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BGH Urteil vom 13.11.2008 – 4 StR 252/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
13. November 2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja BGHR: ja
StGB §§ 222, 229
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten für einen Gebäudeeinsturz bei ar-
beitsteiliger Erledigung der Bauleistungen durch verschiedene Gewerke.
BGH, Urteil vom 13. November 2008 – 4 StR 252/08 – LG Schwerin
1.
2.
wegen Verdachts der fahrlässigen Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten C. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers K. -P. B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Die Revisionen des Nebenklägers K. -P. B.
gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli
2007 werden verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmit-
tel und die dadurch den Angeklagten W. und C.
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der
fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aus tatsächlichen
und rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenklä-
ger K. -P. B. , Vater des bei dem verfahrensgegenständlichen Bauun-
glück vom 13. August 2004 ums Leben gekommenen U. B. , mit seinen auf
die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
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Das angefochtene Urteil betrifft ein Bauunglück vom 13. August 2004 in
der Stadt G. (Landkreis P. ), bei dem fünf auf dem Bau tätige Ar-
beiter zu Tode kamen und fünf weitere Personen, darunter der Angeklagte
C. , verletzt wurden, drei davon schwer.
Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
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Gegenstand des von der Stadt G. als Bauherrin betriebenen Bau-
vorhabens war die Sanierung einer städtischen Schule, wobei u.a. im Erdge-
schoss des Südostflügels auf der Fläche der bisher getrennten Räume R 123
und R 124 ein größerer Musikraum entstehen sollte. Dazu war der Abbruch der
tragenden, 7,22 m langen und 3 m hohen Querwand zwischen den beiden Räu-
men sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant.
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Den nach öffentlicher Ausschreibung erteilten Zuschlag für die Bauhaupt-
leistungen erhielt als Unternehmer im Sinne der Landesbauordnung Mecklen-
burg-Vorpommern (LBauO M-V) der vom Landgericht in diesem Verfahren nach
Verwerfung seiner Revision durch den Senat inzwischen rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilte frühere Mitangeklagte T. , der als Bauunter-
nehmer eine Einzelfirma betrieb. Zum Leistungsumfang gehörten gemäß dem
dem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis u.a. auch die Stahlbau-
arbeiten und Betonschneidearbeiten. Die Stahlbauarbeiten umfassten danach
u.a. für die sog. Montageunterstützung "das Vorhalten, den Einbau und die Be-
seitigung von 300 Drehsteifen für den Einbau der Stahlträger zur Abfangung der
Geschossdecken". Zu den Betonschneidearbeiten gehörten nach dem Leis-
tungsverzeichnis auch das abschnittweise Abbrechen einer Wand aus bewehr-
tem Beton. Die Durchführung dieser Betonschneidearbeiten einschließlich des
Abbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand übertrug T. im Rah-
men eines Subunternehmervertrages auf die Firma H. Betonbohr- und
Sägetechnik, für die als Niederlassungsleiter der Angeklagte W. und als deren
Arbeiter der Angeklagte C. vor Ort an der Baustelle tätig waren. Zum
Leistungsumfang der Firma H. zählten danach aber nicht die notwendigen
Absteifungsarbeiten; diese waren nach dem Leistungsverzeichnis vielmehr
ausdrücklich im Titel "Stahlbauarbeiten" enthalten.
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Nach der vom Bauplanungsbüro L. im Auftrag der Stadt G. er-
stellten statischen Berechnung für den Umbau war eine Grundabsteifung mit
insgesamt 336 Stützen - davon 98 Stützen im Erdgeschoss bei einem Stützen-
abstand von 0,15 m - mit einer zulässigen Tragfähigkeit von jeweils 20 kN vor-
gesehen. Der Angeklagte C. informierte seinen Vorgesetzten, den Ange-
klagten W. , dass der vorgesehene Stützenabstand von 0,15 m ein Arbeiten
mit der für die Betonschneidearbeiten verwendeten Wandsäge unmöglich ma-
che. Nachdem der Angeklagte W. vergeblich versucht hatte, daraufhin T.
zu erreichen und auf das Problem anzusprechen, wandte sich der Angeklagte
C. auf Bitten des Angeklagten W. an T. , der darauf erwiderte, er
werde bei dem Statiker nachfragen und klären, wie vorgegangen werden kön-
ne. Tatsächlich fragte T. bei dem Statiker aber nicht nach. Auf eine gele-
gentliche Nachfrage des Bauleiters G. äußerte sich T. jedoch dahin,
dass die Hinzuziehung eines Statikers nicht erforderlich sei, da er mit den Fest-
legungen der Statik „klarkomme“, es sei alles gut beschrieben.
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T. ließ am 4. und 5. August 2004 zwei seiner Arbeiter die Grund-
absteifung durch Aufstellen der vor Ort vorhandenen Drehsteifen in der Weise
vornehmen, dass im Erdgeschoss anstelle der in der statischen Berechnung
vorgesehenen 98 Stützen beidseitig der tragenden Wand nur 29 Drehsteifen
aufgestellt wurden, von denen auch nur eine einzige eine Tragfähigkeit in der
vorgesehenen Größenordnung von 20 kN hatte, während die Tragfähigkeit der
übrigen Steifen geringer war und überwiegend bei lediglich 16,5 kN lag. Insge-
samt wurden von den in allen Geschossen laut statischer Berechnung vorgese-
henen 336 Steifen in dem Gebäudeteil lediglich 98 Steifen aufgestellt. Die Ab-
stützung der Decke in den zurückgebauten Abschnitten nahmen die Mitarbeiter
von T. durch drei oder vier Drehsteifen anstelle der vom Statiker geforder-
ten Kantholzsteifen 20/20 und durch ein 2,40 m langes Kantholz 15/25 anstelle
eines Stahlunterzuges vor.
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Vom 6. bis zum 12. August 2004 erledigte der Angeklagte C. den
Rückbau der Abschnitte I, II und III der Wand. Am Morgen des 13. August 2004
teilte er T. mit, dass er noch an diesem Tage mit dem Herausschneiden
des Teilstücks Abschnitt IV beginnen werde. Dabei sah T. , dass der Ab-
schnitt III noch "abgesteift" werden musste, und wies seine Arbeiter an, dies zu
erledigen, was unter Mithilfe des Angeklagten C. geschah. Erst danach
nahm der Angeklagte C. den Abbruch des ca. 1,20 m breiten Abschnitts
IV vor. Als er von der verbliebenen Wandverbindung ca. 30 cm abgestemmt
hatte, hörte er erste Knackgeräusche. Unmittelbar danach kam es zum Einsturz
des gesamten Mittelteils des Südostflügels des Schulgebäudes mit den bereits
erwähnten schwer wiegenden Folgen. Als Ursachen für den Einsturz hat das
sachverständig beratene Landgericht in erster Linie die zu geringe Anzahl der
Steifen, die unterlassene Verwendung der für die Absteifung vorgegebenen
Kantholzsteifen 20/20 und deren Ersatz durch Drehsteifen mit zu geringer Trag-
last festgestellt.
II.
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Die Revisionen des Nebenklägers, mit denen er die Freisprüche der An-
geklagten W. und C. angreift, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
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1. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte C.
bei den durch seine Anstellungsfirma durchgeführten Betonschneidearbeiten
durch das Herausstemmen des letzten Wandabschnitts den Einsturz des Ge-
bäudes ausgelöst hat. Es hat jedoch eine Garantenstellung des Angeklagten
W. , die dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für die aus der Bauausfüh-
rung entstehenden Gefahren begründen könnte, verneint und gemeint, dass der
Angeklagte C. ebenfalls für den Einsturz nicht verantwortlich sei.
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Hinsichtlich des Angeklagten W. hat das Landgericht die Ansicht ver-
treten, eine Pflicht, die Absteifung zu überprüfen, habe für ihn weder nach dem
Subunternehmervertrag bestanden, nach dem die notwendigen Absteifungen
gerade nicht in den Aufgabenbereich Betonschneidearbeiten fielen, noch habe
sie sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Überwachungspflicht nach
den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften richte sich nur an
die Personen, denen die Bauleitung obliege. Zu diesem Personenkreis zähle
- anders als T. - der Angeklagte W. nicht. Ihm habe auch nicht die Erstel-
lung einer Abbruchanweisung oblegen. Denn es habe sich - wie der Si-
cherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator M. als Zeuge bestätigt habe -
um vergleichsweise einfache und begrenzte Arbeiten gehandelt, von denen bei
ordnungsgemäßer Absteifung keine weiteren sicherheitstechnisch bedenklichen
Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Eine Koordinierungspflicht - so das
Landgericht - habe die Firma H. nur insoweit getroffen, als die Betonschnei-
dearbeiten nur nach entsprechender Absteifung hätten vorgenommen werden
dürfen. Dieser Verpflichtung sei der Angeklagte W. aber dadurch nachge-
kommen, dass entsprechend seiner Anweisung der Angeklagte C. die
Arbeiter des T. jeweils aufgefordert habe, die Absteifungen vor den weite-
ren Betonschneidearbeiten vorzunehmen.
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Hinsichtlich des Angeklagten C. hat das Landgericht ausgeführt,
der Angeklagte habe nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, dass die
Absteifung gegenüber der statischen Berechnung unzureichend war. Ihn habe
auch keine Verpflichtung getroffen nachzuprüfen, ob die Erfordernisse der Sta-
tik hinreichend beachtet worden seien. Ebenso sei ihm nicht vorzuwerfen, dass
er nicht realisiert habe, dass vor dem Abbruch des Abschnitts IV ein Unterzug
aus Stahl hätte eingebaut werden müssen.
