BGH Urteile vom 22.02.2006 – VIII ZR 40/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 157 Ga
Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von
seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung ver-
pflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern
ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflos-
sen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom
17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von
BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635
- Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung
durch Franchisegeber II).
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 40/04 - OLG München
LG München I
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter
Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2003 aufge-
hoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts München I vom 20. März 2003
wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich der Beklagten
zu 1 abgewiesen worden ist.
Im weiteren Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar
1998 Lizenznehmerin der in den USA ansässigen Beklagten zu 1, die unter
dem Namen "H. " weltweit ein Franchise-System zur Vermietung von Kraft-
fahrzeugen betreibt. Die Beklagte zu 2 ist das deutsche Tochterunternehmen
der Beklagten zu 1. Sie betreut die von der Beklagten zu 1 mit ihren deutschen
Lizenznehmern geschlossenen Verträge und betreibt darüber hinaus etwa
80 eigene Autovermietungsstationen.
Ziff. 4 F des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlosse-
nen Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 nach dem Text der vorge-
legten Übersetzung, "falls durchführbar, den Lizenznehmer zu unterstützen bei
der Erarbeitung von Verfahrensweisen hinsichtlich des Erwerbs von Material
und Ausrüstung, die im Kraftfahrzeugvermietgeschäft benötigt werden". Gemäß
Ziff. 13 des Vertrags ist deutsches Recht anzuwenden.
Die Beklagte zu 2 hatte mit verschiedenen Autoherstellern Einkaufsbe-
dingungen vereinbart. Hierzu gehörten auch sogenannte Werbekostenzuschüs-
se, die die Hersteller bei Abnahme einer größeren Anzahl von Fahrzeugen an
die Beklagte zu 2 zahlten. Die Klägerin unterzeichnete jährlich eine ihr von der
Beklagten zu 2 vorgelegte, vorformulierte "Verpflichtungserklärung" mit folgen-
dem Inhalt:
"Die unterzeichnende Firma
... [Klägerin]
ist Lizenznehmer der Firma H. International Ltd. [Beklagte zu 1] und nimmt in dieser Eigenschaft - jederzeit widerruflich - an den Einkaufskonditionen für Kraftfahrzeuge der H. GmbH [Beklagte zu 2] … teil.
§ 1
Die H. GmbH wird den Lizenznehmer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres über die Höhe der von den jeweiligen Herstellern gewährten Sonderkonditionen, insbesondere die Höhe der Verwender- und/oder Großabnehmerrabatte und Werbekosten- zuschüsse unterrichten. Sofern und soweit sich aus dem entspre- chenden Informationsschreiben nichts anderes ergibt, sind die Konditionen - vorbehaltlich von Änderungen von Seiten der Herstel- ler - bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gültig. …
§ 2
Der unterzeichnende Lizenznehmer bestätigt hiermit gegenüber der Firma H. GmbH …, dass
a) er die Bedingungen für die Einräumung von Sonderkonditionen, insbesondere die Gewährung von Verwender- und/oder Groß- abnehmerrabatten und Werbekostenzuschüssen zur Kenntnis genommen hat ...;
… e) er verpflichtet ist, der H. GmbH alle Schäden oder Nachteile zu ersetzen, die bei einer zweckwidrigen Verwen- dung bzw. einer Nichteinhaltung der vorgegebenen Konditionen für die Gewährung der Sonderkonditionen entstehen können, insbesondere eingeräumte Rabatte und/oder Werbekostenzu- schüsse zurückzuzahlen. Insoweit stellt der unterzeichnende Li- zenznehmer die H. GmbH von allen Ansprü- chen der Hersteller frei".
Die Beklagte zu 2 leitete die ihr aus Fahrzeugkäufen der Klägerin zuge-
flossenen Werbekostenzuschüsse nur zu einem von ihr festgelegten und der
Klägerin in jedem Jahr mitgeteilten Anteil an diese weiter; die Differenzbeträge,
deren Höhe sie der Klägerin nicht bekannt gab, behielt sie ein.
Die Klägerin hat von den Beklagten im Wege der Stufenklage verlangt,
ihr Auskunft und Rechenschaft über alle der Beklagten zu 2 von Automobilher-
stellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen
durch die Klägerin gewährten Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüs-
se und Provisionen zu erteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit ihrer Angaben zu versichern und die sich aus der erteilten Auskunft er-
gebenden Differenzbeträge zwischen den von der Beklagten zu 2 erzielten und
von ihr an die Klägerin weitergegebenen Einkaufsvorteilen an die Klägerin zu
zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuld-
ner zur Erteilung der begehrten Auskunft und Rechenschaft verurteilt; hinsicht-
lich der weitergehenden Klageanträge hat es die Sache an das Landgericht zu-
rückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Be-
klagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten seitens
der Autohersteller gewährten Werbekostenzuschüsse für die von ihr gekauften
Fahrzeuge. Der Anspruch bestehe gegenüber der Beklagten zu 1, weil diese
nach Ziff. 4 F des Franchisevertrags verpflichtet sei und weil die Beklagte zu 2
bei der Erfüllung dieser Verpflichtung für die Beklagte zu 1 tätig geworden sei,
wie auch die Verpflichtungserklärung zeige. Hierdurch habe sich die Beklagte
zu 2 auch eigenständig verpflichtet.
Ziff. 4 F des Franchisevertrags und die Verpflichtungserklärung seien in
ihrem Zusammenhang dahin auszulegen, dass Einkaufsvorteile in vollem Um-
fang an die Klägerin weiterzugeben seien. Zu der in Ziff. 4 F des Franchisever-
trags festgelegten Unterstützung der Klägerin beim Erwerb der Automobile ge-
höre die Aufnahme des Franchisenehmers in ein nachfragestarkes Einkaufs-
system, weil günstige Einkaufsbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung
für Franchisezusammenschlüsse seien. Auch in der Verpflichtungserklärung
werde uneingeschränkt von einer Teilnahme an den Einkaufskonditionen ge-
sprochen. Zudem habe sich die Beklagte zu 2 darin verpflichtet, über die Höhe
der von den Herstellern gewährten Sonderkonditionen zu informieren und nicht
nur über von ihr festgesetzte Quoten. Diese umfassende Informationspflicht
hätte keinen Sinn, wenn die Vergünstigungen nicht ausgeschüttet werden soll-
ten. Eine Bestimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung aller Vor-
teile an die Franchisenehmer beschränken würde, sei auch der Verpflichtungs-
erklärung nicht zu entnehmen. Selbst bei Zweifeln an diesem Auslegungser-
gebnis müssten die Beklagten als Verwender der von ihnen für eine Vielzahl
von Fällen vorformulierten Verträge und Verpflichtungserklärungen, bei denen
es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, nach der Unklarheiten-
regelung die für die Klägerin günstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Es
komme auch nicht darauf an, ob die Klägerin bei Vertragsabschluss und beim
jeweiligen Kauf ihrer Fahrzeuge gewusst habe, dass die Beklagte zu 2 die Höhe
der angekündigten Werbekostenzuschüsse vertragswidrig festgesetzt habe,
zumal die Klägerin mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie damit nicht
einverstanden sei.
Die Beklagten seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ver-
pflichtet, der Klägerin Auskunft über den Umfang der von der Beklagten zu 2
empfangenen Leistungen zu erteilen. Dem Antrag der Klägerin, ihr über Ein-
kaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen Auskunft zu
erteilen, sei zu entsprechen, weil die Parteien für die einzelnen Einkaufsvorteile
verschiedene Begriffe verwendet hätten. Es sei deshalb eine umfassende For-
mulierung zu wählen.
II.
Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt, soweit das Beru-
fungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, zur Wiederherstellung des klageab-
weisenden erstinstanzlichen Urteils (1.). Auch soweit das Berufungsgericht zum
Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt hat, halten seine Ausführungen der rechtli-
chen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand (2.).
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin ge-
gen die Beklagte zu 1 weder aufgrund des Franchisevertrags noch aufgrund der
Verpflichtungserklärungen einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aus-
kunft. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1
die Auszahlung von Einkaufsvorteilen verlangen kann, die der Beklagten zu 2
zugeflossen sind. Das ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, nicht der Fall.
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Zahlungsverpflichtung der
Beklagten zu 1 aus Ziff. 4 F des Franchisevertrags entnommen.
aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle-
gung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach des-
sen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Be-
zirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45),
wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli
2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG
Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht). Allge-
meine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typi-
schen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen
Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten
Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des
durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind
(st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
bb) Ziff. 4 F des Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 als
Franchisegeberin, den Franchisenehmer - hier die Klägerin - hinsichtlich des
Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrenswei-
sen zu unterstützen". Wie der Senat in einem im Wesentlichen gleich gelager-
ten Rechtsstreit zwischen den beiden Beklagten des vorliegenden Verfahrens
und einem anderen Franchisenehmer bereits entschieden hat, begründet diese
allgemein gehaltene Regelung keinen Leistungsanspruch des Franchiseneh-
mers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen (Urteil vom 17. Juli 2002,
aaO, unter II 2). Für ein anderes Verständnis der Klausel ist auch im vorliegen-
den Fall nichts ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den
- zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidun-
gen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144
= NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR
2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report
2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorlie-
genden Franchisevertrag herleiten. In diesen Verfahren hat der Bundesge-
richtshof entschieden, dass die in einem vom Franchisegeber formularmäßig
verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, er "[gebe] Vorteile ... zur Er-
reichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter", jedenfalls in ihrer
nach § 5 AGBG (jetzt: § 305 c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreund-
lichsten" Auslegung den Franchisegeber verpflichtet, sämtliche Einkaufsvorteile
an die Franchisenehmer weiterzugeben, die er in Rahmenvereinbarungen mit
Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren
Einkäufe ausgehandelt hat (vgl. nur KZR 19/02, aaO, unter A II 2 und 3).
Eine hiermit vergleichbare, konkrete Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur
"Weitergabe" von Einkaufsvorteilen, die von der Beklagten zu 2 - ihrem rechtlich
selbständigen Tochterunternehmen - ausgehandelt und dieser zugeflossen
sind, enthält der mit der Klägerin geschlossene Franchisevertrag und insbeson-
dere dessen Ziff. 4 F nicht. Auch die Klägerin geht im Übrigen, wie ihre Klage-
anträge zeigen, nicht davon aus, dass die Beklagte zu 1 - wie es in den vorge-
nannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Fall war - selbst für ihre
deutschen Franchisenehmer mit Autoherstellern Einkaufsbedingungen ausge-
handelt und von diesen gewährte Vergünstigungen aus Fahrzeugkäufen der
Klägerin erhalten hat.
b) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ergibt
sich auch nicht aus den der Klägerin von der Beklagten zu 2 vorgelegten Ver-
pflichtungserklärungen. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei bei der Erfüllung der aus Ziff. 4 F
des Franchisevertrags folgenden Verpflichtung - der, wie vorstehend unter a)
ausgeführt, kein Leistungsanspruch der Klägerin auf Auskehrung von Werbe-
kostenzuschüssen zu entnehmen ist - für die Beklagte zu 1 tätig geworden.
Der Senat kann die Auslegung der formularmäßigen Verpflichtungserklä-
rung durch das Berufungsgericht wiederum uneingeschränkt nachprüfen (vgl.
oben a) aa)), weil es sich nach dessen unangegriffen gebliebenen Feststellun-
gen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und sie zudem über den
Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. OLG Stuttgart,
aaO). Die Verpflichtungserklärung enthält keine Rechte und Pflichten der Be-
klagten zu 1, die durch ein etwaiges Handeln der Beklagten zu 2 als deren
Stellvertreterin hätten begründet werden können (§ 164 Abs. 1 BGB). In der
Erklärung heißt es einleitend, die Klägerin nehme als Lizenznehmer der Firma
H. International Ltd. [Beklagte zu 1] an den Einkaufskonditionen für Kraft-
fahrzeuge der H. GmbH [Beklagte zu 2] teil. § 1 der Erklä-
rung hat eine Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte zu 2 zum Gegen-
stand; § 2 befasst sich mit bestimmten Bestätigungen der Klägerin gegenüber
der Beklagten zu 2 und verpflichtet sie darüber hinaus unter Buchst. e, der Be-
klagten zu 2 Schäden und Nachteile zu ersetzen und sie von Ansprüchen der
Fahrzeughersteller freizustellen. Die Verpflichtungserklärung regelt mithin aus-
schließlich Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.
c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin
und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02,
aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671
= WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt),
kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in
Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb)
ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.
2. Auch die Revision der Beklagten zu 2 ist begründet.
a) Vergeblich beanstandet die Revision allerdings, dass das Berufungs-
gericht die von der Beklagten zu 2 verwendete Verpflichtungserklärung als
Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Auskehrung aller
der Beklagten zu 2 von den Autoherstellern gewährten Einkaufsvorteile ange-
sehen hat.
aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Erklärung verpflichte lediglich die
Klägerin, nicht aber die Beklagte zu 2, weil sie allein von der Klägerin unter-
zeichnet worden ist. Aus der Sicht eines verständigen Vertragspartners begrün-
det die Verpflichtungserklärung sowohl einen Auskunfts- als auch einen Zah-
lungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts bedarf es allerdings hinsichtlich des Auskunftsanspruchs
nicht eines Rückgriffs auf § 242 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus
§ 1 Satz 1 der Erklärung, wonach die Beklagte zu 2 die Klägerin über die Höhe
"der" - mithin aller - Einkaufsvorteile "unterrichten wird".
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Klä-
gerin aus der Verpflichtungserklärung ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf
vollständige Auszahlung der ihr aus Fahrzeugkäufen der Klägerin zugeflosse-
nen Einkaufsvorteile zusteht. Zwar wird der Klägerin ein solcher Zahlungsan-
spruch in der Verpflichtungserklärung nicht ausdrücklich zugebilligt. Er ergibt
sich jedoch zum einen aus der Einleitung der Erklärung vor § 1, wonach die
Klägerin als Lizenznehmerin der Beklagten zu 1 "an den Einkaufskonditionen
für Kraftfahrzeuge der Beklagten zu 2 teilnimmt", und folgt zum anderen, wie
das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch aus der in § 1 Satz 1 gere-
gelten Unterrichtungspflicht über sämtliche erlangten Einkaufsvorteile, die nur
dann einen Sinn hat, wenn die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Herausgabe
aller ihr zugeflossenen, der Klägerin zustehenden Einkaufsvorteile verlangen
kann. Die Verpflichtungserklärung kann aus der Sicht eines verständigen und
redlichen Vertragspartners daher nur so verstanden werden, dass ihm ein An-
spruch auf Herausgabe aller Vermögensvorteile aus von ihm getätigten Fahr-
zeugkäufen zusteht, zumal anderenfalls die Gefahr bestünde, dass die Beklagte
zu 2, die zahlreiche eigene Vermietungsstationen betreibt, sich durch den teil-
weisen Einbehalt dieser Einkaufsvorteile einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Zu Unrecht meint die Revision, eine Einschränkung der Pflicht zur Aus-
kunftserteilung und Zahlung ergebe sich aus § 1 Satz 2 der Verpflichtungserklä-
rung. Nach § 1 Satz 1 der Erklärung ist die Beklagte zu 2, wie ausgeführt, ver-
pflichtet, den Lizenznehmer über die Höhe aller von den jeweiligen Herstellern
gewährten Sonderkonditionen zu unterrichten. Der von der Revision angeführte
nachfolgende Satz 2 - wonach die Konditionen bis zum Ende des betreffenden
Kalenderjahres gültig sind, sofern und soweit sich aus dem entsprechenden
Informationsschreiben nichts anderes ergibt und vorbehaltlich von Änderungen
seitens der Hersteller - erlaubt lediglich eine Änderung der Geltung der Ein-
kaufskonditionen in zeitlicher Hinsicht. Er berechtigt die Beklagte zu 2 hingegen
nicht dazu, die ihr zugeflossenen Einkaufsvorteile teilweise einzubehalten und
die Auskunft auf von ihr selbst festgelegte Anteile hieran zu beschränken.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem
Umstand, dass die Klägerin nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Ge-
richts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des jeweiligen Kaufs ihrer
Fahrzeuge von dem teilweisen Einbehalt der an die Beklagte zu 2 gezahlten
Werbekostenzuschüsse Kenntnis hatte, zu Recht keine Bedeutung beigemes-
sen. Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, hat die Klägerin
gegenüber der Beklagten zu 2 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie mit
der Festsetzung der Höhe der von dieser vereinnahmten Werbekostenzuschüs-
se nicht einverstanden sei. Aufgrund dessen war es für die Beklagte zu 2 er-
kennbar, dass die Klägerin den Einbehalt der Differenzbeträge als vertragswid-
rig ansah. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Be-
rufungsgericht einen übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich des Verbleibs
der Differenzbeträge bei der Beklagten zu 2 verneint hat.
cc) Die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Verjährung (§ 222
Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 214 Abs. 1 BGB) greift weder hinsichtlich des
Auskunfts- noch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs durch. Diese Ansprüche
unterlagen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195
BGB a.F.; die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage im Jahr 2000 nach
§ 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden und ist seit dem 1. Januar 2002
gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).
b) Mit Erfolg rügt die Revision der Beklagten zu 2 jedoch, dass das Beru-
fungsgericht verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches Vorbringen über-
gangen hat (§ 286 ZPO). Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat die Beklagte
zu 2 in erster Instanz vorgetragen, sie und die Klägerin hätten für den Zeitraum
bis einschließlich 1996 eine Gesamteinigung über die an die Klägerin zu zah-
lenden Werbekostenzuschüsse getroffen. Das Berufungsgericht hat sich mit
diesem Vorbringen, für das die Beklagte zu 2 Beweis angeboten und auf das
sie in ihrer Berufungserwiderung Bezug genommen hat, nicht auseinanderge-
setzt. Der übergangene Sachvortrag ist entscheidungserheblich, weil die Kläge-
rin eine Auskunft über einbehaltene Werbekostenzuschüsse insoweit nicht ver-
langen könnte, als ihr aufgrund der Gesamteinigung keine Zahlungsansprüche
mehr zustehen würden.
III.
Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insgesamt aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin, wie der Senat abschließend ent-
scheiden kann, kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Auszahlung von
Einkaufsvorteilen zusteht, ist ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil,
das die Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen hat, hinsichtlich der Beklag-
ten zu 1 zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Soweit sich die Stufenklage gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen, weil es weiterer Feststellungen zu der von ihr vorgetragenen Ge-
samteinigung über die Zahlung von Werbekostenzuschüssen bedarf (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine
Auskunfts- und Zahlungspflicht der Beklagten zu 2 bejahen sollte, weist der Se-
nat darauf hin, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zu Recht
- dem Antrag der Klägerin entsprechend - auf alle Einkaufsvorteile wie Boni,
Werbekostenzuschüsse und Provisionen erstreckt hat. Entgegen der Auffas-
sung der Revision ist der Auskunftsanspruch nicht auf die Werbekostenzu-
schüsse zu beschränken; denn in der Verpflichtungserklärung ist weitergehend
von Einkaufskonditionen sowie von "Sonderkonditionen, insbesondere ... Ver-
wender- und/oder Großabnehmerrabatten und Werbekostenzuschüssen" die
Rede. Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" ne-
ben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil
es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne
einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93,
327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 -
OLG München, Entscheidung vom 20.11.2003 - U (K) 2835/03 -