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BGH Beschluss vom 12.11.2008 – 2 StR 484/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 484/08

BESCHLUSS

vom

12. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda

vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der

schweren Vergewaltigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt