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BGH Beschluss vom 12.11.2008 – 2 StR 355/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 355/08

BESCHLUSS

vom

12. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Köln vom 2. April 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 505 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Si-

cherungsverwahrung angeordnet; vom Vorwurf weiterer Taten hat es den An-

geklagten freigesprochen. Während die Überprüfung des Schuldspruchs auf-

grund der auf die Sachrüge gestützten Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Rechtsfolgenaus-

spruch der rechtlichen Prüfung nicht stand.

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1. Das Landgericht hat für die 505 Fälle des sexuellen Missbrauchs von

Kindern, die der Angeklagte an fünf verschiedenen Kindern in verschieden lan-

gen Zeiträumen zwischen 1996 und Ende 2006 beging, 117 Einzelfreiheitsstra-

fen von einem Jahr und sechs Monaten, 30 Einzelstrafen von drei Jahren und

358 Einzelstrafen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt. In den Fäl-

len des schweren sexuellen Missbrauchs zu Lasten von zwei der genannten

und eines weiteren Kindes hat das Landgericht 25 Einzelfreiheitsstrafen von

jeweils vier Jahren und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-

naten festgesetzt. Das Vorliegen minder schwerer Fälle hat es in allen Fällen

verneint.

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Zutreffend rügt die Revision, dass die Strafzumessung in den einzelnen

vom Landgericht gebildeten Gruppen zu pauschal vorgenommen wurde und

eine im Hinblick auf die Schuldschwere gebotene Differenzierung nicht erken-

nen lässt. So ist hinsichtlich der einzelnen Tatserien in den Urteilsgründen zwar

pauschal erwähnt, aber nicht erkennbar berücksichtigt, dass im Hinblick auf die

Gewöhnung und die jedenfalls teilweise ausdrückliche Zustimmung der miss-

brauchten Jungen die Hemmschwelle des Angeklagten gesunken ist. Auch das

zunehmende Alter der Betroffenen - bei drei der sechs Geschädigten sind Ta-

ten bis zu deren 14. Geburtstag erfasst, bei den übrigen bis zum 13. Lebensjahr

-, der Umstand, dass bei einigen von ihnen ein freundschaftliches Verhältnis

zum Angeklagten bestand, das auch nach dem Ende der Tatserien fortgesetzt

wurde, sowie insbesondere auch der unterschiedliche Schuldgehalt der Tataus-

führungen sind in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils

nicht hinreichend deutlich berücksichtigt. Eine differenzierte, im Einzelnen

nachvollziehbare Begründung wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen,

weil die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen ungewöhnlich hoch sind.

So kam es etwa in den unter Ziffer II. 1 der Urteilsgründe aufgeführten 30 Taten

zu Lasten des Geschädigten J. stets zum - einverständlichen - gegenseiti-

gen Masturbieren, jedoch nur in einer nicht festgestellten Anzahl von Fällen

auch zum Schenkelverkehr. Das Landgericht hat die Annahme minder schwerer

Fälle aber (auch) hier mit der Begründung abgelehnt, es habe sich "um massive

Taten innerhalb der Bandbreite möglicher Tathandlungen" gehandelt; überdies

habe der Angeklagte "verschiedene Sexualpraktiken gleichzeitig" angewendet

(UA S. 40). Auch die gleichförmige Verhängung von 30 Einzelfreiheitsstrafen

von jeweils drei Jahren in den genannten Fällen, die mit denselben Erwägungen

begründet ist, erweist sich als nicht rechtsfehlerfrei. Im Übrigen ist auch zwei-

felhaft, ob eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für das einverständliche gegen-

seitige Masturbieren mit einem 13-jährigen Jungen, bei dem auch später keine

nachteiligen psychischen Folgen der Geschehnisse festgestellt wurden, noch

innerhalb des vertretbaren Spielraums schuldangemessener Strafen liegt.

4

Der Rechtsfehler der Zumessung nur pauschal begründeter, durchweg

hoher Einzelstrafen trotz teilweise lang dauernder Tatserien, unterschiedlicher

Tatgestaltung und abnehmender Schuldschwere betrifft den überwiegenden

Teil der verhängten Einzelstrafen. Insoweit wird der neue Tatrichter auch je-

weils eine unter Umständen differenzierte Prüfung des Vorliegens minder

schwerer Fälle unter Heranziehung aller hierfür wesentlichen Gesichtspunkte

vorzunehmen haben.

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Soweit Einzelstrafen isoliert betrachtet rechtsfehlerfrei begründet sind,

kann der Senat nicht ausschließen, dass auch ihre Zumessung von den ge-

nannten Rechtsfehlern beeinflusst ist.

Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass die Festsetzung

einer Gesamtfreiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens, durch welche

die Einsatzstrafe auf mehr als das Doppelte erhöht wird, nicht mit ausschließlich

zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten begründet werden

kann.

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2. Auch die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. In der Begründung

des Landgerichts bleibt schon unklar, ob die Anordnung auf § 66 Abs. 2, Abs. 3

Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt werden sollte; die Urteilsgründe nen-

nen - offenbar irrtümlich - an unterschiedlichen Stellen verschiedene Rechts-

grundlagen.

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Nicht bedenkenfrei ist das für die Begründung der Gefährlichkeit des An-

geklagten angeführte Argument, "vordergründig" günstige Umstände wie

Vorstrafenlosigkeit, gute soziale Einbindung und Bestehen eines günstigen so-

zialen Empfangsraums seien hier in Wahrheit Indizien für besonders hohe Ge-

fährlichkeit, da sie den Angeklagten auch in der Vergangenheit nicht von der

Begehung der (abgeurteilten) Taten abgehalten hätten. Ein prognostisch güns-

tiges Kriterium verliert sein Gewicht nicht schon dadurch, dass es in der Ver-

gangenheit - unter anderen Bedingungen - Straftaten nicht verhindert hat. Die

Erwägung, hinter dem Fehlen von Vorstrafen verberge sich die hohe Gefähr-

lichkeit des Angeklagten (UA S. 48 f.), ist rechtlich bedenklich, denn andere als

die abgeurteilten Taten sind nicht festgestellt.

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Unklar sind im Übrigen auch die Erwägungen des Landgerichts zur Ein-

beziehung der Wirkungen des Strafvollzugs in die Gefährlichkeitsprognose (UA

S. 51). Zutreffend ist zwar, dass es für die Prognose i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung ankommt. Die anschließende Erwä-

gung, (nur) in Fällen des § 66 Abs. 3 StGB habe der Gesetzgeber bewusst auf

das Prognosekriterium der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt des Strafendes ver-

zichten wollen, ist jedoch nicht nachvollziehbar; sie zeigt, dass das Landgericht,

das unmittelbar danach wieder die Erfüllung der Voraussetzungen des § 66

Abs. 2 betont, insgesamt die Anwendungsvoraussetzungen des § 66 StGB

nicht mit der erforderlichen Klarheit geprüft hat.

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Der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzuheben.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt