BGH Urteil vom 16.06.2008 – VIII ZB 87/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der
11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2006 wird
als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines von acht gleichen Häusern einer Ein-
familienhausreihe in D. . Die Häuser werden aufgrund einheitlicher Ver-
träge mit den jeweiligen Hauseigentümern von der Beklagten, die in einem zu-
sätzlichen Gebäude eine Gasheizungsanlage unterhält, mit Wärme und Wasser
versorgt. Das Entgelt für die Wärmelieferung setzt sich nach den Lieferverträ-
gen aus einem bezugsunabhängigen Grundpreis in Höhe von 16,75 DM/m² pro
Jahr sowie einem bezugsabhängigen Wärmearbeitspreis in Höhe von 7,864
Pfg./kWh (jeweils Stand 15. Juni 2000) zusammen. Die mit dem Wärmearbeits-
preis berechnete Wärmemenge wird wie folgt ermittelt: Zum einen wird in jedem
Haus die bezogene Wärmemenge durch einen Zähler erfasst. Zum anderen
wird in der Heizungsanlage die erzeugte Wärmemenge registriert. Diese wird
den einzelnen Hauseigentümern im Verhältnis der jeweils bezogenen Wärme-
menge in Rechnung gestellt.
Die Kläger widersprachen den Abrechnungen der Beklagten für die Jahre
2002 und 2003. Sie sind der Ansicht, dass die Abrechnungen nicht den Anfor-
derungen der Heizkostenverordnung entsprechen.
In dem vorliegenden
Rechtsstreit haben die Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte
nicht berechtigt sei, ihnen einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der 30%,
hilfsweise 50% der Gesamtkosten der Wärmelieferung überschreitet, sowie die
Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihnen für die Jahre 2002 und
2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkos-
tenverordnung erfüllt, und an sie die Differenz zwischen den Endbeträgen der
alten und der neuen Abrechnungen nebst Zinsen zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Klägern
für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anfor-
derungen der Heizkostenverordnung erfüllt; zugleich hat es die Klage hinsicht-
lich des Feststellungsantrags abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur-
teil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, Berufung eingelegt. Nach einem
entsprechenden Hinweis hat das Landgericht die Berufung als unzulässig ver-
worfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder der Wert des Be-
schwerdegegenstandes 600 € übersteige noch das Amtsgericht die Berufung
zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes
richte sich nach dem Aufwand der Beklagten, der mit der Erstellung der beiden
streitigen Wärmeabrechnungen verbunden sei. Dieser Aufwand betrage unter
Berücksichtigung der im Laufe des Rechtsstreits bereits vorgelegten Abrech-
nungsentwürfe nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, sechzehn, son-
dern lediglich vier Arbeitsstunden zu dem angegebenen Stundensatz und damit
insgesamt lediglich 194,88 € einschließlich Umsatzsteuer. Hiergegen wendet
sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Fragen, die sich hier bei der Bemessung des Werts des Be-
schwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen, sind durch die Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.
a) Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, bemisst sich der Wert des
Beschwerdegegenstandes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Ertei-
lung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung
des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhal-
tungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsan-
spruchs (grundlegend GSZ BGHZ 128, 85; ferner etwa BGHZ 155, 127, 128 f.;
164, 63, 65 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03, NJW-RR
2005, 74, unter II 2, jeweils m.w.N.). Entgegen der Annahme der Beschwerde
gilt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im
Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch im Fall der
Verurteilung zur Rechnungslegung oder dergleichen und dementsprechend
auch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von Wärmeab-
rechnungen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllen.
b) Der Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der
Wärmeabrechnungen im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil erfolgt ist,
rechtfertigt es nicht, bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan-
des den Wert des auf Zahlung der Differenz zwischen den Endbeträgen der
alten und der neuen Abrechnungen gerichteten Hauptanspruchs zugrunde zu
legen. Dieser Umstand bedeutet entgegen der Annahme der Beschwerde nicht,
dass die Entscheidung über den Hauptanspruch präjudiziert wäre. Vielmehr
schafft auch bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rech-
nungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (Senats-
urteil vom 14. November 1984 – VIII ZR 228/83, WM 1985, 303, unter I m.w.N.).
Durch das Teilurteil tritt insoweit auch keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO
ein. Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch – hier die Verurteilung zur
Erteilung der Wärmeabrechnungen, nicht dagegen auf die in den Entschei-
dungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die dort festge-
stellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 – V ZR 356/99, NJW
2001, 78, unter II 3 m.w.N.). Die Beklagte kann daher im weiteren Verfahren ihr
Interesse, den Zahlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen, uneingeschränkt
weiterverfolgen (vgl. BGHZ 128, 85, 90 m.w.N.). Aus dem von der Beschwerde
angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1975 – II ZR 18/74
(WM 1975, 1086, unter I 1 a) ergibt sich nichts anderes. Dort wird lediglich die
Präjudizialität der Verurteilung zur Rechnungslegung für die in einem Folgepro-
zess geltend gemachte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-
rung bejaht. Darum geht es hier nicht.
c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Verurteilung zur Ertei-
lung der Wärmeabrechnungen stelle einen Eingriff in die Geschäftsinteressen
der Beklagten dar, indem diese zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit
auch ihrer Gewinnmarge gezwungen werde. Richtig ist zwar, dass nach der
oben (unter a) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges
Geheimhaltungsinteresse bei der Bemessung des Werts des Beschwerdege-
genstandes werterhöhend zu berücksichtigen ist. Das setzt jedoch im Einzelfall
die substantiierte Darlegung der zur Auskunft verurteilten Partei voraus, dass
gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet ist, die-
ser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit
hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche
Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (BGHZ 164, 63,
66 f. m.w.N.). Dazu ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unerheb-
lich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde, der vorliegende
Rechtsstreit sei für die Eigentümer der sieben anderen Häuser der Hausreihe
ein Musterprozess. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan-
des sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu be-
rücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil
vom 4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2; BGHZ aaO, 67;
Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., unter II 2).
Davon abgesehen ist die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsge-
richt, den Klägern für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu er-
teilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, nicht geeignet,
die Beklagte zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit auch ihrer Gewinn-
marge zu zwingen. Im Urteilstenor ist nicht im Einzelnen festgelegt, welchen
Inhalt die von der Beklagten zu erteilende Wärmeabrechnung haben soll, um
die Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erfüllen. Auch aus den Ur-
teilsgründen, die zur Auslegung des Tenors ergänzend herangezogen werden
können (BGHZ 122, 16, 18; MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl., § 704 Rdnr. 8),
lässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Zwar hat das Amtsgericht im Zu-
sammenhang mit der Darlegung, dass der Anspruch der Kläger auf Erteilung
von Abrechnungen, die der Heizkostenverordnung entsprechen, nicht erfüllt sei,
ausgeführt, dass neben den Brennstoffkosten die sonstigen in § 7 Abs. 2
HeizkV enthaltenen Kosten einzustellen seien, sofern sie – was offen bleibt –
vertraglich als umlagefähig vereinbart seien. Andererseits hat das Amtsgericht
aber die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Wärmeabrechnungen,
die den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechen, aus § 1 Abs. 3
HeizkV hergeleitet, wonach die Heizkostenverordnung unter bestimmten Vor-
aussetzungen auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt. Zu
den Kosten der Wärmelieferung, die nach § 7 Abs. 3 HeizkV gemäß Abs. 1 zu
verteilen sind, gehört indessen nach § 7 Abs. 4 HeizKV – neben den Kosten
des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, für deren Vorhandensein hier
nichts ersichtlich ist – lediglich das Entgelt für die Wärmelieferung, das sich im
vorliegenden Fall gemäß dem Liefervertrag der Parteien aus dem bezugsunab-
hängigen Grundpreis und dem bezugsabhängigen Wärmearbeitspreis zusam-
mensetzt. Danach kommt den vom Amtsgericht angesprochenen Kosten im
Sinne von § 7 Abs. 2 HeizkV in dem von ihm bejahten Fall der Wärmelieferung
überhaupt keine Bedeutung zu.
d) Vergeblich beruft sich die Beschwerde weiter darauf, entgegen der
Annahme des Berufungsgerichts müsse gegebenenfalls bei der Ermittlung der
Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Wärmeabrechnungen unberück-
sichtigt bleiben, dass die Beklagte einen Teil der erforderlichen Arbeit bereits im
Laufe des Rechtsstreits für die Erstellung der Abrechnungsentwürfe geleistet
habe. Sie verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für
die Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich der
Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ist und dass deswegen
die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten entfällt, soweit dieser
die Auskunft bereits vor Einlegung des Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwen-
dung der Zwangsvollstreckung erteilt hat (Beschluss vom 27. Juni 2001 – IV ZB
3/01, NJW-RR 2001, 1571, unter II 2 m.w.N.).
2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht ha-
be die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des
Werts des Beschwerdegegenstandes im Rahmen seines nur beschränkt über-
prüfbaren Ermessens (Senatsurteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06,
NJW 2008, 218, unter II 1 a m.w.N.) nicht über den Vortrag der Beklagten hin-
weggesetzt, der zeitliche Aufwand für die Erstellung der Wärmeabrechnungen
betrage sechzehn Stunden; vielmehr hat es diesen Vortrag aus mehreren
Gründen, darunter der gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zu bean-
standenden Berücksichtigung des bereits im Laufe des Rechtsstreits für die
Abrechnungsentwürfe geleisteten Arbeitsaufwands, für nicht nachvollziehbar
erachtet. Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die
anwaltlich vertretene Beklagte darauf hinzuweisen, dass es deren Vortrag zu
dem Hinweis auf den nicht ausreichenden Wert des Beschwerdegegenstandes
für unzureichend halte. Andernfalls würde es sich zudem nur um einen einfa-
chen Verfahrensfehler handeln, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde
nicht zu rechtfertigen vermöchte. Das gilt auch deswegen, weil – selbst unter
Berücksichtigung der von der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versi-
cherungen der Mitarbeiter der Beklagten – nicht dargetan ist, dass die Beklagte
erheblichen neuen Vortrag gehalten hätte.
3. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde schließ-
lich, dass das Berufungsgericht nicht die Entscheidung des Amtsgerichts dar-
über nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
Hierzu war das Berufungsgericht allerdings gemäß dem – erst nach Er-
lass seines Beschlusses ergangenen – Senatsurteil vom 14. November 2007
(VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218) verpflichtet. Hat das erstinstanzliche Gericht
keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen,
weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem
entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist,
hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Be-
rufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen
für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind
(Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Hier hat das Amtsgericht zwar nicht den Streitwert
festgesetzt, so dass sich insoweit nichts für die von ihm angenommene Be-
schwer der Beklagten durch das Teilurteil ergibt. Gleichwohl ist das Amtsgericht
aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch das Teilurteil mit
mehr als 600 € beschwert ist. Denn es hat darin keine Ausführungen dazu ge-
macht, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Da
das Berufungsgericht aber einen niedrigeren Beschwerdewert angenommen
hat als das Amtsgericht, hätte es die von dessen Standpunkt aus nicht veran-
lasste Prüfung nachholen müssen.
Dieser Rechtsfehler vermag indessen die Zulässigkeit der Rechtsbe-
schwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen. Insbesondere erfordert
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
ZPO) nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Nachdem das
bei Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht ergangene Senatsurteil
vom 14. November 2007 (aaO) inzwischen veröffentlicht ist, kann erwartet wer-
den, dass das Berufungsgericht seinen Rechtsfehler nicht wiederholt und damit
insoweit eine einheitliche Rechtsprechung gesichert ist.
Ball
Wiechers
Hermanns
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 49 C 1441/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 11 S 47/06 -