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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – 3 StR 485/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
13. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 3. Juli 2008 im Ausspruch über die Gesamtstra-
fe aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen aufrechterhal-
ten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche des angefochtenen Ur-
teils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Aus-
spruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat auf Einzelstrafen von drei und zwei Jahren erkannt und
hieraus ohne weitere Ausführungen "in Anwendung der in den §§ 53, 54 StGB
enthaltenen Grundsätze eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten gebildet".
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Erforderlich ist bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ein
eigenständiger Zumessungsakt (BGHSt 24, 268; vgl. Rissing-van Saan in LK
12. Aufl. § 54 Rdn. 10); daran fehlt es hier. Eine eingehende Begründung war
schon deshalb erforderlich, weil die Gesamtstrafe der oberen Grenze des Zu-
lässigen nahekommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 54 Rdn. 11). Die Strafkam-
mer hat zudem nicht erkennbar bedacht, dass die Erhöhung der Einsatzstrafe in
der Regel niedriger auszufallen hat, wenn - wie im vorliegenden Fall - zwischen
den beiden gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten ein enger
zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (vgl. BGHR StGB
§ 54 Abs. 1 Bemessung 1).
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Die Gesamtstrafe muss daher erneut zugemessen werden. Die Feststel-
lungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vor-
liegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getrof-
fenen nicht in Widerspruch stehen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer