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BGH Urteil vom 11.11.2008 – X ZR 51/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 11. November 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 27. Januar 2004 verkündete Urteil des

3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf

600.000,-- EUR festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des europäischen Patents 0 773 327, das auf

einer Anmeldung vom 5. November 1996 beruht, mit der die Priorität einer

deutschen Anmeldung vom 10. November 1995 in Anspruch genommen wor-

den ist. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-

ner durch umweltschädliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit

beeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche und umfasst zwölf

Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 8 lauten in der Verfahrenssprache wie

folgt:

"1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche Me-

dien wie Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrau-

liköle, Frostschutzmittel und/oder andere lösliche oder emul-

gierbare Medien kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beein-

trächtigten Fahrbahn oder Verkehrsfläche, im Folgenden

Fahrbahndecke (20) genannt, wobei ein jeweils in Abreinigung

befindlicher Flächenteil (21) der Fahrbahndecke (20) nach al-

len Seiten sowie nach oben zu gegen die übrige Fahrbahnde-

cke (20) und Umgebung abgeschirmt und durch Aufsprühen

einer Lösungs- und/oder Emulgierungsmittel in Wasser enthal-

tenden Reinigungsflüssigkeit, gegebenenfalls unter Bürsten,

behandelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen

Medien in Lösung oder in Emulsion enthaltende Phase abge-

saugt wird, wobei ein in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vor-

derer Bereich (31) des Flächenteils (21) durch gerichtete, e-

nergiereiche Sprühstrahlen (34) mit Reinigungsflüssigkeit be-

sprüht und dabei die schädlichen Medien gelöst oder emul-

giert werden, und wobei in einem in Arbeitsfortschritt folgen-

den hinteren Bereich (32) eine die schädlichen Medien in Lö-

sung oder als Emulsion enthaltende flüssige Phase abgesaugt

wird, wobei der vordere und der hintere Bereich durch eine

dicht oberhalb des Flächenteils (21) endende Querwand (37)

unterteilt ist.

8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien

kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahr-

bahndecke (20), insbesondere zur Durchführung des Verfah-

rens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-

nen Vorratsbehälter (1) für Reinigungsfluid mit nachgeschalte-

ter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbehäl-

ter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine über die

Fahrbahndecke (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit

einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-

henen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-

deckbaren Haube (30), d a d u r c h g e k e n n z e i c h -

n e t , dass der Raum unter der Haube (30) durch eine

dicht oberhalb der Fahrbahndecke (20) endende Querwand

(37) in einen, in Arbeitsrichtung, vorderen Sprühraum (31) und

hinteren Saugraum (32) unterteilt ist, und dass der vordere

Sprühraum

(31) eine an eine Hochdruck-Reinigungs-

mittelquelle (1, 2) anschließbare Sprühdüsenanordnung (35)

und der hintere Saugraum (32) ein an eine Absaugvorrichtung

(5, 6) anschließbares Saugmundstück (36) aufweist."

3

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezoge-

nen Unteransprüche 2 bis 7 und der unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-

spruch 8 rückbezogenen Unteransprüche 10 bis 12 wird auf die Streitpatent-

schrift verwiesen.

Die Klägerin, der die Nebenintervenienten beigetreten sind, weil sie von

dem alleinigen Lizenznehmer wegen Patentverletzung in Anspruch genommen

werden, hält die Patentansprüche 1 und 8 für im Stand der Technik vorwegge-

nommen. Die Klägerin und die Nebenintervenienten haben deshalb Nichtiger-

klärung des Streitpatents begehrt.

6

Der Kläger hat sich hiergegen mit dem Antrag, die Klage abzuweisen,

gewendet und hilfsweise das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1

und 8 bei ansonsten unveränderten Unteransprüchen verteidigt.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, weil die

Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung nicht neu seien und sie in der

Fassung der Hilfsanträge nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,

das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und das Streitpatent mit Wir-

kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit folgenden An-

sprüchen 1 und 8 - bei ansonsten unveränderten Ansprüchen 2 bis 7 und 9 bis

12 - aufrechtzuerhalten:

"1. Verfahren zur Abreinigung einer durch umweltschädliche

Schmier- oder Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköle,

Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Medien kon-

taminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn

oder Verkehrsfläche, im Folgenden Fahrbahndecke (20) ge-

nannt, wobei ein jeweils in Abreinigung befindlicher Flächenteil

(21) der Fahrbahndecke (20) durch eine Haube nach allen

Seiten, nach oben, gegen die übrige Fahrbahndecke (20), mit-

tels an den fahrbahnseitigen Haubenrändern rund um ange-

ordneten flexiblen Abdichtungselementen (38) und gegen die

Umgebung abgeschirmt und durch Aufsprühen einer Emulgie-

rungsmittel in Wasser enthaltenden Reinigungsflüssigkeit be-

handelt wird, wobei eine dabei entstehende, die schädlichen

Medien in Emulsion enthaltende Phase abgesaugt wird, wobei

ein erster in Arbeitsrichtung (33) befindlicher vorderer Bereich

(31) des Flächenteils (21) unter der Haube durch gerichtete,

energiereiche Sprühstrahlen (34) mit Reinigungsflüssigkeit

besprüht und dabei die schädlichen Medien emulgiert werden,

und wobei in einem zweiten in Arbeitsfortschritt folgenden hin-

teren Bereich (32) unter derselben Haube eine die schädli-

chen Medien in Emulsion enthaltende flüssige Phase abge-

saugt wird, wobei der vordere und der hintere Bereich unter

der Haube durch eine dicht oberhalb des Flächenteils (21) en-

dende Querwand (37) unterteilt ist.

8. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien

kontaminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahr-

bahndecke (20), insbesondere zur Durchführung des Verfah-

rens nach den Ansprüchen 1 bis 7, umfassend wenigstens ei-

nen Vorratsbehälter (1) für Reinigungsfluid mit nachgeschalte-

ter Hochdruckpumpe (2) und wenigstens einen Auffangbehäl-

ter für die abgesaugte Schmutzigphase, sowie eine über die

Fahrbahndecke (20) führbare Reinigungsvorrichtung (30) mit

einer nach unten zu offenen, einen zur Abreinigung vorgese-

henen Flächenbereich (21) seitlich sowie nach oben zu ab-

deckbaren Haube (30), wobei an den fahrbahnseitigen Hau-

benrändern rundum flexible Abdichtungselemente (38) ange-

ordnet sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass

der Raum unter der Haube (30) durch eine dicht oberhalb der

Fahrbahndecke (20) endende Querwand (37) in einen, in Ar-

beitsrichtung, ersten vorderen Sprühraum (31) und in einen

zweiten hinteren Saugraum (32) unter derselben Haube unter-

teilt ist, und dass der vordere erste Sprühraum (31) eine an

eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle (1, 2) anschließbare

Sprühdüsenanordnung (35) und der zweite hintere Saugraum

(32) ein an eine Absaugvorrichtung (5, 6) anschließbares

Saugmundstück (36) aufweist."

7

Die Klägerin und die Nebenintervenienten treten diesem Begehren ent-

gegen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens des Prof. Dr.-Ing. B. K.

der Universität … . Der gerichtliche Sachverständige hat sein

Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert. Der Beklagte

hat einen Bericht von Prof. Dr.-Ing. W. F. (Sachbearbeiter Dr.-Ing. J.

F. ),

der Universität S.

, über vergleichende Untersuchungen an zwei Reinigungshauben zu den

Akten gereicht.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Streitpatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur Abreinigung ei-

ner durch umweltschädliche Medien kontaminierten und/oder in ihrer Griffigkeit

beeinträchtigten Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche. Die Beschreibung

befasst sich näher mit Sonderfahrzeugen und Vorbauaggregaten, die bereits

als Ölspur-Wasch-Saugfahrzeuge bzw. Ölspur-Reiniger eingesetzt worden wa-

ren. Bemängelt wird deren großer maschineller Aufwand sowie, dass bei ihnen

unkontrolliert Flüssigkeitsteilchen umherspritzen, die umweltschädliche Medien

enthalten (S. 2 Z. 55 f.). Dementsprechend dient die Lehre des Streitpatents

dazu, dies zu vermeiden und eine vollständige, rückstandsfreie Reinigung einer

Fahrbahn oder sonstigen Verkehrsfläche bei möglichst kurzer Reinigungsdauer

bewerkstelligen und so den unverschmutzten Zustand wiederherstellen zu kön-

nen. Hierzu soll die Vorrichtung eine möglichst unkomplizierte platzsparende

Bauweise und ein geringes Eigengewicht haben sowie eine einwandfreie Funk-

tion auch unter ungünstigen Wetterverhältnissen gewährleisten (S. 3 Z. 1-10).

10

II. Als Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung, ge-

gen die Bedenken nicht bestehen und auch nicht erhoben sind, ein Verfahren

vor, das,

1. zur Abreinigung einer Fahrbahn oder Verkehrsfläche (im Folgen-

den: Fahrbahndecke) dient,

1.1 die durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe,

Bremsflüssigkeit,

Hydrauliköle,

Frostschutzmittel

und/oder andere emulgierbare Medien kontaminiert

oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt ist.

2. Jeweils ein Flächenteil der Fahrbahndecke wird nach allen Sei-

ten, nach oben, gegen die übrige Fahrbahndecke, gegen die

Umgebung abgeschirmt

2.1 durch eine Haube

2.2 und an deren fahrbahnseitigen Rändern rundum ange-

ordnete flexible Abdichtungselemente,

2.3 wobei der Flächenteil unter der Haube unterteilt ist

2.3.1 durch eine Querwand,

2.3.1.1 die dicht oberhalb des Flächenteils en-

det,

2.3.2

in einen ersten, in Arbeitsrichtung befindlichen

vorderen Bereich

2.3.3 und in einen zweiten, im Arbeitsfortschritt fol-

genden hinteren Bereich.

3. Der Flächenteil wird behandelt, indem unter derselben Haube

3.1 eine Reinigungsflüssigkeit aufgesprüht wird,

3.1.1 die Emulgierungsmittel in Wasser enthält,

und zwar

3.1.2 durch gerichtete, energiereiche Sprühstrahlen

3.1.2.1 auf den ersten Bereich des Flächen-

teils,

3.2 dabei die schädlichen Medien emulgiert werden und

3.3 die die schädlichen Medien in Emulsion enthaltende

flüssige Phase abgesaugt wird

3.3.1

in dem zweiten Bereich des Flächenteils.

11

Die unter 1 zusammengefassten Angaben des Patentanspruchs 1 in der

verteidigten Fassung bezeichnen den Zweck des beanspruchten Verfahrens.

Mehr als dass hier dessen generelle Eignung angesprochen ist, kann auch der

Beschreibung nicht entnommen werden. Insbesondere geht aus dem Streitpa-

tent nicht hervor, dass das Verfahren auf die Reinigung bestimmter Fahrbah-

nen, etwa solcher beschränkt sei, welche die Ebenheit oder Griffigkeit von

Straßen aus Beton oder Asphalt haben, wie sie in Deutschland, insbesondere

zum Prioritätszeitpunkt, üblicherweise anzutreffen waren. Denn die Zweckan-

gabe selbst bezieht sich auf Verkehrsflächen, was beispielsweise auch Böden

in Parkhäusern etc. einschließt, die bekanntermaßen jedenfalls weniger raue,

sondern vergleichsweise glatte Oberflächen haben können.

12

Hinsichtlich der Abschirmung erfährt der Leser des Streitpatents aus

dessen Beschreibung hingegen, dass hierdurch ein unkontrolliertes Sprühen in

den Bereich außerhalb der Haube und ein Umherspritzen der die schädlichen

Medien enthaltenden Phase verhindert und dass dadurch die Wirkung der Rei-

nigung gesteigert werden soll (S. 3 Z. 13, 14, 23, 24). Das führt zu der Ausle-

gung, dass das Streitpatent die Verwendung einer Haube verlangt, die sowohl

oben an ihrer Decke als auch an den Seitenwänden und den Abdichtungsele-

menten keine Öffnungen aufweist, die Reinigungsflüssigkeit oder Phase nach

außen gelangen lassen. Ausgenommen hiervon sind solche Durchlässe, die

sich im Betrieb ergeben können, wenn Abdichtungselemente Verwendung fin-

den, die eine Borstenanordnung besitzen. Denn eine solche Anordnung ist in

der Beschreibung ausdrücklich erwähnt und gehört ausweislich des Patentan-

spruchs 9 zu den zu bevorzugenden Gestaltungen einer patentgemäßen Vor-

richtung. Das patentgemäße Verfahren beinhaltet deshalb nicht, dass es unter

einer vollständig abgedichteten Haube abläuft. Dem steht nicht entgegen, dass

es auf S. 3 Z. 26 heißt, die Haube sei "nur nach unten offen". Denn die Be-

schreibung spricht im Übrigen lediglich von einer weitgehend abdichtenden

Haube. Dies trägt auch dem vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten

Umstand Rechnung, dass zur Verkehrsfläche hin ein vollständiger Abschluss

des Inneren der Haube realistischerweise nicht immer erreichbar ist, da die

Fahrbahndecke Unebenheiten und Vertiefungen aufweisen kann, in die selbst

Leisten, Stege oder Borsten aus Gummi oder Kunststoff (S. 4 Z. 20) nicht bis

zum Grund eindringen können, und weil selbst bei ansonsten dichter Haube

jedenfalls hier ein Luftaustausch stattfinden muss, wenn die Vorrichtung nicht

Gefahr laufen soll, beim Saugen nicht mehr bewegt werden zu können.

13

Die die Querwand betreffende Anweisung, wonach diese dicht oberhalb

der Verkehrsfläche enden soll, verlangt von dem nacharbeitenden Fachmann

noch eine nähere Festlegung des einzuhaltenden Abstands. Hierzu erhält er in

der Beschreibung nur einen funktionsbezogenen Hinweis. Denn auf Seite 4 Zei-

le 18 heißt es lediglich, durch die dicht oberhalb des Flächenteils endende

Querwand sollten sich ein Sprühraum und ein Saugraum ergeben. Das verbie-

tet die Auslegung, das Streitpatent in der verteidigten Fassung verlange einen

über die gesamte Breite der Haube gleichmäßig schmalen Schlitz zwischen

Fahrbahn und Unterkante der Querwand, insbesondere einen solchen, der be-

wirkt, dass sich die durch das Sprühen entstehende Phase vor der Querwand

staut. Dem fachkundigen Leser wird nur bedeutet, den Abstand der Unterkante

der Querwand so zu gestalten, dass einerseits der Sprühstrahl nicht die Fläche

hinter der Querwand erreicht, andererseits die Absaugung der Phase nicht

schon vor der Querwand einsetzt, so dass - wie es auch die Merkmale 3.1.2.1

und 3.3.1 ausdrücken - auf den ersten Bereich gespritzt und in dem zweiten

Bereich abgesaugt wird. Da die Beschreibung auch insoweit nicht einmal an-

deutungsweise etwas offenbart, bedeutet das zugleich, dass das Verfahren

auch ansonsten darüber hinausgehende, sozusagen qualifizierte Verhältnisse

unter der Haube nicht verlangt. Das Verfahren nutzt zwar den durch Sprühstrahl

und Saugdüse zu erzielenden Druck; zu seinem Gegenstand gehört aber nicht

die Lehre, durch Abdichtungselemente und entsprechende Anordnung der

Querwand über der Fläche einen besonderen Unterdruck im Saugraum und

unter der Querwand zu erzeugen, der die Phase unter der Querwand gleichsam

"wegschlürft", wenn sich diese nach ausreichender Verweilzeit der Reinigungs-

flüssigkeit im Sprühraum vor der Querwand gebildet hat. Angesichts der weite-

ren Kennzeichnung der überdeckten Bereiche (in Arbeitsrichtung vorderer bzw.

hinterer Bereich) erfährt der Fachmann lediglich noch, dass die Haube in be-

stimmte Richtung verfahren wird, nämlich so, dass der für die Absaugung vor-

gesehene Bereich in Richtung des besprühten Bereichs gelangt.

14

III. Es kann dahinstehen, ob Patentanspruch 1 in der verteidigten Fas-

sung von dem entgegengehaltenen Stand der Technik bereits neuheitsschäd-

lich getroffen ist; er war dem Fachmann jedenfalls durch ihn nahegelegt.

15

1. Der maßgebliche Fachmann ist ein Diplomingenieur, der bereits mehr-

jährig berufliche Erfahrungen im Bereich der Entwicklung von Reinigungsvor-

richtungen gesammelt hat. Denn das sind die Leute, die nach den Ausführun-

gen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegenge-

treten sind, von den einschlägigen Unternehmen eingesetzt werden, um die

Technik auf dem Gebiet der Abreinigung von Fahrbahnen oder Verkehrsflächen

voranzubringen.

16

2. a) Ein solcher Fachmann zieht auch das, was die 1991 veröffentlichte

europäische Patentschrift 0 279 729 ihm offenbart, als Vorbild in Erwägung,

wenn es um die vollständige rückstandsfreie Reinigung einer Fahrbahn oder

sonstigen Verkehrsfläche von emulgierbaren Medien wie den im verteidigten

Patentanspruch 1 ausdrücklich genannten bei möglichst kurzer Reinigungsdau-

er geht. Denn der in der europäischen Patentschrift 0 279 729 gemachte Vor-

schlag beschränkt sich zum einen nicht auf die Beseitigung von radioaktiven

Teilchen ("particules"). In dieser Schrift sind nämlich ausdrücklich auch Ver-

schmutzungen durch chemische Partikel (Sp. 1 Z. 17 f.) erwähnt. Zum anderen

wird bei der Behandlung des damaligen Stands der Technik von der Bildung

einer Emulsion u.a. aus Partikeln gesprochen (Sp. 1 Z. 24 f.). Das weist den

Fachmann darauf hin, dass diese Schrift den Begriff "particules" nicht allein in

einem ganz engen Sinne verwendet, der lediglich von der Oberfläche wegge-

sprühte körnige Teilchen einschließt. Da auch der Patentanspruch 1 des euro-

päischen Patents 0 279 729 insoweit ganz allgemein gefasst ist, rückt diese

Schrift damit auch die Beseitigung beispielsweise einer Ölspur in den Blick, bei

welcher der Film bereichsweise und damit in gewisser Weise ebenfalls als Teil-

chen vom Boden getrennt und als Tröpfchen in eine echte Emulsion überführt

werden muss. Dies gilt umso mehr, als neben einem Wasserbehälter (Sp. 4

Z.16) ein Behälter mit einem Reinigungshilfsmittel (Sp. 4 Z. 17 f.) vorgesehen

sein soll, das ebenfalls nicht näher eingegrenzt ist und deshalb auch einer der

bekannten Emulgatoren sein kann. Von der Erkenntnis, sich die Lösung der

europäischen Patentschrift 0 279 729 zur Abreinigung einer Fahrbahn oder

Verkehrsfläche, die durch umweltschädliche Schmier- oder Kraftstoffe, Brems-

flüssigkeit, Hydrauliköle, Frostschutzmittel und/oder andere emulgierbare Me-

dien kontaminiert oder in ihrer Griffigkeit beeinträchtigt ist, zu Nutze zu machen,

kann auch der Umstand nicht abhalten, dass ein Anfeuchten der Oberfläche vor

dem Reinigungsfahrzeug vorgeschlagen ist. Denn das erklärt sich zwanglos als

die Maßnahme, die gewährleistet, dass auch schmutziger Staub beseitigt wer-

den kann, der ansonsten von dem Fahrzeug aufgewirbelt und in die Umwelt

verteilt werden würde. Die Reinigung selbst geschieht jedoch jeweils mittels

zweier hintereinander angeordneter, miteinander verbundener Vorrichtungsteile

am Heck des über die Verkehrsfläche bewegten Fahrzeugs.

17

b) Gereinigt wird jeweils wie beim Streitpatent ein Flächenteil, der durch

die bereits genannten Vorrichtungsteile überdeckt wird, die jeweils, aber auch

zusammen als Haube bezeichnet werden können und die zusammen zudem

eine Querwand bilden, welche die Merkmale 2.2.1.1, 2.3.2 und 2.3.3 ausfüllt

(vgl. Sp.4 Z. 5 ff.), so dass sich zwei Innenräume bilden. Rundum sind diese

Räume an ihren fahrbahnseitigen Rändern durch dort angeordnete flexible Ab-

dichtungselemente gekennzeichnet. Ausweislich der Figur 3 reichen diese an

der Vorderseite und den jeweilig in Fahrtrichtung verlaufenden Seiten des vor-

deren Raums bis zur Verkehrsfläche. Hinsichtlich des hinteren Raums ist dies

- wie wiederum aus Figur 3 ersichtlich - als insbesondere ("en particulier") an

der dortigen Rückwand nötig beschrieben (Sp. 3 Z. 14 f.). Angesichts dessen

handelt es sich lediglich um eine handwerkliche Ausgestaltung des in der euro-

päischen Patentschrift 0 279 729 Gelehrten, ein Gerät zu verwenden, das auch

an den Seiten dieses Raumes bis auf die Verkehrsfläche reichende Abdich-

tungselemente aufweist. Der zu reinigende Flächenteil ist damit insgesamt in

der Merkmalsgruppe 2 vergleichbarer Weise gegenüber der übrigen Farbbahn-

decke abgeschirmt.

18

Eine Abschirmung nach oben ist ebenfalls beschrieben und auch aus

den Zeichnungen ersichtlich. Allerdings sind bei dem abgebildeten Ausfüh-

rungsbeispiel für die Flüssigkeitszuleitungen Freiräume gelassen, die den

Durchmesser dieser Leitungen bei weitem übersteigen. Diese Ausgestaltung

erscheint jedoch aus fachlicher Sicht eher zufällig, weil in der Patentschrift hier-

für kein Grund angegeben ist. Ein Verschluss dieser Freiräume war damit dem

Belieben des Fachmanns überlassen und lag als bloß handwerkliche Maßnah-

me im Rahmen dessen, was sich aus der europäischen Patentschrift 0 279 729

erschloss.

