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BGH Urteil vom 12.11.2008 – VIII ZR 170/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Auch wenn ein vollmachtloser Vertreter im Namen eines nicht existierenden Rechts- trägers handelt, ist seine Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB bereits dann ausgeschlos- sen, wenn der Vertragspartner Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB); nicht erforderlich ist für den Haftungsausschluss, dass der Vertragspartner darüber hinaus auch Kenntnis davon hat, dass der Vertretene nicht existiert.

Dem vollmachtlosen Vertreter ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann verwehrt, sich auf den Haftungsausschluss (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu berufen, wenn der andere Teil aufgrund besonderer Umstände - insbesondere entsprechen- der Erklärungen des Vertreters - auf das Wirksamwerden des Vertrages vertrauen durfte (Bestätigung von BGHZ 63, 45 ff., BGHZ 105, 283 ff.).

BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter

Dr. Achilles

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des

13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

23. Mai 2007 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2005 wird zurückge-

wiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht

auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war alleinige Gesellschafterin und allein-

vertretungsberechtigte Geschäftsführerin der K. GmbH

(im Folgenden: K. GmbH) in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 5. April

2001 verkaufte sie - handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als Geschäfts-

führerin der K. GmbH - ihre Geschäftsanteile zunächst an die S.

GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer St. . Die

Käuferin bestellte St. daraufhin zum Geschäftsführer auch der K.

GmbH. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung griff die

Klägerin diese Bestellung mit der Begründung an, der Vertrag vom 5. April 2001

sei nichtig (92 O 163/01 Landgericht Berlin). In der mündlichen Verhandlung

vom 17. Oktober 2001 schlossen die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. O. , und St. , vertreten durch den Beklagten, einen Vergleich, in dem

sich die Klägerin verpflichtete, ihre Geschäftsanteile an der K. GmbH zum

Kaufpreis von 372.500 DM nunmehr "an die GbR R. & Partner" zu

übertragen.

2

Am 31. Oktober 2001 wurde ein notarieller Kaufvertrag über die Ge-

schäftsanteile der Klägerin an der K. GmbH geschlossen, in dem Rechts-

anwalt Dr. O. mit der Erklärung auftrat, er handele "nicht für sich selbst im

eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für die Klägerin. Auf der

Käuferseite trat der Beklagte auf, der ebenfalls vorab erklärte, er handele "nicht

für sich selbst im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter" für R.

, S. und B. , "und zwar als Gesellschafter der

zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 'R. &

Partner GbR'". Die Klägerin genehmigte die Erklärung ihres Rechtsanwalts am

6. November 2001. Für die Käuferseite legte der Beklagte eine von R.

unterzeichnete Erklärung vom 9. November 2001 vor, in der R. die Er-

klärungen des Beklagten im notariellen Vertrag vom 31. Oktober 2001 unter

Berufung auf eine ihm erteilte notarielle Vollmacht vom 24. Oktober 2001 mit

Wirkung für sich und seine Söhne S. und B. - "als

Gesellschafter der zwischen ihnen geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen

Rechts 'R. & Partner GbR'" - genehmigte.

3

R. zahlte auf den im Vertrag vom 31. Oktober 2001 vereinbarten

Kaufpreis 53.869,38 €. Die Zwangsvollstreckung gegen ihn verlief fruchtlos; er

ist vermögenslos. Die Klägerin nahm daraufhin dessen Söhne auf Zahlung des

Restkaufpreises und Schadensersatz in Höhe von zuletzt 121.081,42 € in An-

spruch (28 O 511/04 Landgericht Berlin). In diesem Verfahren verkündete sie

dem Beklagten den Streit. Das Landgericht wies die Klage durch rechtskräftiges

Urteil vom 9. Juni 2005 mit der Begründung ab, S. und B.

seien durch den Vertrag vom 31. Oktober 2001 nicht verpflichtet wor-

den, weil sie nicht Gesellschafter der in dem Kaufvertrag als Käuferin genann-

ten Gesellschaft gewesen seien; eine solche Gesellschaft habe nicht bestan-

den. S. und B. seien zwar - ohne R. - Mit-

glieder einer nur aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die-

se Gesellschaft sei aber nicht Vertragspartei geworden. Der Vertrag vom

31. Oktober 2001 sei auch nicht aufgrund der Genehmigungserklärung vom

9. November 2001 ihnen gegenüber wirksam geworden; denn diese Erklärung

sei von der Vollmacht, die S. und B. ihrem Vater

R. erteilt hätten, nicht gedeckt gewesen.

4

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als vollmachtlosen Ver-

treter beim Abschluss des Kaufvertrages vom 31. Oktober 2001 auf Schadens-

ersatz in Höhe von 244.773,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das an-

gefochtene Urteil abgeändert und den Klageantrag dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene

Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzli-

chen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-

sentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach ein An-

spruch auf Erstattung ihres Vertrauensschadens gemäß § 179 Abs. 1 und 2

BGB zu. Der Beklagte sei vollmachtloser Vertreter im Sinne des § 179 Abs. 1

BGB, weil er im Beteiligungskaufvertrag vom 31. Oktober 2001 für eine nicht

existente, vermeintlich aus R. und dessen Söhnen bestehende "R.

& Partner GbR" gehandelt habe. Der Vertrag sei mangels Existenz einer

derartigen Gesellschaft nicht wirksam zustande gekommen und mangels Voll-

macht von R. auch nicht mit Wirkung für dessen Söhne genehmigt

worden. Dies ergebe sich auch bereits aus der Interventionswirkung des

rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 im Vorprozess,

der zufolge sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen

könne, dass der Vertrag vom 31. Oktober 2001 mit R. und dessen

Söhnen wirksam geworden sei.

8

Die Haftung des Beklagten sei auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB aus-

geschlossen. Der Beklagte habe durch seine Erklärungen im notariellen Vertrag

- trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf sein Handeln als vollmachtloser

Vertreter - bei der Klägerin zumindest das Vertrauen dahingehend geweckt,

dass die von ihm vertretene Gesellschaft existiere und sich die drei genannten

Personen zu einer solchen Gesellschaft bereits zusammengeschlossen hätten.

Da dies nicht zutreffend sei, hafte er der Klägerin wegen ihres insoweit ent-

täuschten Vertrauens. Hielte man hingegen mit dem Landgericht die Vorschrift

des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB im vorliegenden Fall für anwendbar, stünde ei-

nem Ausschluss der Vertreterhaftung des Beklagten jedenfalls der Grundsatz

von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Dies ergebe sich aus der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeln eines Vertreters für eine ge-

gründete, aber noch nicht entstandene Handelsgesellschaft und für eine noch

nicht gebildete Bauherrengemeinschaft.

II.

9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin

steht der ihr vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannte Schadenser-

satzanspruch aus § 179 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Beklagten nicht zu.

Denn die Haftung des Beklagten für sein Handeln als vollmachtloser Vertreter

beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 31. Oktober 2001 ist nach § 179

Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin als Vertragspartnerin der

Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten bekannt war.

10

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die

Vorschrift des § 179 BGB über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungs-

macht entsprechend anzuwenden ist, wenn jemand im Namen eines nicht vor-

handenen Rechtsträgers vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Ver-

tretene also nicht existiert, so dass Vertretungsmacht nicht bestehen kann (st.

Rspr.; BGHZ 63, 45, 48 f.; 91, 148, 152; 105, 283, 285; MünchKommBGB/

Schramm, 5. Aufl., § 179 Rdnr. 11; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 179

Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Schilken, BGB (2004), § 179 Rdnr. 22 f.).

11

Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichts handelte der Beklagte im notariellen Vertrag vom

31. Oktober 2001 als vollmachtloser Vertreter für die "R. & Partner

GbR", eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht bestand. Der Vertrag

war wegen fehlender Existenz der vom Beklagten vertretenen Gesellschaft

nicht wirksam und ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,

auch nicht nachträglich durch die Genehmigungserklärung vom 9. November

2001 den (vermeintlichen) Gesellschaftern gegenüber wirksam geworden. Die

Voraussetzungen des § 179 Abs. 1 BGB für eine Haftung des Beklagten liegen

danach vor. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Beklagten bekannt war, dass

die von ihm vertretene Gesellschaft nicht existierte; denn die Haftung aus § 179

BGB ist eine gesetzliche Garantiehaftung (BGHZ 105, 283, 285; Staudin-

ger/Schilken, aaO, Rdnr. 2, 12; MünchKommBGB/Schramm, aaO, Rdnr. 1).

12

Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts

an, dass der Beklagte bei Abschluss des Vertrages vom 31. Oktober 2001 für

die (nicht existierende) "R. & Partner GbR" gehandelt hat. Die Revision

meint, nach dem Inhalt dieses Vertrages habe der Beklagte nicht für eine "R.

& Partner GbR", sondern für R. und dessen Söhne S.

und B. als natürliche Personen gehandelt. Damit dringt

die Revision nicht durch. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist revisions-

rechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgeset-

zen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar (st. Rspr.; BGHZ

135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler zeigt die

Revision nicht auf. Im Übrigen steht dem Vorbringen des Beklagten, wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits die Interventionswirkung

(§ 68 ZPO) des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2005

im Vorprozess (28 O 511/04 LG Berlin) entgegen, in dem die Klägerin dem Be-

klagten wirksam den Streit verkündet hatte. Die in diesem Urteil getroffene

Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte im Vertrag vom 31. Oktober

2001 nicht für S. und B. persönlich, sondern für ei-

ne "R. & Partner GbR" gehandelt hat, ist für das vorliegende Verfahren

bindend. Dagegen bringt die Revision nichts vor.

13

2. Der vom Beklagten ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Vertrag

vom 31. Oktober 2001 ist nicht durch Genehmigung des Vertretenen gemäß

§ 177 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Die von R. für die Gesellschaf-

ter der "R. & Partner GbR" abgegebene Genehmigungserklärung vom

9. November 2001 war nichtig, weil R. hierbei (ebenfalls) ohne Vertre-

tungsmacht handelte. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft wie der Genehmi-

gung ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB); ein

solches Rechtsgeschäft ist nichtig (MünchKommBGB/Schramm, aaO, § 180

Rdnr. 1; Soergel/Leptien, BGB, aaO, § 180 Rdnr. 1; Staudinger/Schilken, aaO,

§ 180 Rdnr. 1). Nach der notariellen Vollmachtsurkunde vom 24. Oktober 2001,

die der Genehmigungserklärung beigefügt war, hatte R. Vollmacht zum

Kauf von Geschäftsanteilen nicht von der im Vertrag und in der Genehmi-

gungserklärung genannten "R. & Partner GbR" erhalten, sondern von

seinen Söhnen S. und B. , die hierbei nicht als Ge-

sellschafter einer aus R. und dessen Söhnen bestehenden "R.

& Partner GbR" handelten, sondern ausdrücklich als (alleinige) Gesell-

schafter der "P. & Partner GbR, Berlin", der ihr Vater R. nicht an-

gehörte. Die Vollmacht bezog sich auch nicht auf den Erwerb von Geschäftsan-

teilen für eine etwa noch zu gründende "R. & Partner GbR", sondern

nur auf den Abschluss von Verträgen für die - allein aus den Söhnen bestehen-

de - "P. & Partner GbR, Berlin"; mit dieser Gesellschaft wurde der Vertrag

vom 31. Oktober 2001 aber nicht geschlossen.

14

3. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, ver-

kannt, dass die Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ausge-

schlossen ist. Nach dieser Vorschrift haftet der Vertreter nicht, wenn der andere

Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Diese Vor-

aussetzung ist hier erfüllt. Der Beklagte hat in dem Vertrag vom 31. Oktober

2001 ausdrücklich erklärt, er handele für die Käufer "als vollmachtloser Vertre-

ter". Damit hatte die Klägerin die zum Haftungsausschluss führende Kenntnis

vom Fehlen der Vertretungsmacht des Beklagten.

15

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Bestimmung des

§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB gleichwohl keine Anwendung finde, weil die Klägerin

nicht (auch) gewusst habe, dass die vom Beklagen vertretene Gesellschaft

nicht existierte, trifft nicht zu. Die Gründe, auf denen das Fehlen der Vertre-

tungsmacht des vollmachtlos Handelnden beruht, sind nach der gesetzlichen

Regelung für den Haftungsausschluss nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist

nach dem Wortlaut des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Kenntnis vom Feh-

len der Vertretungsmacht. Bereits diese Kenntnis beseitigt das schutzwürdige

Vertrauen des Vertragspartners darauf, dass der mit dem Vertreter geschlosse-

ne Vertrag gegenüber dem Vertretenen wirksam ist. Es macht hierfür keinen

Unterschied, ob die Vertretungsmacht deshalb fehlt, weil sie dem Vertreter vom

Vertretenen aus tatsächlichen Gründen nicht erteilt worden war, oder deshalb,

weil der Vertretene Vertretungsmacht aus rechtlichen Gründen nicht erteilen

konnte - etwa wegen fehlender Geschäftsfähigkeit des Vertreters oder - wie im

vorliegenden Fall - wegen fehlender Rechtsfähigkeit einer (nicht existierenden)

Gesellschaft.

16

Aus dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3

Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Der Regelung liegt der Gedanke zu-

grunde, dass ein Vertragspartner, der - wie die Klägerin - davon Kenntnis hat,

dass er einen Vertrag mit einem vollmachtlos handelnden Vertreter schließt, auf

das Wirksamwerden des Vertrages nicht vertrauen kann und deshalb des

Schutzes durch die Haftung des Vertreters nach § 179 Abs. 1 BGB nicht bedarf.

Wer von der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters weiß, hat es selbst in

der Hand, eine Klärung der Frage herbeizuführen, ob der schwebend unwirk-

same Vertrag durch Genehmigung seitens des Vertretenen wirksam wird (§ 177

Abs. 2 BGB). So hätte auch die Klägerin die vom Beklagten vertretene Gesell-

schaft, deren (vermeintliche) Gesellschafter im Vertrag namentlich aufgeführt

waren, zur Erklärung über die Genehmigung auffordern können und auf diesem

Weg Gewissheit erlangen können, ob der Vertrag wirksam wird oder wegen

nicht erteilter Genehmigung (endgültig) unwirksam ist. Dass die Klägerin an-

nahm, der Vertrag sei mit der von R. abgegebenen Genehmigungser-

klärung wirksam geworden, und nicht anhand der ihr vorgelegten Vollmachtsur-

kunde erkannte, dass diese Genehmigung nichtig war und daher nicht zur

Wirksamkeit des Vertrages mit der im Vertrag genannten Gesellschaft und de-

ren (vermeintlichen) Gesellschaftern führen konnte, ist nicht dem Beklagten an-

zulasten.

17

b) Dem Beklagten ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Haf-

tungsausschluss zu berufen.

18

Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht insoweit auf die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Gründer einer noch nicht ent-

standenen Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45 ff.) und zur Haftung des im

Rahmen eines Bauherrenmodells tätigen Treuhänders, der im Namen einer

noch nicht gebildeten Bauherrengemeinschaft einen Vertrag geschlossen hat

(BGHZ 105, 283 ff.). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachver-

haltsgestaltungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Be-

klagte hatte - anders als die Gründer der Kommanditgesellschaft (BGHZ 63, 45

ff.) und der Treuhänder der Bauherrengemeinschaft (BGHZ 105, 283 ff.) - nicht

durch eine besondere rechtliche Verbindung mit dem Vertretenen oder durch

besondere Erklärungen schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in das Wirk-

samwerden des Vertrages erweckt. Die schlichte Angabe im notariellen Vertrag,

dass der Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die im Vertrag genannte Ge-

sellschaft handele, reicht hierfür nicht aus. Es kann dahinstehen, ob diese An-

gabe geeignet war, Vertrauen der Klägerin auch nur in die Existenz dieser Ge-

sellschaft zu begründen; jedenfalls konnte die Klägerin angesichts des aus-

drücklichen Hinweises des Beklagten auf seine fehlende Vertretungsmacht

nicht darauf vertrauen, dass der Vertrag wirksam werden würde. Das ist der für

den Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB allein maßgebliche

Gesichtspunkt.

III.

19

Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere

Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht, wie

ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB

nicht zu, weil sie Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des Beklagten

hatte (§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Berufung der Klägerin gegen das die Kla-

ge abweisende Urteil des Landgerichts ist daher zurückzuweisen.

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 288/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 13 U 23/06 -