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BGH Urteile vom 22.02.2006 – VIII ZR 40/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 157 Ga

Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von

seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung ver-

pflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern

ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflos-

sen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom

17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von

BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635

- Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung

durch Franchisegeber II).

BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04 - OLG München

LG München I

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter

Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2003 aufge-

hoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts München I vom 20. März 2003

wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich der Beklagten

zu 1 abgewiesen worden ist.

Im weiteren Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar

1998 Lizenznehmerin der in den USA ansässigen Beklagten zu 1, die unter

dem Namen "H. " weltweit ein Franchise-System zur Vermietung von Kraft-

fahrzeugen betreibt. Die Beklagte zu 2 ist das deutsche Tochterunternehmen

der Beklagten zu 1. Sie betreut die von der Beklagten zu 1 mit ihren deutschen

Lizenznehmern geschlossenen Verträge und betreibt darüber hinaus etwa

80 eigene Autovermietungsstationen.

2

Ziff. 4 F des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlosse-

nen Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 nach dem Text der vorge-

legten Übersetzung, "falls durchführbar, den Lizenznehmer zu unterstützen bei

der Erarbeitung von Verfahrensweisen hinsichtlich des Erwerbs von Material

und Ausrüstung, die im Kraftfahrzeugvermietgeschäft benötigt werden". Gemäß

Ziff. 13 des Vertrags ist deutsches Recht anzuwenden.

3

Die Beklagte zu 2 hatte mit verschiedenen Autoherstellern Einkaufsbe-

dingungen vereinbart. Hierzu gehörten auch sogenannte Werbekostenzuschüs-

se, die die Hersteller bei Abnahme einer größeren Anzahl von Fahrzeugen an

die Beklagte zu 2 zahlten. Die Klägerin unterzeichnete jährlich eine ihr von der

Beklagten zu 2 vorgelegte, vorformulierte "Verpflichtungserklärung" mit folgen-

dem Inhalt:

"Die unterzeichnende Firma

... [Klägerin]

ist Lizenznehmer der Firma H. International Ltd. [Beklagte zu 1] und nimmt in dieser Eigenschaft - jederzeit widerruflich - an den Einkaufskonditionen für Kraftfahrzeuge der H. GmbH [Beklagte zu 2] … teil.

§ 1

Die H. GmbH wird den Lizenznehmer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres über die Höhe der von den jeweiligen Herstellern gewährten Sonderkonditionen, insbesondere die Höhe der Verwender- und/oder Großabnehmerrabatte und Werbekosten- zuschüsse unterrichten. Sofern und soweit sich aus dem entspre- chenden Informationsschreiben nichts anderes ergibt, sind die Konditionen - vorbehaltlich von Änderungen von Seiten der Herstel- ler - bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gültig. …

§ 2

Der unterzeichnende Lizenznehmer bestätigt hiermit gegenüber der Firma H. GmbH …, dass

a) er die Bedingungen für die Einräumung von Sonderkonditionen, insbesondere die Gewährung von Verwender- und/oder Groß- abnehmerrabatten und Werbekostenzuschüssen zur Kenntnis genommen hat ...;

… e) er verpflichtet ist, der H. GmbH alle Schäden oder Nachteile zu ersetzen, die bei einer zweckwidrigen Verwen- dung bzw. einer Nichteinhaltung der vorgegebenen Konditionen für die Gewährung der Sonderkonditionen entstehen können, insbesondere eingeräumte Rabatte und/oder Werbekostenzu- schüsse zurückzuzahlen. Insoweit stellt der unterzeichnende Li- zenznehmer die H. GmbH von allen Ansprü- chen der Hersteller frei".

5

Die Beklagte zu 2 leitete die ihr aus Fahrzeugkäufen der Klägerin zuge-

flossenen Werbekostenzuschüsse nur zu einem von ihr festgelegten und der

Klägerin in jedem Jahr mitgeteilten Anteil an diese weiter; die Differenzbeträge,

deren Höhe sie der Klägerin nicht bekannt gab, behielt sie ein.

Die Klägerin hat von den Beklagten im Wege der Stufenklage verlangt,

ihr Auskunft und Rechenschaft über alle der Beklagten zu 2 von Automobilher-

stellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen

durch die Klägerin gewährten Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüs-

se und Provisionen zu erteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollstän-

digkeit ihrer Angaben zu versichern und die sich aus der erteilten Auskunft er-

gebenden Differenzbeträge zwischen den von der Beklagten zu 2 erzielten und

von ihr an die Klägerin weitergegebenen Einkaufsvorteilen an die Klägerin zu

zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuld-

ner zur Erteilung der begehrten Auskunft und Rechenschaft verurteilt; hinsicht-

lich der weitergehenden Klageanträge hat es die Sache an das Landgericht zu-

rückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Be-

klagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten seitens

der Autohersteller gewährten Werbekostenzuschüsse für die von ihr gekauften

Fahrzeuge. Der Anspruch bestehe gegenüber der Beklagten zu 1, weil diese

nach Ziff. 4 F des Franchisevertrags verpflichtet sei und weil die Beklagte zu 2

bei der Erfüllung dieser Verpflichtung für die Beklagte zu 1 tätig geworden sei,

wie auch die Verpflichtungserklärung zeige. Hierdurch habe sich die Beklagte

zu 2 auch eigenständig verpflichtet.

9

Ziff. 4 F des Franchisevertrags und die Verpflichtungserklärung seien in

ihrem Zusammenhang dahin auszulegen, dass Einkaufsvorteile in vollem Um-

fang an die Klägerin weiterzugeben seien. Zu der in Ziff. 4 F des Franchisever-

trags festgelegten Unterstützung der Klägerin beim Erwerb der Automobile ge-

höre die Aufnahme des Franchisenehmers in ein nachfragestarkes Einkaufs-

system, weil günstige Einkaufsbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung

für Franchisezusammenschlüsse seien. Auch in der Verpflichtungserklärung

werde uneingeschränkt von einer Teilnahme an den Einkaufskonditionen ge-

sprochen. Zudem habe sich die Beklagte zu 2 darin verpflichtet, über die Höhe

der von den Herstellern gewährten Sonderkonditionen zu informieren und nicht

nur über von ihr festgesetzte Quoten. Diese umfassende Informationspflicht

hätte keinen Sinn, wenn die Vergünstigungen nicht ausgeschüttet werden soll-

ten. Eine Bestimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung aller Vor-

teile an die Franchisenehmer beschränken würde, sei auch der Verpflichtungs-

erklärung nicht zu entnehmen. Selbst bei Zweifeln an diesem Auslegungser-

gebnis müssten die Beklagten als Verwender der von ihnen für eine Vielzahl

von Fällen vorformulierten Verträge und Verpflichtungserklärungen, bei denen

es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, nach der Unklarheiten-

regelung die für die Klägerin günstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Es

komme auch nicht darauf an, ob die Klägerin bei Vertragsabschluss und beim

jeweiligen Kauf ihrer Fahrzeuge gewusst habe, dass die Beklagte zu 2 die Höhe

der angekündigten Werbekostenzuschüsse vertragswidrig festgesetzt habe,

zumal die Klägerin mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie damit nicht

einverstanden sei.

10

Die Beklagten seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ver-

pflichtet, der Klägerin Auskunft über den Umfang der von der Beklagten zu 2

empfangenen Leistungen zu erteilen. Dem Antrag der Klägerin, ihr über Ein-

kaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen Auskunft zu

erteilen, sei zu entsprechen, weil die Parteien für die einzelnen Einkaufsvorteile

verschiedene Begriffe verwendet hätten. Es sei deshalb eine umfassende For-

mulierung zu wählen.

II.

11

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt, soweit das Beru-

fungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, zur Wiederherstellung des klageab-

weisenden erstinstanzlichen Urteils (1.). Auch soweit das Berufungsgericht zum

Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt hat, halten seine Ausführungen der rechtli-

chen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand (2.).

12

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ge-

14

gen die Beklagte zu 1 weder aufgrund des Franchisevertrags noch aufgrund der

Verpflichtungserklärungen einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aus-

kunft. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1

die Auszahlung von Einkaufsvorteilen verlangen kann, die der Beklagten zu 2

zugeflossen sind. Das ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, nicht der Fall.

a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Zahlungsverpflichtung der

Beklagten zu 1 aus Ziff. 4 F des Franchisevertrags entnommen.

aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-

gung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach des-

sen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Be-

zirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45),

wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli

2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG

Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht). Allge-

meine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typi-

schen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen

Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten

Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des

durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind

(st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).

15

bb) Ziff. 4 F des Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 als

Franchisegeberin, den Franchisenehmer - hier die Klägerin - hinsichtlich des

Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrenswei-

sen zu unterstützen". Wie der Senat in einem im Wesentlichen gleich gelager-

ten Rechtsstreit zwischen den beiden Beklagten des vorliegenden Verfahrens

und einem anderen Franchisenehmer bereits entschieden hat, begründet diese

allgemein gehaltene Regelung keinen Leistungsanspruch des Franchiseneh-

mers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen (Urteil vom 17. Juli 2002,

aaO, unter II 2). Für ein anderes Verständnis der Klausel ist auch im vorliegen-

den Fall nichts ersichtlich.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den

- zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidun-

gen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144

= NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR

2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report

2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorlie-

genden Franchisevertrag herleiten. In diesen Verfahren hat der Bundesge-

richtshof entschieden, dass die in einem vom Franchisegeber formularmäßig

verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, er "[gebe] Vorteile ... zur Er-

reichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter", jedenfalls in ihrer

nach § 5 AGBG (jetzt: § 305 c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreund-

lichsten" Auslegung den Franchisegeber verpflichtet, sämtliche Einkaufsvorteile

an die Franchisenehmer weiterzugeben, die er in Rahmenvereinbarungen mit

Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren

Einkäufe ausgehandelt hat (vgl. nur KZR 19/02, aaO, unter A II 2 und 3).

17

Eine hiermit vergleichbare, konkrete Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur

"Weitergabe" von Einkaufsvorteilen, die von der Beklagten zu 2 - ihrem rechtlich

selbständigen Tochterunternehmen - ausgehandelt und dieser zugeflossen

sind, enthält der mit der Klägerin geschlossene Franchisevertrag und insbeson-

dere dessen Ziff. 4 F nicht. Auch die Klägerin geht im Übrigen, wie ihre Klage-

anträge zeigen, nicht davon aus, dass die Beklagte zu 1 - wie es in den vorge-

nannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Fall war - selbst für ihre

deutschen Franchisenehmer mit Autoherstellern Einkaufsbedingungen ausge-

handelt und von diesen gewährte Vergünstigungen aus Fahrzeugkäufen der

Klägerin erhalten hat.

18

b) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ergibt

sich auch nicht aus den der Klägerin von der Beklagten zu 2 vorgelegten Ver-

pflichtungserklärungen. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme

des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei bei der Erfüllung der aus Ziff. 4 F

des Franchisevertrags folgenden Verpflichtung - der, wie vorstehend unter a)

ausgeführt, kein Leistungsanspruch der Klägerin auf Auskehrung von Werbe-

kostenzuschüssen zu entnehmen ist - für die Beklagte zu 1 tätig geworden.

19

Der Senat kann die Auslegung der formularmäßigen Verpflichtungserklä-

rung durch das Berufungsgericht wiederum uneingeschränkt nachprüfen (vgl.

