künftigen Genussrechtserwerber einbezogen sind.

BGB § 280

Allein daraus, dass im Verkaufsprospekt im Einverständnis mit dem für den Un- ternehmer tätigen Wirtschaftprüfer dessen Bestätigungsvermerk zum letzten geprüften Jahresabschluss abgedruckt worden ist - verbunden mit seiner Erklä- rung, im Rahmen der Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung für das nächste Geschäftsjahr seien keine Anhaltspunkte für eine vom Vorjahr abweichende Beurteilung bekannt geworden -, ergibt sich keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers für die zukünftige wirtschaftliche Ent- wicklung des Unternehmens. Es trifft diesen also selbst dann keine "Prospekt- aktualisierungspflicht", wenn ihm eine nachträgliche wesentliche Verschlechte- rung des Unternehmens bekannt wird, die die Vermögensinteressen der poten- tiellen Anleger gefährdet.

BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - OLG Bamberg

LG Hof

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die

Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Oktober 2004 wird zurück-

gewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1

und der Kläger zu 2 je 35 v.H. und der Kläger zu 3 30 v.H. zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte zu 1 - eine Wirtschaftsprüfungsgesell-

schaft - und den Beklagten zu 2, deren vor Ort tätig gewordenen Prüfer, auf

Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihnen durch die Zeichnung von Genuss-

rechten der insolvent gewordenen S. GmbH (im Folgenden: S. ) entstan-

den sind.

2

Bei der S. handelte es sich um ein Unternehmen, das seit 1997 un-

verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft auflegte und diese ver-

trieb; das eingezahlte Genussrechtskapital legte sie in Aktien an. Für den Ver-

trieb gab die S. erstmals im Jahr 1999 einen Genussrechtsprospekt heraus,

ebenso einen solchen im Februar 2000 (Serie "C/2000"). Im Januar 2001 er-

folgte eine Neuauflage des Prospekts, mit dem ebenfalls die Genussrechte der

Serie "C/2000" beworben wurden. Im Prospekt vom Februar 2000 waren die

Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz für das Jahr 1999 und im Pros-

pekt vom Januar 2001 eine "vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung" sowie die

"vorläufige Bilanz" der S. für das Jahr 2000 abgedruckt. Im Prospekt vom

Januar 2001 war einige Seiten danach - unter Voranstellung eines fettgedruck-

ten Hinweises auf "Dr. R. & Partner - die Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

und Rechtsanwälte der S. …" - ein von dem Beklagten zu 2 am 27. Oktober

2000 unterzeichnetes Wirtschaftsprüfertestat wiedergegeben. Darin wird dem

Jahresabschluss der S. zum 31. Dezember 1999 (Prospekt vom Februar

2000: Jahresabschluss vom 31. Dezember 1998) ein uneingeschränkter Bestä-

tigungsvermerk erteilt. In einem unmittelbar darunter gesetzten Zusatz heißt es:

"Die Dr. R. & Partner GmbH (= Beklagte zu 1) führt derzeit eine Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf den 31. Dezember 2000 … durch. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurden keine An- haltspunkte bekannt, die eine vom Vorjahr abweichende Beurtei- lung von Buchführung und Jahresabschluss nach sich ziehen wür- de."

3

Der Kläger zu 3 zeichnete am 3. Dezember 2001 250 Genussrechte der

S. im Nennwert von 25.000 DM zuzüglich 2 % Agio, die Klägerin zu 1 und

der Kläger zu 2 zeichneten am 16. Mai 2002 jeweils 300 Genussrechte im

Nennwert von 15.000 € zuzüglich 2 % Agio. Bei diesen - jeweils durch Anlage-

berater vermittelten - Vertragsabschlüssen lag den Klägern der Genussschein-

prospekt der S. von Januar 2001 (bzw. - nach der Behauptung der Beklagten

bei der Zeichnung des Klägers zu 3 - derjenige von Februar 2000) vor. Am

23. Januar 2003 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren

eröffnet. Der Grund für die Insolvenz lag im Folgenden: Ab Herbst 1999 hatte

sich eine weltweite negative Entwicklung der Aktienmärkte ergeben. Wegen der

damit einhergehenden Verluste änderte die Geschäftsleitung der S. ihre An-

lagestrategie und legte die Genussrechtsgelder auch in spekulativen, risikorei-

chen Aktien des Technologiebereichs an. Die negative Entwicklung der Aktien-

märkte setzte sich allerdings fort, so dass es durch weiteren Kursverfall der Ak-

tien der S. bei dieser im Jahre 2000 zu erheblichen Verlusten kam. In einer

Besprechung vom 16. Oktober 2001, in der die verschlechterte wirtschaftliche

Situation der S. besprochen wurde, wies der Beklagte zu 2 den Geschäfts-

führer H. der S. darauf hin, dass ein weiterer Vertrieb der Genuss-

rechte nur bei Aufklärung der Interessenten über die "Schieflage" der Gesell-

schaft in Betracht komme. Eine entsprechende Zusage hielt H. nicht

ein.

4

Die Kläger behaupten, die von der Beklagten zu 1 testierte Prüfung des

Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1999 sei in mehrerer Hinsicht fehlerhaft

gewesen, unter anderem, weil die Aktien im Depot der S. nicht zum aktuel-

len, erheblich niedrigeren Kurswert des Stichtages, sondern mit dem Anschaf-

fungswert angegeben waren, und weil eine bilanzierte Forderung der S. ge-

gen eine von den Geschäftsführern der S. gebildeten Gesellschaft bürger-

lichen Rechts mangels eigenen Vermögens der Gesellschaft und der Gesell-

schafter nicht werthaltig gewesen sei. Weiterhin lasten die Kläger den Beklag-

ten als Pflichtverletzung an, dass sie trotz der wesentlichen Verschlechterung

der Vermögenslage der S. und des sich daraus ergebenden Risikos für die

Anleger keine Schritte zur Einstellung des Vertriebs der Genussrechte der S.

oder zur Offenbarung der desolaten Finanzlage der S. gegenüber den

Zeichnungsinteressenten unternommen hätten. Sie machen ferner geltend, der

Beklagte zu 2 sei, insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur sogenannten

Sechser-Runde, faktischer Geschäftsführer der S. gewesen. Er und die Be-

klagte zu 1 - auch infolge weiterer personeller Verflechtungen und ihrer tatsäch-

lichen Einbeziehung in das Unternehmen S. - seien damit auch Herausgeber

des Prospekts gewesen. Spätestens bei einer Sitzung am 25. Juli 2001 habe

der Beklagte zu 2 die aktuellen Verlustzahlen erfahren. Bei pflichtgemäßem

Verhalten hätte der Beklagte zu 2 als faktischer Geschäftsführer der S. die

Stellung eines Insolvenzantrags veranlassen müssen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von je

15.300 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 und an den Kläger zu 2 sowie von

13.037,94 € nebst Zinsen an den Kläger zu 3 - jeweils Zug um Zug gegen

Übertragung der Ansprüche der Kläger aus den Zeichnungsverträgen mit der

S. - gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-

senen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Kläger

gegen beide Beklagten aus jedem Rechtsgrund. Ersatzansprüche aus Vertrag

mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schieden aus, weil der Vertrag zwischen

der S. und der Beklagten zu 1 über die Prüfung des Jahresabschlusses kei-

ne Schutzwirkung zugunsten der potentiellen Erwerber von Genussrechten der

Gesellschaft gehabt habe. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatzan-

spruch nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung

gegen die Beklagten zu. Weder der Beklagte zu 2 noch die Beklagte zu 1 seien

Prospektverantwortliche gewesen. Keinesfalls seien, wie von den Klägern gel-

tend gemacht, die Geschäftsführer H. und K. der S. nur "Stroh-

männer" der Berater der S. , zu denen der Beklagte zu 2 gehörte, gewesen.

Eine prospekthaftungsrechtliche Schadensersatzpflicht der Kläger lasse sich

auch nicht aus einer Garantenstellung der Beklagten als beruflichen Sachken-

nern, die im Prospekt eigene Erklärungen abgegeben hätten, herleiten. Diese

Garantenstellung bestehe allenfalls innerhalb der Reichweite des - stichtag-

bezogenen - Prüfertestats und des Vorprüfungsvermerks. Das Testat über den

Jahresabschluss 1999 habe sich nur auf dieses Datum bezogen und keine

Aussage über die Entwicklung des Unternehmens im Geschäftsjahr 2000 ent-

halten, noch geringer sei die Reichweite des "Postskriptums" gewesen, aus

dem sich für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser zwangsläufig ergeben

habe, dass der Jahresabschluss noch nicht vorlag. Ob die danach lediglich auf

die Stichtage 31. Dezember 1999 (Testat) und 27. Oktober 2000 (Postskrip-

tum), allein den Beklagten zuzurechnenden Erklärungen inhaltlich unrichtig ge-

wesen seien, bedürfe keiner Entscheidung (an anderer Stelle verneint das Be-

rufungsgericht allerdings die Fehlerhaftigkeit dieser prospektierten Erklärungen

der Beklagten), weil etwaige Fehler dieser Prospektaussagen für die Anlage-

entscheidung der Kläger nicht ursächlich gewesen seien. Zur Begründung die-

ser Annahme verweist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs, wonach die durch einen Wertpapierprospekt geschaffene "An-

lagestimmung" nur eine begrenzte Zeit nach der Veröffentlichung desselben

andauert. Vorliegend hätten zwischen der Anlageentscheidung des Klägers

zu 3 im Dezember 2001 und dem Jahresabschluss vom 31. Dezember 1999

mehr als 23 Monate gelegen, zwischen der Anlageentscheidung der Kläger

zu 1 und 2 im Mai 2002 und diesem "Stichtag" sogar mehr als 28 Monate.

Eine "Aktualisierungspflicht" bezüglich Testat und Postskriptum - so das

Berufungsgericht weiter - habe die Beklagten nicht getroffen. Es komme daher

auch nicht darauf an, ob und ab wann dem Beklagten zu 2 der Wertverfall des

im Depot der S. gehaltenen Aktienbestandes bekannt gewesen sei.

Schadensersatzansprüche der Kläger aus Delikt verneint das Berufungs-

gericht im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem (aktiven) täter-

schaftlichen Handeln bzw. einer vorsätzlichen Beteiligung an möglichen Straf-

taten der Geschäftsführer der S. und - für den Tatbestand des § 826 BGB -

an einem Schädigungsvorsatz. Für einen Straftatbestand durch Unterlassen

fehle es an einer Verpflichtung zum Handeln. Im Übrigen hätten die Beklagten,

soweit eine mögliche Schädigung Dritter durch Genussrechtszeichnung in Be-

tracht gekommen sei, mit der Aufforderung des Beklagten zu 2 an den Ge-

schäftsführer der S. , die Zeichnungsinteressenten über die "Schieflage" der

Gesellschaft aufzuklären, das ihnen Mögliche getan, um Zeichnungsinteressen-

ten vor Schaden zu bewahren.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus Vertrag mit Schutzwir-

kung zugunsten Dritter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

12

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den

Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft

und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257).

Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch

Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln. Allerdings kann, wie der

Senat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass

der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie

es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern,

Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl.

allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für

den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage

einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks).

13

b) Unter diesem Blickwinkel ist die tatrichterliche Auslegung des Beru-

fungsgerichts, angesichts der von vornherein nicht überschaubaren Anzahl von

Anlegern mit Genussschein-Verträgen bei der S. seien keine Anhaltspunkte

dafür vorhanden, dass die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluss bereit gewesen

sei, eine Haftung gegenüber den Anlegern zu übernehmen, aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden. Die von der Revision in diesem Zusammenhang heran-

gezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02

- NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation. Dort war

die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des gesamten

Prospekts beauftragt worden, in dem die Beteiligung an einer konkreten Anlage

(Abwasserentsorgungssystem einer Gemeinde) beworben wurde. Vorliegend

geht es allein um die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen ei-

nes Fehlverhaltens bei (für das Jahr 1999) oder im Vorfeld (für das Jahr 2000)

einer Testaterteilung. Dazu hat der Senat ausgesprochen, dass die in § 323

HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko

des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der ver-

traglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten ist. Zwar hat hier kei-

ne Pflichtprüfung, sondern eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses der

S. stattgefunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 laut

Bestätigungsvermerk die Prüfung nach den für die Pflichtprüfung maßgeblichen

§§ 316, 317 HGB vorgenommen hat. Dies spricht dafür, dass ein Zeichnungsin-

teressent billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten konnte, als

dieser bei einer Pflichtprüfung gegeben gewesen wäre. Entgegen der Revision

ist das Berufungsgericht auch nicht von einem falschen Obersatz - nämlich von

dem, bei der Deutung der Willenserklärung des Wirtschaftprüfers bei Abschluss

des Prüfvertrages komme es entscheidend auf den "inneren Willen" des Wirt-

schaftsprüfers an - ausgegangen. Die weiteren Beanstandungen der Revision

hierzu beinhalten nur den unzulässigen Versuch, die eigene Auslegung an die

Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

14

2.

Auch einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung hat das Beru-

fungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint.

15

a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen,

die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des

Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und

Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden

oder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner". Darüber

hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaft-

lichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung ein-

nehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin

in Erscheinung getreten sind (vgl. nur Senat BGHZ 158, 110, 115 m.w.N. aus

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Diese von der Rechtsprechung

entwickelten Grundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die

Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-

ten Angaben anknüpfen, sind auch auf den Handel mit Genussrechten der hier

in Rede stehenden Art anwendbar (vgl. auch BGHZ 123, 106).

16

b) Vorliegend ist das Berufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Wür-

digung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zu den eigentlichen

Prospektherausgebern, sei es auch nur als Hintermänner, gehörten. Danach

hat - auch auf der Grundlage des Vortrags der Kläger - die Beklagte zu 1 weder

in gewichtiger Weise auf den Inhalt des Gesamtprospekts Einfluss genommen,

noch war der Beklagte zu 2 - unbeschadet dessen Mitwirkung in der Sechser-

Runde (bestehend aus einem der Geschäftsführer der S. und als Berater

hinzugezogenen Personen) - faktischer Geschäftsführer der S. .

17

Die Revision will dies zwar nicht gelten lassen, durchgreifende Rechts-

fehler in der diesbezüglichen Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts vermag

sie jedoch nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich an die nach der

Rechtsprechung für die Begründung einer (umfassenden) Prospektverantwort-

lichkeit geltenden Maßstäbe gehalten. Einen verfehlten rechtlichen Obersatz

hat es entgegen der Revision auch nicht im Zusammenhang mit seiner Formu-

lierung, das Mitwirken des Beklagten zu 2 bzw. von anderen Mitarbeitern der

Beklagten zu 1 in der Sechser-Runde habe nicht zu einer "Ersetzung der Ge-

schäftsführer der S. " geführt, angewendet.

18

Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten für den hier in Rede ste-

henden Prospekt der S. als Ganzen scheidet danach aus.

19

c) Eine Haftung (der Beklagten zu 1) für den Prospekt könne allerdings,

wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Ansatz insoweit in Betracht

kommen als sie durch ihre (fachkundige) Mitwirkung an der Prospektgestaltung

- als Wirtschaftsprüfungsunternehmen - nach außen hin als "Garant" in Er-

scheinung getreten ist (BGHZ 158, 110, 115 m.w.N.). Diese Einstandspflicht

beschränkt sich jedoch auf die ihr selbst zuzurechnenden Prospektaussagen

(vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - WM 1984, 19, 20).

20

Im Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1

als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf

bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999

[Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezoge-

nen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unter-

lassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekter-

klärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Um-

stände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anla-

geinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospekt-

verantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil

vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ

139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff).

21

Unter beiden Gesichtspunkten scheidet hier im Ergebnis eine prospekt-

haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der beiden Beklagten - des Beklagten zu 2

schon deshalb, weil er keine eigene Prospekterklärungen, sondern nur Prüfer-

testate im Namen der Beklagten zu 1 abgegeben hat - gegenüber den Klägern

aus.

22

aa) (1) Es ist zweifelhaft, ob eine Schadensersatzverpflichtung der Be-

klagten nach Prospekthaftungsgrundsätzen aus dem ersteren Tatbestand mit

der vom Berufungsgericht gegebenen (Haupt-)Begründung verneint werden

kann, es fehle mangels Fortwirkung der durch die Prospekte erzeugten "Anla-

gestimmung" bis zu den Anlageentscheidungen der Kläger an einem Ursachen-

zusammenhang zwischen den von den Klägern behaupteten - vom Berufungs-

gericht zunächst unterstellten - Unrichtigkeiten in den veröffentlichten Wirt-

schaftsprüfertestaten und dem durch den Erwerb der Genussrechte der S.

entstandenen Schaden der Kläger. Die vom Berufungsgericht zitierte Recht-

sprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664:

ad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139,

225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze

über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammen-

hang mit der Emission von (kursabhängigen) Wertpapieren. Um den Kauf sol-

cher Papiere handelte es sich bei dem Erwerb von Genussrechten der S.

nicht. Die Einkünfte, an denen die Genussrechtsinhaber beteiligt wurden, hin-

gen nur mittelbar vom Kurswert der einzelnen Aktien ab, die die S. jeweils im

Depot hatte. Ein weiteres Bedenken liegt darin, dass im Streitfall der Erwerb der

Genussrechte der S. durch die Kläger über einen Vermittler an Hand des

Prospekts erfolgte. Daraus dürfte sich die tatsächliche Vermutung ergeben,

dass es den Klägern auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei

den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam. Dass die Erklärun-

gen der Beklagten zu 1 im Prospekt wegen ihres Bezugs auf einen "überholten"

Stichtag für die Kläger zum Zeitpunkt ihres Erwerbs völlig bedeutungslos gewe-

sen wären, wie die Revisionserwiderung meint, lässt sich nicht sagen. Die Revi-

sion rügt auch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vortrag

der Kläger auseinandergesetzt hat, sie hätten die Genussrechte im Vertrauen

auf die Angaben in dem Genussrechtsprospekt erworben.

23

(2) Dieser Begründungspunkt braucht indessen nicht abschließend beur-

teilt zu werden. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts über die (fehlende)

Kausalität kommt es nicht an, denn das Berufungsgericht hat in seinem Urteil,

wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang (bei der Prüfung delikti-

scher Schadensersatzansprüche) - und nur als Hilfserwägung (im Konjunktiv) -

festgestellt, dass die Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks

für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 und der Vorprüfungsvermerk

für das Rumpfjahr 2000 als solche nicht falsch waren. Hiervon ist im Revisions-

verfahren auszugehen. Die Revision vertritt zwar den gegenteiligen Standpunkt.

Eine nähere, Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-

richts aufzeigende, Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil fehlt aber, bis

auf die Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 138 ZPO) dagegen, dass das Beru-

fungsgericht den Klägern vorgehalten hat, sie hätten zu dem Gutachten des

Sachverständigen Prof. Dr. P. zur Werthaltigkeit der GmbH-Anteile

substantiiert Stellung nehmen müssen. Diese Verfahrensrüge hat der Senat ge-

prüft. Er hält sie für nicht durchgreifend; von einer Begründung wird gemäß

§ 564 ZPO Abstand genommen.

24

bb) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch bei, soweit es im Streitfall

eine "Aktualisierungspflicht" der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im

Hinblick auf den in ihrem Einverständnis im Prospekt veröffentlichten Prüfer-

vermerk mit "Postskriptum" selbst für den Fall abgelehnt hat, dass dem Beklag-

ten zu 2 nach der Prospektherausgabe der Wertverfall des im Depot der S.

gehaltenen Aktienbestandes bekannt geworden ist. Es kann daher offen blei-

ben, auf welche (zumutbare) Art und Weise die Beklagte zu 1 einer solchen

Verpflichtung hätte nachkommen können und müssen.

25

(1) Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prü-

fung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der

betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH,

Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Pros-

pekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalan-

lagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwen-

dung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschafts-

prüfungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar

2000 und Februar 2001 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung

der Jahresabschlüsse der S. für 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als

Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es

gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich

der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unter-

werfen.

26

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapital-

gesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff HGB), die bei kleinen

Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine um-

fassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungs-

legungsprüfung (vgl. BGHZ 16, 17, 23; Baumbach/Hopt/Merkt HGB 31. Aufl.

§ 317 Rn. 5). Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsver-

stöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Er-

tragslage der Kapitalgesellschaft (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) wesentlich auswir-

ken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (Baumbach/Hopt/

Merkt aaO Rn. 3). Unter diesem Blickwinkel kann die Prüfung auch die Beurtei-

lung der wirtschaftlichen Lage durch die Unternehmensführung betreffen, wie

insbesondere aus der gesetzlichen Regelung über den Prüfbericht, soweit er

den Lagebericht des Unternehmens betrifft, deutlich wird (§ 321 Abs. 1 Satz 2

HGB): Danach ist in dem Bericht vorweg zu der Beurteilung der Lage des Un-

ternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbe-

sondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung

des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist,

soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht eine solche Beurteilung

erlauben. Wenn damit der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers in Ver-

bindung mit dem Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung)

und dem Lagebericht des Unternehmens eine wichtige Informationsquelle für

den Markt - insbesondere auch für Kapitalanlageinteressenten - über die wirt-

schaftliche Lage des Unternehmens darstellt, so ist er doch, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in seiner Reichweite begrenzt, weil er

auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen ist (im Pros-

pekt vom Februar 2000: auf den 31. Dezember 1998; im Prospekt vom Januar

2001: auf den 31. Dezember 1999). Vertrauensbegründende Aussagen über

die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Zukunft kann der Be-

stätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers - für den durchschnittlichen Anlage-

interessen erkennbar - nicht enthalten.

27

(2) Auch der Umstand, dass im Streitfall die Aufnahme des Wirtschafts-

prüfervermerks in den Verkaufsprospekt der S. im Einverständnis der Be-

klagten zu 1 erfolgt ist - und zwar ergänzt um einen Zusatzvermerk (im Pros-

pekt vom Januar 2001: vom 27. Oktober 2000), dass im Rahmen der zur Zeit

durchgeführten Vorprüfung zur Jahresabschlussprüfung auf das Ende des

nächsten Jahres keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung von

Buchführung und Jahresabschluss bekannt geworden seien -, vermag entge-

gen der Auffassung der Revision keine weitergehende prospekthaftungsrechtli-

che Einstandspflicht der Beklagten zu 1 für die weitere wirtschaftliche Entwick-

lung der S. jedenfalls über das Datum dieses Zusatzes hinaus zu begrün-

den.

28

Es ist zwar nicht zu übersehen, dass der Abdruck des Bestätigungsver-

merks einschließlich des "Postskriptums" im Verkaufsprospekt, insbesondere

auch nach der gesamten äußeren Form, nicht dazu dienen sollte, Publizitäts-

pflichten des Unternehmens zu erfüllen, sondern darauf ausgerichtet war, wer-

bend Einfluss auf die Anlageentscheidung von Anlageinteressenten zu nehmen.

Das ändert aber nichts daran, dass die (werbend herausgestellten) Aussagen

der Beklagten zu 1 als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inhaltlich (zeitlich) so

begrenzt waren, dass sie kein Vertrauen in die zukünftige Vermögenssituation

der S. begründen konnten. Einem durchschnittlichen Anlageinteressent, dem

der im Januar 2001 herausgebrachte Prospekt der S. in der Folgezeit vorge-

legt wurde, musste klar sein, dass der unter dem 27. Oktober 2000 abgegebene

Bestätigungsvermerk über 2001 nichts aussagen konnte. Entgegen der Rüge

der Revision ist eine über diesen, vom Berufungsgericht herausgestellten Be-

fund hinausgehende "Gesamtaussage der Testate" nicht ersichtlich.

III.

29

Auch die Verneinung von Schadensersatzansprüchen der Kläger gegen

den Beklagten zu 2 hat Bestand.

30

1.

Ansprüche aus Prospekthaftung - wie gegen die Beklagte zu 1 - schei-

den bereits deshalb aus, weil der Beklagte zu 2 eigene Prospekterklärungen

nicht abgegeben hat. Soweit er als Prüfer Wirtschaftsprüfungstestate gegeben

hat, geschah dies im Namen der Beklagten zu 1.

31

2.

Schadensersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 2 aus

unerlaubter Handlung scheitern nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen

Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls daran, dass der Beklagte zu 2 kei-

ne - jedenfalls nicht nachweislich vorsätzlich - strafbaren Handlungen begangen

hat. Ebenso hat der Tatrichter keinen für den Tatbestand des § 826 BGB (sit-

tenwidrige Schädigung) erforderlichen Schädigungsvorsatz festzustellen ver-

mocht. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksich-

tigt, dass nach der Rechtsprechung für eine Berufs- und Expertenhaftung nach

§ 826 BGB bereits ein leichtfertiges - vor allem grob fahrlässiges und gewissen-

loses Verhalten - den Sittenverstoß begründen könne, fehlt es an greifbaren

Anhaltspunkten für die Bewertung des Verhaltens des Beklagten zu 2 als ge-

wissenlos.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Hof, Entscheidung vom 15.01.2004 - 32 O 353/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 23/04 -