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BGH Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

13. November 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 252/08

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BGHR: ja

StGB §§ 222, 229

Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei ar-

beitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke.

BGH, Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08 – LG Schwerin

1.

2.

wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers K. -P. B. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Die Revisionen des Nebenklägers K. -P. B.

gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli

2007 werden verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmit-

tel und die dadurch den Angeklagten W. und C.

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der

fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aus tatsächlichen

und rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenklä-

ger K. -P. B. , Vater des bei dem verfahrensgegenständlichen Bauun-

glück vom 13. August 2004 ums Leben gekommenen U. B. , mit seinen auf

die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

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Das angefochtene Urteil betrifft ein Bauunglück vom 13. August 2004 in

der Stadt G. (Landkreis P. ), bei dem fünf auf dem Bau tätige Ar-

beiter zu Tode kamen und fünf weitere Personen, darunter der Angeklagte

C. , verletzt wurden, drei davon schwer.

Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

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Gegenstand des von der Stadt G. als Bauherrin betriebenen Bau-

vorhabens war die Sanierung einer städtischen Schule, wobei u.a. im Erdge-

schoss des Südostflügels auf der Fläche der bisher getrennten Räume R 123

und R 124 ein größerer Musikraum entstehen sollte. Dazu war der Abbruch der

tragenden, 7,22 m langen und 3 m hohen Querwand zwischen den beiden Räu-

men sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant.

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Den nach öffentlicher Ausschreibung erteilten Zuschlag für die Bauhaupt-

leistungen erhielt als Unternehmer im Sinne der Landesbauordnung Mecklen-

burg-Vorpommern (LBauO M-V) der vom Landgericht in diesem Verfahren nach

Verwerfung seiner Revision durch den Senat inzwischen rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe verurteilte frühere Mitangeklagte T. , der als Bauunter-

nehmer eine Einzelfirma betrieb. Zum Leistungsumfang gehörten gemäß dem

dem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis u.a. auch die Stahlbau-

arbeiten und Betonschneidearbeiten. Die Stahlbauarbeiten umfassten danach

u.a. für die sog. Montageunterstützung "das Vorhalten, den Einbau und die Be-

seitigung von 300 Drehsteifen für den Einbau der Stahlträger zur Abfangung der

Geschossdecken". Zu den Betonschneidearbeiten gehörten nach dem Leis-

tungsverzeichnis auch das abschnittweise Abbrechen einer Wand aus bewehr-

tem Beton. Die Durchführung dieser Betonschneidearbeiten einschließlich des

Abbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand übertrug T. im Rah-

men eines Subunternehmervertrages auf die Firma H. Betonbohr- und

Sägetechnik, für die als Niederlassungsleiter der Angeklagte W. und als deren

Arbeiter der Angeklagte C. vor Ort an der Baustelle tätig waren. Zum

Leistungsumfang der Firma H. zählten danach aber nicht die notwendigen

Absteifungsarbeiten; diese waren nach dem Leistungsverzeichnis vielmehr

ausdrücklich im Titel "Stahlbauarbeiten" enthalten.

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Nach der vom Bauplanungsbüro L. im Auftrag der Stadt G. er-

stellten statischen Berechnung für den Umbau war eine Grundabsteifung mit

insgesamt 336 Stützen - davon 98 Stützen im Erdgeschoss bei einem Stützen-

abstand von 0,15 m - mit einer zulässigen Tragfähigkeit von jeweils 20 kN vor-

gesehen. Der Angeklagte C. informierte seinen Vorgesetzten, den Ange-

klagten W. , dass der vorgesehene Stützenabstand von 0,15 m ein Arbeiten

mit der für die Betonschneidearbeiten verwendeten Wandsäge unmöglich ma-

che. Nachdem der Angeklagte W. vergeblich versucht hatte, daraufhin T.

zu erreichen und auf das Problem anzusprechen, wandte sich der Angeklagte

C. auf Bitten des Angeklagten W. an T. , der darauf erwiderte, er

werde bei dem Statiker nachfragen und klären, wie vorgegangen werden kön-

ne. Tatsächlich fragte T. bei dem Statiker aber nicht nach. Auf eine gele-

gentliche Nachfrage des Bauleiters G. äußerte sich T. jedoch dahin,

dass die Hinzuziehung eines Statikers nicht erforderlich sei, da er mit den Fest-

legungen der Statik „klarkomme“, es sei alles gut beschrieben.

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T. ließ am 4. und 5. August 2004 zwei seiner Arbeiter die Grund-

absteifung durch Aufstellen der vor Ort vorhandenen Drehsteifen in der Weise

vornehmen, dass im Erdgeschoss anstelle der in der statischen Berechnung

vorgesehenen 98 Stützen beidseitig der tragenden Wand nur 29 Drehsteifen

aufgestellt wurden, von denen auch nur eine einzige eine Tragfähigkeit in der

vorgesehenen Größenordnung von 20 kN hatte, während die Tragfähigkeit der

übrigen Steifen geringer war und überwiegend bei lediglich 16,5 kN lag. Insge-

samt wurden von den in allen Geschossen laut statischer Berechnung vorgese-

henen 336 Steifen in dem Gebäudeteil lediglich 98 Steifen aufgestellt. Die Ab-

stützung der Decke in den zurückgebauten Abschnitten nahmen die Mitarbeiter

von T. durch drei oder vier Drehsteifen anstelle der vom Statiker geforder-

ten Kantholzsteifen 20/20 und durch ein 2,40 m langes Kantholz 15/25 anstelle

eines Stahlunterzuges vor.

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Vom 6. bis zum 12. August 2004 erledigte der Angeklagte C. den

Rückbau der Abschnitte I, II und III der Wand. Am Morgen des 13. August 2004

teilte er T. mit, dass er noch an diesem Tage mit dem Herausschneiden

des Teilstücks Abschnitt IV beginnen werde. Dabei sah T. , dass der Ab-

schnitt III noch "abgesteift" werden musste, und wies seine Arbeiter an, dies zu

erledigen, was unter Mithilfe des Angeklagten C. geschah. Erst danach

nahm der Angeklagte C. den Abbruch des ca. 1,20 m breiten Abschnitts

IV vor. Als er von der verbliebenen Wandverbindung ca. 30 cm abgestemmt

hatte, hörte er erste Knackgeräusche. Unmittelbar danach kam es zum Einsturz

des gesamten Mittelteils des Südostflügels des Schulgebäudes mit den bereits

erwähnten schwer wiegenden Folgen. Als Ursachen für den Einsturz hat das

sachverständig beratene Landgericht in erster Linie die zu geringe Anzahl der

Steifen, die unterlassene Verwendung der für die Absteifung vorgegebenen

Kantholzsteifen 20/20 und deren Ersatz durch Drehsteifen mit zu geringer Trag-

last festgestellt.

II.

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Die Revisionen des Nebenklägers, mit denen er die Freisprüche der An-

geklagten W. und C. angreift, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

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1. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte C.

bei den durch seine Anstellungsfirma durchgeführten Betonschneidearbeiten

durch das Herausstemmen des letzten Wandabschnitts den Einsturz des Ge-

bäudes ausgelöst hat. Es hat jedoch eine Garantenstellung des Angeklagten

W. , die dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für die aus der Bauausfüh-

rung entstehenden Gefahren begründen könnte, verneint und gemeint, dass der

Angeklagte C. ebenfalls für den Einsturz nicht verantwortlich sei.

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Hinsichtlich des Angeklagten W. hat das Landgericht die Ansicht ver-

treten, eine Pflicht, die Absteifung zu überprüfen, habe für ihn weder nach dem

Subunternehmervertrag bestanden, nach dem die notwendigen Absteifungen

gerade nicht in den Aufgabenbereich Betonschneidearbeiten fielen, noch habe

sie sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Überwachungspflicht nach

den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften richte sich nur an

die Personen, denen die Bauleitung obliege. Zu diesem Personenkreis zähle

- anders als T. - der Angeklagte W. nicht. Ihm habe auch nicht die Erstel-

lung einer Abbruchanweisung oblegen. Denn es habe sich - wie der Si-

cherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator M. als Zeuge bestätigt habe -

um vergleichsweise einfache und begrenzte Arbeiten gehandelt, von denen bei

ordnungsgemäßer Absteifung keine weiteren sicherheitstechnisch bedenklichen

Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Eine Koordinierungspflicht - so das

Landgericht - habe die Firma H. nur insoweit getroffen, als die Betonschnei-

dearbeiten nur nach entsprechender Absteifung hätten vorgenommen werden

dürfen. Dieser Verpflichtung sei der Angeklagte W. aber dadurch nachge-

kommen, dass entsprechend seiner Anweisung der Angeklagte C. die

Arbeiter des T. jeweils aufgefordert habe, die Absteifungen vor den weite-

ren Betonschneidearbeiten vorzunehmen.

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Hinsichtlich des Angeklagten C. hat das Landgericht ausgeführt,

der Angeklagte habe nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, dass die

Absteifung gegenüber der statischen Berechnung unzureichend war. Ihn habe

auch keine Verpflichtung getroffen nachzuprüfen, ob die Erfordernisse der Sta-

tik hinreichend beachtet worden seien. Ebenso sei ihm nicht vorzuwerfen, dass

er nicht realisiert habe, dass vor dem Abbruch des Abschnitts IV ein Unterzug

aus Stahl hätte eingebaut werden müssen.

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2. Diese Begründung der Freisprüche der Angeklagten W. und

C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist nicht frei von rechtlichen Be-

denken. Gleichwohl haben die Freisprüche im Ergebnis Bestand.

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a) Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verantwortlichkeit dieser Ange-

klagten für das Einsturzgeschehen schon aus Rechtsgründen verneint.

aa) Zur Pflichtenstellung der Angeklagten W. und C. geht der Se-

nat von Folgendem aus:

Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen

schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkeh-

rungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338,

340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Siche-

rungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit

einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und

Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen

nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die

Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den

Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger

Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu be-

wahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Ge-

fahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe

liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt wer-

den können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht

31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind

maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die

im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß

der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je

größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrschein-

lichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der

Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau,

Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).

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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Strafkammer ihre Prü-

fung verkürzt, indem sie letztlich dem früheren Mitangeklagten T. die allei-

nige Verantwortung zugewiesen hat. Richtig ist, dass in erster Linie T. die

Verantwortung für die Bauausführung trug und deshalb auch strafrechtlich für

die Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgeschoß aus-

gehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288). Dieser Pflichtenstellung

des T. im Verhältnis zu den Angeklagten W. und C. entsprach

auch die Aufgabenverteilung nach dem von T. mit der Firma H. ge-

schlossenen Subunternehmervertrag und dem diesem Vertrag zu Grunde lie-

genden Leistungsverzeichnis, demzufolge die Durchführung der Sicherung des

Wandabbruchs durch die Absteifung in den Aufgabenbereich von T. als

Bauunternehmer fiel. Dieser Umstand entließ indes die Firma H. und damit

auch deren an dem Bau tätigen Mitarbeiter, die Angeklagten W. und

C. , nicht von vornherein aus der Haftung. Denn die Firma H. war zu-

ständig für den Abbruch und deshalb verpflichtet, Dritte vor den durch den Ab-

bruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkeh-

rungen zu treffen (BGH (Z) VersR 1966, 165, 166). Diese Pflicht bestand

grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern

der Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitneh-

mern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z)

NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau

BGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.).

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cc) Blieb aber danach neben T. die Firma H. - wenn auch

sekundär - verkehrssicherungspflichtig, so traf dies grundsätzlich auch für ihre

Arbeitnehmer, die Angeklagten W. und C. zu, soweit diese - wie hier -

den gefahrenträchtigen Abbruch der tragenden Wand zumindest weitgehend in

eigener Verantwortung durchführten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 12. März

1999 – 2 U 74/98, Rdn. 61 m.w.N. [zit. nach juris]; anders u.U. für unselbstän-

dige weisungsgebundene Arbeitnehmer BGH (Z) BB 1954, 273 f; OLG Düssel-

dorf (Z) NJW-RR 1993, 1309; Palandt-Sprau aaO § 823 Rdn. 49, 191). Denn

nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind mehrere Per-

sonen (oder Firmen), die an einer gefahrenträchtigen Baumaßnahme beteiligt

sind, untereinander verpflichtet, sich in zumutbarer Weise gegenseitig zu infor-

mieren und abzustimmen, um vermeidbare Risiken für Dritte auszuschalten.

Insbesondere dann, wenn erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,

die vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden

müssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des

ihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verant-

wortliche seine Aufgabe erfüllt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen,

dass dies auch zutrifft. Im vorliegenden Fall ergab sich dieses Zusammenwir-

ken von Abbruchaufgabe (Firma H. ) und Sicherungsaufgabe (Bauunter-

nehmen T. ) schon kraft Natur der Sache. Dabei waren die Sorgfaltspflich-

ten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt,

wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die Begründung

von Sorgfaltspflichten

genügt

regelmäßig

bereits

die

tatsächliche

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Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229;

Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn.

12). Das war hier für die Firma H. schon deshalb der Fall, weil die besonde-

re Gefahrenquelle eben in dem Abbruch der tragenden Wand lag.

b) Ihrer hiernach bestehenden – sekundären – Sicherungspflicht sind die

Angeklagten W. und C. jedoch hinreichend nachgekommen.

Nachdem der Angeklagte C. auf Veranlassung des Angeklagten

W. den Bauunternehmer T. darauf hingewiesen hatte, dass bezüglich

der ursprünglich in der Statik vorgesehenen Stabilisierung der Decken durch die

seitlichen Stützen eine Veränderung vorgenommen werden müsse, um die

Wandsäge einsetzen zu können, hatte T. zugesagt, dies zu veranlassen

und sich mit dem Statiker in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Verringerung

der Anzahl der Stützen gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich war,

erforderte die – sekundäre – Verkehrssicherungspflicht der Angeklagten nicht

eine nochmalige Nachfrage, ob der Statiker die Änderungen auch tatsächlich

gebilligt habe. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die mangelnde

Eignung der angebrachten Abstützung und die dadurch bedingte besondere

Gefahrenlage für die Angeklagten offensichtlich gewesen wäre. Gerade das hat

das Landgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit

dem Bausachverständigen angenommen, dass ungeachtet der gegenüber der

statischen Berechnung deutlich vergrößerten Stützenabstände jedenfalls für die

Angeklagten nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Absteifung unzurei-

chend war. Dem entspricht, dass weder der Bauleiter G. noch der Sicher-

heitskoordinator M. auf die Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Stüt-

zenabstände gedrungen hatten, obwohl der Bauleiter in einer Besprechung auf

der Baustelle noch am Tag vor dem Unglück, an der T. teilnahm, die Abstüt-

zung der Decke erörtert hatte. Dass die Angeklagten W. und C. beson-

dere Fachkenntnisse besaßen, die sie befähigt hätten, die Mangelhaftigkeit der

von T. vorgegebenen Abstützung zu erkennen, hat das Landgericht nicht

festgestellt und ergibt sich auch nicht allein auf Grund ihrer Erfahrungen auf

dem Gebiet von Abbrucharbeiten. Auch mussten sie nicht von einer besonde-

ren Unzuverlässigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Be-

schränkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizon-

taler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitli-

chen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 [zum Zusammen-

wirken mehrerer Ärzte bei einer Operation]; Fischer aaO § 222 Rdn. 10, 14

m.w.N.). Dass die Angeklagten sich vielmehr ihrer Verantwortung für die Si-

cherheit des Bauwerks bewusst waren, wird daran deutlich, dass der Angeklag-

te C. noch am Morgen des Unfalltages gegenüber T. den Abbruch

des Teilstücks IV der Wand ankündigte und mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit

aus Sicherheitsgründen zuwartete, bis der Unterzug hinsichtlich des Teilstücks

III angebracht war. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Angeklagten

W. und C. , bei T. noch einmal ausdrücklich nachzufragen, ob

statischerseits Bedenken gegen die Fortsetzung der Abbrucharbeiten bestehen.

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Fällt mithin den Angeklagten W. und C. ein strafrechtlich re-

levantes Versäumnis nicht zur Last, hat es bei den Freisprüchen des angefoch-

tenen Urteils sein Bewenden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer