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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – KVR 17/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KVR 17/08

BESCHLUSS

in der Kartellverwaltungssache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

GWB § 20

Verkündet am: 11. November 2008 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle

Bau und Hobby

a) Eine Verpflichtung von Franchisenehmern, die sortimentstypische Ware al- lein vom Franchisegeber zu beziehen, ist im Regelfall keine unbillige Behin- derung i.S. des § 20 GWB.

b) Franchisenehmer werden auch nicht dadurch unbillig behindert, dass der Franchisegeber, der ihnen gegenüber als Großhändler auftritt, nach dem In- halt der Franchiseverträge nicht verpflichtet ist, Rabatte, Boni, Rückvergü- tungen und ähnliche Einkaufsvorteile, die ihm von seinen Lieferanten ge- währt werden, in vollem Umfang an die Franchisenehmer weiterzugeben.

c) Auch die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer nicht vollständigen Weitergabe von Einkaufsvorteilen ist grundsätzlich keine unbillige Behinderung.

BGH, Beschl. v. 11. November 2008 - KVR 17/08 - OLG Düsseldorf

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. November 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-

ter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Strohn

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss

des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

16. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit

notwendigen Kosten der Betroffenen zu tragen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 150.000 €

festgesetzt.

Gründe:

1

I. Die Praktiker Baumärkte GmbH (im Folgenden: Praktiker) ist eine

Tochtergesellschaft

der

P.

AG.

Deren

An-

teile hielt bis November 2005 die M. AG zu 100%. Praktiker vertreibt im so-

genannten dualen Vertriebssystem Bau- und Heimwerkerprodukte. Dazu führt

sie etwa 275 Baumarktfilialen unter der Bezeichnung "Praktiker" als Regiebe-

triebe. Darüber hinaus unterhält sie Franchisebeziehungen mit etwa

20 Franchisenehmern, die Baumärkte, zumeist unter der Bezeichnung "extra

Bau & Hobby Markt" oder "TopBau-Center Baumarkt", betreiben. Die Beigela-

dene, die Bau und Hobby Baumarkt GmbH & Co. KG (im Folgenden: Bau und

Hobby), betrieb als Franchisenehmerin von Praktiker bis Januar 2006 den

TopBau-Center Baumarkt

in S. . Zum Warenbezug heißt es

in § 6 des für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossenen Franchisevertrages:

1. Um die Einheitlichkeit der Qualität des "TopBau-Center"-Angebotes zu gewährleisten, verpflichtet sich der Franchisenehmer, das systemtypische Warensortiment nur vom Franchisegeber zu beziehen.

2. Handelsware, die der Franchisenehmer nicht von dem Franchisegeber beziehen kann, insbesondere lokale Spezialitäten, darf der Franchisenehmer von anderen Lieferanten beziehen, wenn die einzelnen Artikel in Art, Qualität, Zusammensetzung und Preisniveau zum Sortiment des "TopBau-Center"-Marktes passen und den bestmöglichen Verkaufsumsatz des übrigen "TopBau-Center"- Sortiments nicht stören.

2

Der Einkauf der Sortimentsware für die Regiebetriebe und die Fran-

chisebetriebe erfolgte über eine zentrale Beschaffungsorganisation des M. -

Konzerns. Die M. Buying GmbH handelte mit den verschiedenen Lie-

feranten die Rahmenbedingungen der Lieferverträge aus. Der Lieferant über-

mittelte nach Auslieferung der abgerufenen Waren die Rechnungen an die

M. Account Processing GmbH. Dort wurden die Rechnungen erfasst

und an Praktiker weitergeleitet, wo die Rechnungen geprüft und zur Zahlung

freigegeben wurden. Sodann wurden die Rechnungen an die M. In-

ternational weitergeleitet, von der sie bezahlt wurden. Praktiker übermittelte den

Franchisenehmern wöchentlich die jeweiligen Lieferantenrechnungen in Kopie

und buchte die Rechnungsbeträge von den Konten der Franchisenehmer ab.

Die beim Abschluss der Rahmenverträge ausgehandelten Rabatte, Boni, Rück-

vergütungen und ähnlichen Einkaufsvorteile wurden nicht zu 100% an die Fran-

chisenehmer weitergeleitet. Zu deren Gunsten wurde ein sogenannter Belegab-

zug von den Rechnungsbeträgen abgesetzt, der je nach Lieferant zwischen ca.

0,5 und 5% schwankte. Überdies wurde eine Rückvergütung in Höhe von mo-

natlich 3,8% der getätigten Umsätze gewährt.

3

Mit Beschluss vom 8. Mai 2006 hat das Bundeskartellamt, soweit für das

Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, festgestellt, dass Praktiker einzel-

ne Franchisenehmer des Praktiker Franchisesystems unbillig behindert habe,

soweit sie diesen Franchisenehmern eine hundertprozentige Bezugspflicht be-

züglich des systemtypischen Warensortiments auferlegt und zugleich die erziel-

ten Einkaufsvorteile, die bei Lieferungen für Franchisenehmer bei Praktiker oder

verbundenen Unternehmen angefallen seien, nicht an die jeweiligen Franchise-

nehmer weitergeleitet habe; diese Verhaltensweise verstoße in ihrer Kombinati-

on gegen § 20 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 GWB.

4

5

6

Auf die Beschwerde von Praktiker hat das Beschwerdegericht den Be-

schluss insoweit aufgehoben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2235). Dagegen

richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde

von Bau und Hobby.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat

den Beschluss des Bundeskartellamts zu Recht - soweit im Rechtsbeschwer-

deverfahren von Interesse - aufgehoben.

1. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt:

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Die Kombination einer hundertprozentigen Bezugsbindung mit einer nur

eingeschränkten Weitergabe von Einkaufsvorteilen im Rahmen des - mittlerwei-

le beendeten - Franchisevertrages erfülle nicht die Voraussetzungen des § 20

Abs. 1 Fall 1, Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei könne offenbleiben, ob Praktiker

Normadressatin dieser Vorschriften sei und ob der TopBau-Center Baumarkt in

S. mit einem Praktiker-Regiebetrieb in G. auf demselben räumli-

chen Markt tätig sei. Zwar seien sowohl die Bezugsbindung als auch die Nicht-

weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile gegebenenfalls Behinderungen i.S. des

§ 20 Abs. 1 GWB. Diese Behinderungen seien aber jedenfalls nicht unbillig.

8

Das gelte zum einen für die Alleinbezugsverpflichtung. Eine derartige

Regelung sei nach Art. 5 lit. a VO (EG) Nr. 2790/1999 (Vertikal-GVO) vom An-

wendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt, worauf im Rahmen der Bil-

ligkeitskontrolle nach § 20 GWB zurückgegriffen werden könne. Zum anderen

sei es auch nicht unbillig, dass Praktiker nicht sämtliche Einkaufsvorteile wei-

tergegeben habe. Praktiker dürfe ihren eigenen Regiebetrieben günstigere Ein-

kaufsbedingungen gewähren als den Franchisenehmern. Weder könne dabei

eine Absicht festgestellt werden, die Franchisenehmer vom Markt zu verdrän-

gen, noch erwachse daraus eine konkrete und ernsthafte Gefahr für den Be-

stand des Wettbewerbs. Praktiker habe für ihr Vorgehen eine nachvollziehbare

Begründung gegeben. Sie behalte einen Teil der Einkaufsvorteile als Vergütung

für ihre Großhändlertätigkeit ein. Das erscheine angemessen, weil diese Tätig-

keit nach dem Franchisevertrag nicht schon durch die Franchisegebühr abge-

golten sei. Im Übrigen sei der Wettbewerb dadurch nicht gefährdet worden. Im

Gegenteil habe Bau und Hobby trotz rückläufiger Umsatzzahlen in der Branche

ihren Umsatz in den Jahren 2003 bis 2005 kontinuierlich steigern können.

9

Schließlich sei auch die Kombination dieser beiden Maßnahmen nicht

unbillig. Ob der einbehaltene Anteil der Einkaufsvorteile der Höhe nach gerecht-

fertigt sei, müsse im Rahmen dieses Verfahrens nicht überprüft werden.

10

2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde

stand.

11

Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass ein

berechtigtes Interesse i.S. des § 32 Abs. 3 GWB besteht, eine etwaige Zuwi-

derhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen auch noch nach der Beendigung des Franchisevertrages festzustellen.

Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken, schon weil Praktiker das Fran-

chisesystem nicht insgesamt aufgegeben hat.

12

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist als richtig zu unterstellen, dass

Praktiker Normadressatin des § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB ist. Ohne Rechtsfehler

hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sowohl die Verpflichtung ge-

mäß § 6 des Franchisevertrages, das systemtypische Warensortiment - soweit

angeboten - zu 100% von Praktiker zu beziehen, als auch die Nichtweitergabe

von Einkaufsvorteilen (sog. kick-backs) an Bau und Hobby Behinderungen i.S.

des § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

13

14

Diese Behinderungen waren aber nicht unbillig i.S. der Norm.

a) Bei dem Merkmal der Unbilligkeit kommt es auf eine umfassende Ab-

wägung aller beteiligten Interessen im Einzelfall an. Am Maßstab der auf die

Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes ist zu prüfen, ob

die Handlungsfreiheit des betroffenen Unternehmens unangemessen einge-

schränkt und dadurch die Interessen des behindernden Unternehmens in recht-

lich zu missbilligender Weise auf Kosten des betroffenen Unternehmens ver-

wirklicht werden sollen (BGHZ 38, 90, 102 - Treuhandbüro; BGHZ 96, 337, 347

- Abwehrblatt II; BGHZ 129, 203, 210 ff. - Hitlisten-Platten; BGH, Beschl. v.

3.5.1988 - KVZ 1/87, WuW/E 2513, jeweils zu dem im Wesentlichen inhaltsglei-

chen § 26 Abs. 2, 4 GWB a.F.; BGHZ 160, 67, 77 - Standard-Spundfass). Ob

eine Unbilligkeit i.S. des § 20 GWB - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung

meint - zwingend ausscheidet, wenn das zu beurteilende Verhalten durch eine

Gruppenfreistellungsverordnung von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freige-

stellt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ist die Wertung des Gemeinschaftsrechts

in die Abwägung nach § 20 Abs. 1 GWB einzubeziehen (BGH, Urt. v. 4.11.2003

- KZR 2/02, WuW/E DE-R 1203, 1205 - Depotkosmetik im Internet; Markert in

Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 20 Rdn. 147; Schultz in Langen/Bunte,

Kartellrecht, 10. Aufl., § 20 GWB Rdn. 138).

15

b) Danach ist die Alleinbezugspflicht von Bau und Hobby nach § 6

Abs. 1 des Franchisevertrages nicht unbillig i.S. des § 20 Abs. 1 GWB, ohne

dass es auf die Befugnis nach § 6 Abs. 2 ankäme, "lokale Spezialitäten" und

sonstige von Praktiker nicht angebotene Artikel unter bestimmten Vorausset-

zungen anderweitig zu beziehen.

16

Ob die Alleinbezugspflicht eine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des

Art. 81 Abs. 1 EG darstellt, kann offenbleiben (vgl. dazu EuGH, Urt. v.

28.1.1986 - 161/84, WuW/E EWG/MUV 693 Tz. 14 ff. - Pronuptia). Jedenfalls

ist sie gemäß Art. 2 VO Nr. 2790/1999 vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG frei-

gestellt. Der Vertrag fiele gegebenenfalls als vertikale wettbewerbsbeschrän-

kende Vereinbarung

in

den Anwendungsbereich

der Verordnung

Nr. 2790/1999. Er enthält keine Klausel, die nach Art. 4 einer Freistellung ent-

gegenstünde. Insbesondere ist Art. 4 lit. d nicht einschlägig. Danach gilt die

Freistellung nicht für Vereinbarungen, die eine Beschränkung von Querlieferun-

gen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems bezwe-

cken. Das duale Absatzsystem von Praktiker - einerseits Verkauf durch eigene

Regiebetriebe, andererseits Absatz über das Franchisesystem - ist kein selekti-

ves Vertriebssystem i.S. des Art. 1 lit. d VO Nr. 2790/1999. Danach fallen unter

diesen Begriff Vertriebssysteme, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die

Vertragswaren nur an Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkma-

le ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betref-

fenden Waren nicht an Händler zu verkaufen, die nicht zum Vertrieb zugelassen

sind. Weder war Praktiker verpflichtet, nur an seine Franchisenehmer zu liefern,

noch war es diesen verboten, die Ware an andere, nicht zu dem Franchisesys-

tem gehörende Händler weiterzuverkaufen. Sie wurden wegen der Bezugsbin-

dung auch der anderen Franchisenehmer lediglich daran gehindert, diese zu

beliefern. Die Freistellung scheitert auch nicht an Art. 5 lit. a VO Nr. 2790/1999.

Das in der ausschließlichen Bezugsbindung gegebenenfalls liegende Wettbe-

werbsverbot ist nicht für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre vereinbart wor-

den.

17

Verstößt damit die Vereinbarung einer Bezugsbindung nicht gegen Ge-

meinschaftsrecht, sind auch im Übrigen - unbeschadet der Frage, ob das inner-

staatliche Recht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 strengere An-

forderung stellen darf als das Gemeinschaftsrecht - keine Gründe ersichtlich,

warum in der Bezugsbindung eine unbillige Behinderung i.S. des § 20 Abs. 1

GWB liegen sollte. Die Bezugsbindung diente nach dem Wortlaut des Vertrages

dem Zweck, die Einheitlichkeit der Qualität des "TopBau-Center"-Angebots zu

gewährleisten. Der Erfolg eines Vertriebsfranchisesystems beruht wesentlich

darauf, dass Identität und Ansehen der Vertriebsorganisation gewahrt werden;

denn nur so kann der einzelne Franchisenehmer daraus einen Gewinn ziehen

(EuGH WuW/E EWG/MUV 693 Tz. 15 ff. - Pronuptia). Dazu bedarf es der Si-

cherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards durch den Franchisegeber.

Angesichts des Umfangs des Gesamtsortiments - ca. 40.000 Artikel - reichte

dafür eine bloße Kontrolle in den einzelnen Geschäftslokalen nicht aus, auch

wenn der Einkauf sämtlicher Artikel in dem von Praktiker vorgegebenen Wa-

renwirtschaftssystem erfasst wurde.

18

Offenbleiben kann, ob die Vereinbarung der Bezugsbindung eine wett-

bewerbsbeschränkende Abrede i.S. des § 1 GWB darstellt (vgl. Zimmer in Im-

menga/Mestmäcker aaO § 1 GWB Rdn. 367). Jedenfalls wäre sie gemäß § 2

Abs. 2 GWB aufgrund der VO Nr. 2790/1999 vom Verbot des § 1 GWB freige-

stellt.

19

c) Auch der Umstand, dass die von Praktiker und den mit ihr verbunde-

nen Konzernunternehmen erzielten Einkaufsvorteile nicht vollständig weiterge-

geben worden sind, begründet keine Unbilligkeit i.S. von § 20 Abs. 1 GWB.

20

Der Senat hat in seiner Entscheidung "Preisbindung durch Franchisege-

ber I" ausgeführt, dass in einem Franchisesystem keine gesetzliche Pflicht des

Franchisegebers besteht, die von ihm ausgehandelten Einkaufsvorteile in vol-

lem Umfang an die Franchisenehmer - gegebenenfalls anteilig neben den Re-

giebetrieben - herauszugeben (BGH, Urt. v. 2.2.1999 - KZR 11/97, NJW 1999,

2671, 2675 f., insoweit in BGHZ 140, 342 und WuW/E DE-R 264 nicht abge-

druckt; offengelassen in BGH, Urt. v. 20.5.2003 - KZR 19/02, NJW-RR 2003,

1635, 1637 - Apollo-Optik). Er hat diese Pflicht lediglich im Einzelfall den Rege-

lungen des jeweiligen Franchisevertrages entnommen (BGH NJW-RR 2003,

1635, 1637 - Apollo-Optik; Urt. v. 20.5.2003 - KZR 27/02, WuW/E DE-R 1170,

1172 - Preisbindung durch Franchisegeber II; ebenso BGH, Urt. v. 22.2.2006

- VIII ZR 40/04, NJW-RR 2006, 776, 778 - Hertz). Bei dieser Vertragsauslegung

hat der Senat darauf abgestellt, dass für die Erreichbarkeit optimaler Ge-

schäftserfolge des Franchisenehmers im Wettbewerb mit konkurrierenden An-

bietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedingungen von ausschlag-

gebender Bedeutung sind. Dem sind allerdings die Interessen des Franchise-

gebers gegenüberzustellen. Je nach Ausgestaltung der Franchiseverträge hat

auch er ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Einkaufsvorteile behalten zu

dürfen, um damit zusätzliche von ihm zu erbringende Leistungen vergütet zu

erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er - wie üblich bei Vertriebs-

franchiseverträgen - die Funktion eines Großhändlers übernimmt. In diesem

Fall macht er mit der Einbehaltung eines Teils der Einkaufsvorteile von seinem

Recht zur freien Preisbildung Gebrauch (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1991

- KZR 2/90, WuW/E 2755, 2758

f. - Aktionsbeträge; Urt. v. 26.5.1987

- KZR 13/85, WuW/E 2399, 2404 - Krankentransporte).

21

Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht zu Recht ange-

nommen, dass die nicht vollständige Weitergabe der Einkaufsvorteile nicht un-

billig i.S. des § 20 Abs. 1 GWB ist.

22

Dazu hat es zutreffend angenommen, dass die einzelnen, die Rahmen-

verträge ausfüllenden Kaufverträge einerseits zwischen den Lieferanten und

Praktiker und andererseits zwischen Praktiker und Bau und Hobby geschlossen

wurden. Die Rechtsbeschwerde greift das ohne Erfolg an. Bereits der Wortlaut

des Franchisevertrages spricht dafür, dass Praktiker selbst als Verkäuferin auf-

tritt. So heißt es in § 6 des Vertrages, der Franchisenehmer verpflichte sich, das

systemtypische Warensortiment "nur vom Franchisegeber" zu beziehen. Auch

die Umstände, dass ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von Praktiker vereinbart

ist und die Lieferantenrechnungen an Praktiker gerichtet sind, sprechen für de-

ren Stellung als Großhändler.

23

Unter diesen Umständen erscheint es nicht unbillig, dass Praktiker einen

Teil der Einkaufsvorteile als Vergütung für diese Tätigkeit einbehält. Sie hat ne-

ben dem Koordinierungsaufwand und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs

durch das von ihr beauftragte Konzernunternehmen insbesondere das Risiko

von Insolvenzen der Franchisenehmer zu tragen, das - wie das Beschwerdege-

richt zutreffend angenommen hat - durch den Eigentumsvorbehalt nicht voll-

ständig abgedeckt ist. Auch ist sie den Franchisenehmern gegenüber gewähr-

leistungspflichtig. Ob die Höhe der einbehaltenen Vorteile angemessen ist, hat

das Beschwerdegericht zu Recht offengelassen. Das Bundeskartellamt hat

nämlich bei seiner Feststellung nicht nach der Höhe der einbehaltenen Vorteile

differenziert. Deshalb kommt es auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge der

Rechtsbeschwerde nicht an. Jedenfalls hat das Beschwerdegericht ohne

Rechtsfehler festgestellt, dass die Großhändlermarge nicht schon durch die

Franchisegebühr abgedeckt war.

24

Dass Praktiker auf diese Weise den eigenen Regiebetrieben möglicher-

weise günstigere Einkaufspreise eingeräumt hat als den konzernfremden Fran-

chisenehmern, begründet ebenfalls keine Unbilligkeit (vgl. BGH, Beschl. v.

29.6.1982 - KVR 5/81, WuW/E 1947, 1949 - Stuttgarter Wochenblatt, zu § 26

Abs. 2 GWB a.F.). Denn niemand ist verpflichtet, zu seinen Lasten fremden

Wettbewerb zu fördern (BGH WuW/E 2755, 2758 - Aktionsbeträge).

25

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Einkaufsvorteile ganz

überwiegend auf der Nachfragemacht der Regiebetriebe von Praktiker beruhen.

Das von den Franchisenehmern nachgefragte Einkaufsvolumen macht nach

den Feststellungen des Beschwerdegerichts weniger als 1,5% des Gesamtum-

satzes aus.

26

d) Waren somit weder die Vereinbarung einer Alleinbezugspflicht noch

die nicht vollständige Weitergabe der Einkaufsvorteile unbillig i.S. des § 20

Abs. 1 GWB, gilt dasselbe auch für die Kombination dieser beiden Elemente

des Vertragsverhältnisses.

27

Ohne Erfolg macht das Bundeskartellamt geltend, bei einer derartigen

Vertragsgestaltung habe es der Franchisegeber in der Hand, seine Lieferanten

zu einer Erhöhung der Einkaufsvorteile bei gleichzeitiger Erhöhung der Ver-

kaufspreise zu bewegen und dadurch die Gewichte zu seinen Gunsten zu ver-

schieben, ohne dass die Franchisenehmer dies erkennen, geschweige denn

sich dagegen wehren könnten. Zum einen bestünde diese Gefahr auch dann,

wenn die Franchisenehmer keiner hundertprozentigen Bezugsbindung unter-

worfen wären. Dann könnten sie zwar Vertragsbeziehungen zu den Lieferanten

begründen, erführen dadurch aber nicht, welche Einkaufsvorteile Praktiker auf-

grund seiner ungleich größeren Nachfragemacht erhält. Zum anderen kann ein

an sich zulässiges Verhalten nicht allein deshalb unzulässig sein, weil im Ein-

zelfall die Gefahr besteht, dass es dabei zu einem Missbrauch kommt. Das Be-

rufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die dafür sprächen, dass Prak-

tiker tatsächlich die Preise in der vom Bundeskartellamt dargestellten Weise

manipuliert. Im Gegenteil entspricht es auch dem Interesse von Praktiker, dass

die Franchisenehmer ihre Waren zu günstigen Einkaufspreisen beziehen und

damit ihren Umsatz im Wettbewerb mit anderen Baumärkten steigern können.

Denn dadurch erhöhen sich die umsatzabhängige Franchisegebühr sowie die

von Praktiker einbehaltenen Einkaufsvorteile. Einer Benachteiligung nur einzel-

ner Franchisenehmer – wie es das Bundeskartellamt in der mündlichen Ver-

handlung für möglich gehalten hat –, etwa um in der Folge einen besonders

lukrativen Standort selbst übernehmen zu können, würde das Diskriminierungs-

verbot des § 20 Abs. 1, 2 GWB entgegenstehen.

28

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. Ein Anlass,

der Beigeladenen die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten des

Bundeskartellamts aufzuerlegen, besteht nicht.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Meier-Beck

Strohn

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2008 - VI Kart 11/06 (V) -