19

Die Merkmalsgruppe 3 wird bei Nutzung der Offenbarung der europäi-

schen Patentschrift 0 279 729 schließlich vollständig verwirklicht. Denn in der

Sprühkammer kommen Düsen mit unter Druck stehenden Strömungsmitteln

aus Wasser zum Einsatz. Da - wie bereits erwähnt - auch Reinigungsmittel bei-

gefügt sein können und die Entgegenhaltung - wie ebenfalls schon ausgeführt -

insoweit keine Einschränkung erkennen lässt, kann das vorbekannte Gerät of-

fenbarungsgemäß auch mit Emulgierungsmitteln in Wasser benutzt werden. Bei

dieser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 zwangsläufig und erfolgt

die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des Flächen-

teils.

20

c) Nach allem musste der Fachmann allenfalls erkennen, dass gemes-

sen an dem in der europäischen Patentschrift 0 279 729 dargestellten Ausfüh-

rungsbeispiel eine vollständigere Abdichtung von Sprüh- und Saugraum sinnvoll

ist. Hieran zu denken und das hierzu Nötige umzusetzen, lag aber schon des-

halb nahe, weil es bei der Beseitigung der genannten Medien durch Verwen-

dung von Hochdruckstrahlen in einem umgrenzten Raum nicht nur eine Selbst-

verständlichkeit ist, den Austritt von Reinigungsflüssigkeit zu verhindern, weil

ansonsten Wasser auf der Verkehrsfläche verbleibt; angesichts der Umwelt-

schädlichkeit der Medien muss erst recht der Austritt von kontaminierter Phase

nach Möglichkeit unterbunden werden. Hiervon konnte den Fachmann auch

nicht die Überlegung abhalten, dass bei Nutzung vollständig abgedichteter

Räume die zum Absaugen notwendige Luftzufuhr gefährdet sein oder gar feh-

len könne. Angesichts der Qualifikation, die der maßgebliche Fachmann durch

Studium und Berufserfahrung erlangt hat, ist nämlich in Übereinstimmung mit

entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen davon aus-

zugehen, dass es zu seinem einschlägigen Fachwissen gehörte, dass sich we-

gen Unebenheit und/oder Rauigkeit zu reinigender Flächen regelmäßig ohne

besondere Öffnungen hierfür Durchlässe für die benötigte Außenluft ergeben,

wenn gehäuseartige Gebilde über die zu reinigende Fläche bewegt werden, und

dass dies insbesondere zu erwarten ist, wenn die Abdichtungselemente zu die-

ser Fläche hin aus Borsten bestehen, wie es in Sp. 3 Z. 19 der europäischen

Patentschrift 0 279 729 ausdrücklich vorgeschlagen ist. Dies gilt um so mehr,

als in Form des Reinigungskopfes nach der US-Patentschrift 4 107 816 aus

dem Jahre 1978 der Fachmann bereits ein Vorbild hatte, das ohne vorbestimm-

te Öffnungen auskommt und gleichwohl als beweglich beschrieben ist. Gerade

weil Böden kaum gänzlich eben und porenfrei hergestellt werden können und

Borsten als Mittel der Wahl bei flexiblen Abdichtungselementen gelten können,

ist das ohne weiteres einsichtig. Hierdurch verbleiben oder entstehen eben oh-

nehin willkürliche Freiräume, durch die der erforderliche Luftaustausch stattfin-

den kann.

21

d) Dieser Bewertung steht auch die deutsche Offenlegungsschrift

24 57 708 aus dem Jahr 1976 nicht entgegen. Sie betrifft ebenfalls die Reini-

gung von Verkehrsflächen. Denn auf Seite 4 dieser Offenlegungsschrift ist da-

von die Rede, dass das hierzu vorgeschlagene Gerät beispielsweise auf einem

Fahrzeuganhänger montiert werden könne. Die Vorrichtung kann auch gegen

umweltschädliche emulgierbare Medien eingesetzt werden. Die Textstelle auf

Seite 5 der Offenlegungsschrift, wonach auf die Oberfläche gerichtete Strö-

mungsmittel Reinigungsmittel oder andere Stoffe entsprechend der Art des zu

beseitigen Schmutzes enthalten können, belegt, dass die Offenbarung Ver-

schmutzungen aller Art betrifft. Das vorgeschlagene Gerät dient damit - auch -

derselben Art Abreinigung wie die Lehre nach dem verteidigten Patentan-

spruch 1. Es soll eine Reinigung jeweils einer Fläche erfolgen, die unter einer

Haube mit flexiblen Rändern zur Verkehrsfläche liegt, was eine Abschirmung

bedeutet, die Merkmal 2, 2.1 und teilweise Merkmal 2.2 ausfüllt. Was die Sei-

tenwände der nach der Zeichnung rechteckig gestalteten Haube anbelangt, soll

eine Abdichtung allerdings maximal nur auf drei Seiten erfolgen. Denn mindes-

tens die vierte Wand soll Kanäle (12) zum Lufteinlass aufweisen.

22

Die Merkmale 2.3 und 2.3.1 hingegen sind wieder gegeben. Auch die

Lehre nach der deutschen Offenlegungsschrift setzt auf eine unterteilende

Querwand. Diese reicht bis nah an die Verkehrsfläche und hat auch die Funkti-

on, eine Trennung zwischen Sprühraum und Saugraum zu schaffen. Wie in der

Figur 1 der Offenlegungsschrift gezeigt, soll in dem durch die Querwand gebil-

deten rechten Raum nur gesprüht und in dem linken Raum nur gesaugt werden.

Damit ist ausgehend von der oben vorgenommenen Auslegung des Streitpa-

tents das Merkmal 2.3.1 verwirklicht und hierfür unschädlich, dass das Gerät

nach der deutschen Offenlegungsschrift auch hier Kanäle in der Wand aufwei-

sen soll.

23

Obwohl die Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift auf Seite 2

von einer relativen Seitwärtsbewegung der dort als Behälter bezeichneten Hau-

be spricht, genügt die vorbekannte Vorrichtung ferner den Merkmalen 2.3.2 und

2.3.3. Denn diese Ausdrucksweise erklärt sich daraus, dass die Beschreibung

der deutschen Offenlegungsschrift alle Wände des Behälters als Seiten be-

zeichnet. Das vorbekannte Gerät soll damit auch in Richtung nach rechts

- wiederum nach Figur 1 gesehen - verschoben werden können, was im Übri-

gen auch die Stellung der in Figur 1 gezeigten Räder verdeutlicht. Bei dieser

Arbeitsweise ergeben sich ein erster in Arbeitsrichtung befindlicher vorderer

Bereich und ein zweiter in Arbeitsfortschritt folgender hinterer Bereich.

24

Schließlich wird bei Verwendung des vorbekannten Geräts auch die

Merkmalsgruppe 3 verwirklicht. Denn in der Sprühkammer kommen laut Seite 1

der Beschreibung der deutschen Offenlegungsschrift Düsen mit unter Druck

stehenden Strömungsmitteln zum Einsatz, die laut Seite 3 der Beschreibung

Strahltröpfchen erzeugen, was den Fachmann auf die Verwendung von Wasser

hinweist. Da dem Strömungsmittel nach der bereits erwähnten Textstelle auf

Seite 5 der Beschreibung der Offenlegungsschrift auch Reinigungsmittel beige-

fügt sein können und auch diese Entgegenhaltung - wie ausgeführt - keine Ein-

schränkung insoweit erkennen lässt, kann das vorbekannte Gerät offenba-

rungsgemäß auch mit Emulgierungsmitteln in Wasser benutzt werden. Bei die-

ser Nutzung ergibt sich der Verfahrensschritt 3.2 wiederum zwangsläufig und

erfolgt die Absaugung der entstandenen Phase in dem zweiten Bereich des

Flächenteils.

25

Vorrichtungsmäßig unterscheidet sich diese Entgegenhaltung mithin von

der Lehre des Streitpatents dadurch, dass die benötigte Luft durch vorbestimm-

te Öffnungen in das Innere der Haube gelangt. Was das Verfahren betrifft, soll

nach der Beschreibung sich hierdurch dort ferner eine gerichtete Hochge-

schwindigkeitsströmung ergeben, so dass feste Schmutzteilchen mitgerissen

werden, die durch das Auftreffen des Sprühstrahls von der Oberfläche gelöst

worden sind (S. 3 Abs. 2). Dass es der Erzeugung einer solchen vorbestimmten

Strömung nicht bedarf, belegen aber gerade die beiden anderen, bereits abge-

handelten Entgegenhaltungen. Diese Verfahrensmaßnahme einschließlich der

hierfür sorgenden Kanäle 12 war damit für den Fachmann in Frage gestellt, der

sich zum Prioritätstag zwecks Weiterbildung mit dem Stand der Technik befass-

te.

26

Hiervon ausgehend war die Lehre nach dem verteidigten Patentanspruch

1 auch auf Grund der deutschen Offenlegungsschrift 24 57 708 nahegelegt.

Denn die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen

Verhandlung hat ergeben, dass es dem Fachmann sinnvoll erscheinen konnte,

den oder die Sprühköpfe oberflächennäher anzuordnen, als es in den Figuren

dieser Schrift gezeigt ist. Für diese rein handwerkliche Maßnahme spricht näm-

lich der wohl schon als allgemein bekannt einzustufende Umstand, dass hier-

durch die Ablösekräfte von Sprühstrahlen gesteigert werden können. Eine Um-

setzung führte jedenfalls den hier maßgeblichen Fachmann auch sogleich zu

der Erkenntnis, dass er vor einem Bemessungsproblem steht, was die Größe

und Gestaltung der Kanäle 12 anbelangt. Wenn er die Reinigung mit hohen

Drücken bewältigen will und deshalb eine relativ bodennahe Positionierung des

Sprühkopfes erwägt, muss er um eine möglichst geringe Öffnung besorgt sein.

Denn jedenfalls bei bodennaher Anbringung von Sprühköpfen muss damit ge-

rechnet werden, dass das Medium auch in Richtung auf die Öffnungen (Kanäle)

versprüht und durch diese nach außen gelangt. Dies wiederum legte die Über-

legung nahe, ob auf vorbestimmte Öffnungen (Kanäle) nicht ganz verzichtet

werden kann. Die Antwort war dann aber wie im Zusammenhang mit der euro-

päischen Patentschrift 0 279 729 erörtert vorgezeichnet und erschloss die Leh-

re des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung ohne erfinderische Tätig-

keit.

28

IV. Diese Beurteilung ergreift auch Patentanspruch 8 in der verteidigten

Fassung.

Hiernach soll geschützt sein:

1. Vorrichtung zur Abreinigung einer durch schädliche Medien kon-

taminierten bzw. in ihrer Griffigkeit beeinträchtigten Fahrbahn o-

der Verkehrsfläche (Fahrbahndecke)

mit

2. wenigstens einem Vorratsbehälter für Reinigungsfluid,

3. wenigstens einer Hochdruckpumpe,

3.1 die einem Vorratsbehälter nachgeschaltet ist,

4. wenigstens einer Reinigungsvorrichtung,

4.1 die über die Fahrbahndecke führbar ist,

4.2 und eine Haube aufweist.

5. Die Haube

5.1

ist nach unten offen.

5.2 kann einen zur Abreinigung vorgesehenen Flächenbereich

abdecken

und zwar

5.2.1 seitlich

5.2.1.1 unter Verwendung von flexiblen Abdichtungs-

elementen rundum der fahrbahnseitigen Rän-

der,

5.2.2 sowie nach oben.

6. Der Raum unter derselben Haube ist unterteilt,

6.1 durch eine Querwand,

6.1.2 die dicht oberhalb der Fahrbahndecke endet,

6.2

in einen in Arbeitsrichtung ersten vorderen Sprühraum,

6.2.1 der eine an eine Hochdruck-Reinigungsmittelquelle

anschließbare Sprühdüsenanordnung aufweist,

6.3 und in einen weiteren zweiten hinteren Saugraum,

6.3.1 der ein an einer Absaugvorrichtung anschließbares

Saugmundstück aufweist.

29

Patentanspruch 8 in der verteidigten Fassung umfasst damit nur Vorrich-

tungsmerkmale, die zur Ausführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 in

der verteidigten Fassung notwendig sind. Wenn - wie vorstehend erörtert der

Fall - dieses Verfahren nahegelegt war, muss dies auch für die Vorrichtungs-

kombination gelten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird von dem Beklagten

auch nicht geltend gemacht, dass die für das Verfahren notwendige vorrich-

tungsmäßige Gestaltung ihrerseits dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet hat.

30

V. Auch die Unteransprüche 2 bis 7 und 9 bis 12 teilen das Schicksal der

zuvor abgehandelten Patentansprüche, weil sie nicht mehr als handwerkliche

Ausgestaltungen dieser Lehren zum technischen Handeln darstellen.

31

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO i.V. mit

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.01.2004 - 3 Ni 43/02 -