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BGH Beschluss vom 12.11.2008 – 2 StR 416/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 416/08

BESCHLUSS

vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln

vom 11. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Vergewaltigung

schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt