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BGH Beschluss vom 12.11.2008 – 2 StR 474/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Köln vom 12. Juni 2008
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. 12.
Buchst. b (Fall 3 der Anklage) und c (Fall 4 der Anklage) so-
wie im Fall II. 14. Buchst. b der Urteilsgründe (Fall 1 der An-
klage) die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung
entfällt;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten
Fällen, die Gesamtstrafe und die Unterbringung des Ange-
klagten in der Sicherungsverwahrung mit den jeweils zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Fällen des schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung
sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung
angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor er-
sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte an
der am 2. Januar 1997 geborenen Geschädigten C. in sechs Fällen
verschiedene sexuelle Handlungen vor, während sich diese allein mit dem An-
geklagten in dessen Wohnung befand. Im Fall II. 12. Buchst. d der Urteilsgrün-
de (Fall 5 der Anklage) legte der Angeklagte eine Decke über den Kopf des
Mädchens und drückte sodann deren Kopf herunter, wodurch er sie zum Oral-
verkehr veranlasste. Nach Vornahme anderer sexueller Handlungen öffnete der
Angeklagte im Fall II. 14. Buchst. a der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) der
Geschädigten durch einen Griff an Kinn und Nase den Mund, drückte wiederum
ihren Kopf auf seinen Penis und ließ das Kind bei ihm den Oralverkehr ausfüh-
ren.
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2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht eine - tateinheitlich zum schwe-
ren sexuellen Missbrauch eines Kindes jeweils hinzutretende - Vergewaltigung
gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Der objektive Tatbestand dieser Alter-
native setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen
Ausgeliefertseins aus Furcht vor möglichen Einwirkungen des Täters auf einen
ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand
setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in
die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf
seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (BGHSt 50, 359).
Der hierzu erforderliche Zwangszusammenhang ergibt sich nicht schon allein
daraus, dass das betroffene Kind dem erwachsenen Täter körperlich unterlegen
ist oder dass eine Missbrauchstat, wie in den weitaus meisten Fällen der §§
176, 176 a StGB, in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer ob-
jektiv schutzlos ist. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte eine konkretisier-
te Furcht der Geschädigten vor körperlicher Gewalteinwirkung nötigend ausge-
nutzt hatte, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. hierzu auch BGH aaO S.
368). Der Senat schließt aus, dass solche Feststellungen noch getroffen wer-
den können.
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Dies nötigt indessen nur in den im Beschlusstenor bezeichneten Einzel-
fällen zur Änderung des Schuldspruchs. In den in Ziffer 1 genannten Fällen II.
12. Buchst. d (Fall 5 der Anklage) und II. 14. Buchst. a der Urteilsgründe (Fall 2
der Anklage) hat der Angeklagte die Voraussetzungen der Tatbestandsalterna-
tive nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt. Denn er veranlasste die Geschädigte
in diesen Fällen mit Gewalt zum Oralverkehr. Hierfür genügen alle eine gewisse
- nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftanwendung darstellenden Hand-
lungen, die von einer Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur see-
lischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. Dabei genügt es,
dass ein psychisch determinierter Prozess "nur mit geringem körperlichen
Kraftaufwand" in Lauf gesetzt wird (BGH NStZ 1985, 71). Die weiterhin erforder-
liche zweckbedingte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Tat-
erfolg dergestalt, dass die Gewaltanwendung nach dem Willen des Täters der
Vornahme der sexuellen Handlung tatsächlich dient (BGH NStZ 1999, 506),
liegt nach den Feststellungen ebenfalls vor.
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3. In den Fällen II. 12. Buchst. b (Fall 3 der Anklage) und c (Fall 4 der
Anklage) sowie II. 14. Buchst. b der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklage) ändert
der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. In diesen Fällen sind die Einzel-
strafen, die der Tatrichter jeweils dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Satz 1
StGB entnommen hat, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Dies bedingt hier
auch die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, über die der
Tatrichter neu zu befinden haben wird.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt