BGH Beschluss vom 12.11.2008 – XII ZB 92/08
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 92/08
BESCHLUSS
vom
12. November 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 16. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe
I.
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in
Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gesam-
ten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der Zeit vom 1. September
2006 bis 31. August 2007, erzielten Einkünfte, und zwar:
a) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der monatlichen Ge-
haltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschlüsselt nach Brutto-
und Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen,
Auslagen und Überstundenvergütung für den genannten Zeitraum;
b) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bescheinigung für das Jahr
2006;
c) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Gewinn- und
Verlustrechnung für das Jahr 2006;
d) aus Nebentätigkeitseinkünften, Renten, Arbeitslosengeld und Sozial-
hilfe durch Vorlage einer Bestätigung der entsprechenden Institutio-
nen;
e) aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Bilanzen und Einnah-
men- und Ausgabenberechnungen, Listen der Abschreibung für Ab-
nutzung, die der Bilanz zugrunde liegenden Steuerbescheide und
Steuererklärungen, und zwar jeweils bezüglich der zurückliegenden
drei Jahre, nämlich 2004, 2005 und 2006.
Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Durch Beschluss vom
27. März 2008 verwarf das Oberlandesgericht - nach Erteilung eines entspre-
chenden Hinweises - die Berufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden war. Zugleich setzte
es den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 500 € fest.
Nachdem der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-
säumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet
hatte, wies das Oberlandesgericht
ihn darauf hin, dass die Berufung
- unabhängig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung - schon des-
halb unzulässig sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
nicht erreicht sei.
Durch den angefochtenen Beschluss wurde dem Beklagten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist gewährt. Gleichzeitig wurde seine Berufung als unzulässig verworfen,
da die notwendige Beschwer nicht erreicht sei. Diese sei mit allenfalls 500 € zu
bewerten, dementsprechend sei der Streitwert in dem Beschluss vom 27. März
2008 auch auf 500 € festgesetzt worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4
ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-
sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
1. Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz
gegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung ei-
nes höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die angefochtene
Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-
gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der
Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht
deckt (BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.).
Die danach erforderlichen Voraussetzungen hat der Beklagte in der
Rechtsbeschwerdebegründung nicht aufgezeigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die
Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Aus-
kunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses
kommt es, soweit - wie hier - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht
geltend gemacht wird, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige
Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.;
Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336
m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand mit allenfalls 500 € veran-
schlagt. Dafür, dass es - wie die Rechtsbeschwerde meint - entgegen der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine generelle Begrenzung des Wer-
tes des Abwehrinteresses auf 500 € für zutreffend erachte, sind keine Anhalts-
punkte ersichtlich. Dagegen spricht bereits die vom Berufungsgericht in Bezug
genommene Entscheidung des Senats vom 10. August 2008 (- XII ZB 63/05 -
FamRZ 2005, 1986 f.), in der die maßgebliche Rechtsprechung dargestellt ist.
Dass das Berufungsgericht hiervon abgewichen wäre, kann nicht festgestellt
werden.
Dafür ist auch aus der Wertfestsetzung auf 500 € nichts ersichtlich. Dem
Beklagten obliegt es nach dem Teilurteil des Amtsgerichts, Auskunft über die in
der Zeit von September 2006 bis August 2007 erzielten Einkünfte zu erteilen.
Zu diesem Zweck sind bezüglich einer ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit
die monatlichen Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Hinsichtlich eventueller Ka-
pitalerträge ist eine Bescheinigung und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermie-
tung und Verpachtung eine Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils für 2006, vor-
zulegen. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Renten, Arbeitslosengeld und Sozial-
hilfe sind - soweit vorhanden - durch entsprechende Belege zu dokumentieren.
Wegen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind Bilanzen nebst den im
Einzelnen bezeichneten Anlagen sowie die Steuererklärungen und -bescheide
für 2004, 2005 und 2006 beizubringen. Der damit verbundene Aufwand besteht
mithin in der Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen und der Anfer-
tigung entsprechender Kopien. Soweit der Beklagte über im Einzelnen bezeich-
nete Einkünfte nicht verfügte, ist dies zu erklären. Der Hilfe Dritter, insbesonde-
re eines Steuerberaters, bedarf der Beklagte dazu nicht, da entgegen der An-
nahme der Rechtsbeschwerde keine Ermittlung der Einkünfte und Ausstellung
einer Einkommensbescheinigung geschuldet ist.
Bei dieser Sachlage ergibt sich auch in tatsächlicher Hinsicht nichts für
die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht den
konkret erforderlichen Aufwand bewertet, sondern eine generelle Begrenzung
des Wertes auf 500 € für zutreffend erachtet. Dass der tatsächliche Aufwand
höhere Kosten als 500 € verursachen würde, war für das Berufungsgericht oh-
ne substantiierten, hier indessen fehlenden Sachvortrag nicht ersichtlich.
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung ist auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-
legung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-
dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist vor
allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte
verletzt hat, namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.
dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1
GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; BGHZ 151, 221, 226).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Berufungsge-
richt eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO als Ausprägung die-
ser Grundsätze aber nicht vorzuwerfen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Ge-
richt seiner Hinweispflicht dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden
Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich
hinweist und ihnen die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu er-
gänzen. Diese Hinweispflicht besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen
die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Hat die Partei
einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das
Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stel-
lung zu nehmen (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ
2008, 1336 f. m.w.N.).
Dieser Hinweispflicht ist genügt worden, indem das Berufungsgericht mit
Beschluss vom 27. März 2008 den Wert des Streitgegenstandes für die Beru-
fungsinstanz auf 500 € festgesetzt hat. Dadurch war für den anwaltlich vertrete-
nen Beklagten erkennbar, dass die Berufung nach Auffassung des Oberlandes-
gerichts nicht nur mangels rechtzeitiger Begründung, sondern auch nach § 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig war. Der Anwalt musste deshalb unter Berücksich-
tigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschwer
einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei und zu dem in gleicher Höhe zu
bemessenden Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz davon
ausgehen, zu dem notwendigen Kostenaufwand nicht hinreichend vorgetragen
zu haben.
Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflicht auch nicht dadurch ver-
letzt, dass es dem Beklagten - nachdem dieser Wiedereinsetzung beantragt,
die Berufung begründet, gleichwohl aber keinen Vortrag zur Beschwer gehalten
hatte - lediglich mitgeteilt hat, dass die Berufung, unabhängig von der Frage
einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schon deshalb un-
zulässig sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht er-
reicht sei. Denn der Anwalt, der die Berufung allein damit begründet hatte, der
Beklagte schulde keinen Trennungsunterhalt und brauche deshalb auch keine
Auskunft zu erteilen, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin verwirkt sei,
musste aufgrund des erneut erteilten und angesichts der klaren Rechtslage kei-
ner Präzisierung bedürfenden Hinweises davon ausgehen, mit der vorgelegten
Berufungsbegründung zu der erforderlichen Beschwer nicht hinreichend vorge-
tragen zu haben.
Aber selbst wenn eine Verletzung der Hinweispflicht bejaht werden wür-
de, läge kein erheblicher Rechtsfehler vor, der eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde rechtfertigen könnte. Denn es ist nicht dargetan, dass der Beklagte
auf einen die maßgebliche Rechtsprechung konkret aufzeigenden Hinweis er-
heblichen neuen Sachvortrag gehalten hätte (vgl. BGH Beschluss vom 16. Juni
2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008, 615, 617). Das Vorbringen der Rechtsbe-
schwerde hierzu erschöpft sich in den Ausführungen, die steuerlichen Angele-
genheiten des Beklagten als Gewerbetreibendem würden von einem Steuerbe-
rater erledigt. Durch eine vorzeitige Ermittlung der Einkünfte, Zusammenstel-
lung der Unterlagen und Ausstellung einer Einkommensbescheinigung entstün-
den Steuerberaterkosten von ca. 700 €. Da der Beklagte, wie bereits dargelegt,
aber weder eine vorzeitige Einkommensermittlung noch die Ausstellung einer
Einkommensbescheinigung schuldet, wäre der Vortrag für eine über den Betrag
von 500 € hinausgehende Festsetzung der Beschwer unbehelflich gewesen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 F 367/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2008 - 13 UF 7/08 -