oben a) aa)), weil es sich nach dessen unangegriffen gebliebenen Feststellun-

gen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und sie zudem über den

Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. OLG Stuttgart,

aaO). Die Verpflichtungserklärung enthält keine Rechte und Pflichten der Be-

klagten zu 1, die durch ein etwaiges Handeln der Beklagten zu 2 als deren

Stellvertreterin hätten begründet werden können (§ 164 Abs. 1 BGB). In der

Erklärung heißt es einleitend, die Klägerin nehme als Lizenznehmer der Firma

H. International Ltd. [Beklagte zu 1] an den Einkaufskonditionen für Kraft-

fahrzeuge der H. GmbH [Beklagte zu 2] teil. § 1 der Erklä-

rung hat eine Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte zu 2 zum Gegen-

stand; § 2 befasst sich mit bestimmten Bestätigungen der Klägerin gegenüber

der Beklagten zu 2 und verpflichtet sie darüber hinaus unter Buchst. e, der Be-

klagten zu 2 Schäden und Nachteile zu ersetzen und sie von Ansprüchen der

Fahrzeughersteller freizustellen. Die Verpflichtungserklärung regelt mithin aus-

schließlich Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.

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c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin

könne von der Beklagten zu 1 gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB Auskunft

und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02,

aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671

= WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt),

kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in

Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb)

ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.

22

2. Auch die Revision der Beklagten zu 2 ist begründet.

a) Vergeblich beanstandet die Revision allerdings, dass das Berufungs-

gericht die von der Beklagten zu 2 verwendete Verpflichtungserklärung als

Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Auskehrung aller

der Beklagten zu 2 von den Autoherstellern gewährten Einkaufsvorteile ange-

sehen hat.

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aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Erklärung verpflichte lediglich die

Klägerin, nicht aber die Beklagte zu 2, weil sie allein von der Klägerin unter-

zeichnet worden ist. Aus der Sicht eines verständigen Vertragspartners begrün-

det die Verpflichtungserklärung sowohl einen Auskunfts- als auch einen Zah-

lungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts bedarf es allerdings hinsichtlich des Auskunftsanspruchs

nicht eines Rückgriffs auf § 242 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus

§ 1 Satz 1 der Erklärung, wonach die Beklagte zu 2 die Klägerin über die Höhe

"der" - mithin aller - Einkaufsvorteile "unterrichten wird".

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Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Klä-

gerin aus der Verpflichtungserklärung ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf

vollständige Auszahlung der ihr aus Fahrzeugkäufen der Klägerin zugeflosse-

nen Einkaufsvorteile zusteht. Zwar wird der Klägerin ein solcher Zahlungsan-

spruch in der Verpflichtungserklärung nicht ausdrücklich zugebilligt. Er ergibt

sich jedoch zum einen aus der Einleitung der Erklärung vor § 1, wonach die

Klägerin als Lizenznehmerin der Beklagten zu 1 "an den Einkaufskonditionen

für Kraftfahrzeuge der Beklagten zu 2 teilnimmt", und folgt zum anderen, wie

das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch aus der in § 1 Satz 1 gere-

gelten Unterrichtungspflicht über sämtliche erlangten Einkaufsvorteile, die nur

dann einen Sinn hat, wenn die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Herausgabe

aller ihr zugeflossenen, der Klägerin zustehenden Einkaufsvorteile verlangen

kann. Die Verpflichtungserklärung kann aus der Sicht eines verständigen und

redlichen Vertragspartners daher nur so verstanden werden, dass ihm ein An-

spruch auf Herausgabe aller Vermögensvorteile aus von ihm getätigten Fahr-

zeugkäufen zusteht, zumal anderenfalls die Gefahr bestünde, dass die Beklagte

zu 2, die zahlreiche eigene Vermietungsstationen betreibt, sich durch den teil-

weisen Einbehalt dieser Einkaufsvorteile einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

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Zu Unrecht meint die Revision, eine Einschränkung der Pflicht zur Aus-

kunftserteilung und Zahlung ergebe sich aus § 1 Satz 2 der Verpflichtungserklä-

rung. Nach § 1 Satz 1 der Erklärung ist die Beklagte zu 2, wie ausgeführt, ver-

pflichtet, den Lizenznehmer über die Höhe aller von den jeweiligen Herstellern

gewährten Sonderkonditionen zu unterrichten. Der von der Revision angeführte

nachfolgende Satz 2 - wonach die Konditionen bis zum Ende des betreffenden

Kalenderjahres gültig sind, sofern und soweit sich aus dem entsprechenden

Informationsschreiben nichts anderes ergibt und vorbehaltlich von Änderungen

seitens der Hersteller - erlaubt lediglich eine Änderung der Geltung der Ein-

kaufskonditionen in zeitlicher Hinsicht. Er berechtigt die Beklagte zu 2 hingegen

nicht dazu, die ihr zugeflossenen Einkaufsvorteile teilweise einzubehalten und

die Auskunft auf von ihr selbst festgelegte Anteile hieran zu beschränken.

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bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem

Umstand, dass die Klägerin nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Ge-

richts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des jeweiligen Kaufs ihrer

Fahrzeuge von dem teilweisen Einbehalt der an die Beklagte zu 2 gezahlten

Werbekostenzuschüsse Kenntnis hatte, zu Recht keine Bedeutung beigemes-

sen. Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, hat die Klägerin

gegenüber der Beklagten zu 2 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie mit

der Festsetzung der Höhe der von dieser vereinnahmten Werbekostenzuschüs-

se nicht einverstanden sei. Aufgrund dessen war es für die Beklagte zu 2 er-

kennbar, dass die Klägerin den Einbehalt der Differenzbeträge als vertragswid-

rig ansah. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be-

rufungsgericht einen übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich des Verbleibs

der Differenzbeträge bei der Beklagten zu 2 verneint hat.

27

cc) Die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Verjährung (§ 222

Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 214 Abs. 1 BGB) greift weder hinsichtlich des

Auskunfts- noch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs durch. Diese Ansprüche

unterlagen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195

BGB a.F.; die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage im Jahr 2000 nach

§ 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden und ist seit dem 1. Januar 2002

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b) Mit Erfolg rügt die Revision der Beklagten zu 2 jedoch, dass das Beru-

fungsgericht verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches Vorbringen über-

gangen hat (§ 286 ZPO). Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat die Beklagte

zu 2 in erster Instanz vorgetragen, sie und die Klägerin hätten für den Zeitraum

bis einschließlich 1996 eine Gesamteinigung über die an die Klägerin zu zah-

lenden Werbekostenzuschüsse getroffen. Das Berufungsgericht hat sich mit

diesem Vorbringen, für das die Beklagte zu 2 Beweis angeboten und auf das

sie in ihrer Berufungserwiderung Bezug genommen hat, nicht auseinanderge-

setzt. Der übergangene Sachvortrag ist entscheidungserheblich, weil die Kläge-

rin eine Auskunft über einbehaltene Werbekostenzuschüsse insoweit nicht ver-

langen könnte, als ihr aufgrund der Gesamteinigung keine Zahlungsansprüche

mehr zustehen würden.

III.

29

Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insgesamt aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin, wie der Senat abschließend ent-

scheiden kann, kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Auszahlung von

Einkaufsvorteilen zusteht, ist ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil,

das die Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen hat, hinsichtlich der Beklag-

ten zu 1 zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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Soweit sich die Stufenklage gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist die Sa-

che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen, weil es weiterer Feststellungen zu der von ihr vorgetragenen Ge-

samteinigung über die Zahlung von Werbekostenzuschüssen bedarf (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine

Auskunfts- und Zahlungspflicht der Beklagten zu 2 bejahen sollte, weist der Se-

nat darauf hin, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zu Recht

- dem Antrag der Klägerin entsprechend - auf alle Einkaufsvorteile wie Boni,

Werbekostenzuschüsse und Provisionen erstreckt hat. Entgegen der Auffas-

sung der Revision ist der Auskunftsanspruch nicht auf die Werbekostenzu-

schüsse zu beschränken; denn in der Verpflichtungserklärung ist weitergehend

von Einkaufskonditionen sowie von "Sonderkonditionen, insbesondere ... Ver-

wender- und/oder Großabnehmerrabatten und Werbekostenzuschüssen" die

Rede. Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" ne-

ben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil

es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne

einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93,

327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 -

OLG München, Entscheidung vom 20.11.2003 - U (K) 2835/03 -