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2. Diese Begründung der Freisprüche der Angeklagten W. und
C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist nicht frei von rechtlichen Be-
denken. Gleichwohl haben die Freisprüche im Ergebnis Bestand.
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a) Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verantwortlichkeit dieser Ange-
klagten für das Einsturzgeschehen schon aus Rechtsgründen verneint.
aa) Zur Pflichtenstellung der Angeklagten W. und C. geht der Se-
nat von Folgendem aus:
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen
schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkeh-
rungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338,
340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Siche-
rungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit
einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und
Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen
nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die
Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den
Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger
Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu be-
wahren. Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Ge-
fahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe
liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt wer-
den können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht
31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind
maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die
im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß
der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je
größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrschein-
lichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der
Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau,
Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Strafkammer ihre Prü-
fung verkürzt, indem sie letztlich dem früheren Mitangeklagten T. die allei-
nige Verantwortung zugewiesen hat. Richtig ist, dass in erster Linie T. die
Verantwortung für die Bauausführung trug und deshalb auch strafrechtlich für
die Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgeschoß aus-
gehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288). Dieser Pflichtenstellung
des T. im Verhältnis zu den Angeklagten W. und C. entsprach
auch die Aufgabenverteilung nach dem von T. mit der Firma H. ge-
schlossenen Subunternehmervertrag und dem diesem Vertrag zu Grunde lie-
genden Leistungsverzeichnis, demzufolge die Durchführung der Sicherung des
Wandabbruchs durch die Absteifung in den Aufgabenbereich von T. als
Bauunternehmer fiel. Dieser Umstand entließ indes die Firma H. und damit
auch deren an dem Bau tätigen Mitarbeiter, die Angeklagten W. und
C. , nicht von vornherein aus der Haftung. Denn die Firma H. war zu-
ständig für den Abbruch und deshalb verpflichtet, Dritte vor den durch den Ab-
bruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkeh-
rungen zu treffen (BGH (Z) VersR 1966, 165, 166). Diese Pflicht bestand
grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern
der Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitneh-
mern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z)
NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau
BGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.).
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cc) Blieb aber danach neben T. die Firma H. - wenn auch
sekundär - verkehrssicherungspflichtig, so traf dies grundsätzlich auch für ihre
Arbeitnehmer, die Angeklagten W. und C. zu, soweit diese - wie hier -
den gefahrenträchtigen Abbruch der tragenden Wand zumindest weitgehend in
eigener Verantwortung durchführten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 12. März
1999 – 2 U 74/98, Rdn. 61 m.w.N. [zit. nach juris]; anders u.U. für unselbstän-
dige weisungsgebundene Arbeitnehmer BGH (Z) BB 1954, 273 f; OLG Düssel-
dorf (Z) NJW-RR 1993, 1309; Palandt-Sprau aaO § 823 Rdn. 49, 191). Denn
nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind mehrere Per-
sonen (oder Firmen), die an einer gefahrenträchtigen Baumaßnahme beteiligt
sind, untereinander verpflichtet, sich in zumutbarer Weise gegenseitig zu infor-
mieren und abzustimmen, um vermeidbare Risiken für Dritte auszuschalten.
Insbesondere dann, wenn erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind,
die vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden
müssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des
ihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verant-
wortliche seine Aufgabe erfüllt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen,
dass dies auch zutrifft. Im vorliegenden Fall ergab sich dieses Zusammenwir-
ken von Abbruchaufgabe (Firma H. ) und Sicherungsaufgabe (Bauunter-
nehmen T. ) schon kraft Natur der Sache. Dabei waren die Sorgfaltspflich-
ten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt,
wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die Begründung
von Sorgfaltspflichten
genügt
regelmäßig
bereits
die
tatsächliche
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Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229;
Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn.
12). Das war hier für die Firma H. schon deshalb der Fall, weil die besonde-
re Gefahrenquelle eben in dem Abbruch der tragenden Wand lag.
b) Ihrer hiernach bestehenden – sekundären – Sicherungspflicht sind die
Angeklagten W. und C. jedoch hinreichend nachgekommen.
Nachdem der Angeklagte C. auf Veranlassung des Angeklagten
W. den Bauunternehmer T. darauf hingewiesen hatte, dass bezüglich
der ursprünglich in der Statik vorgesehenen Stabilisierung der Decken durch die
seitlichen Stützen eine Veränderung vorgenommen werden müsse, um die
Wandsäge einsetzen zu können, hatte T. zugesagt, dies zu veranlassen
und sich mit dem Statiker in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Verringerung
der Anzahl der Stützen gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich war,
erforderte die – sekundäre – Verkehrssicherungspflicht der Angeklagten nicht
eine nochmalige Nachfrage, ob der Statiker die Änderungen auch tatsächlich
gebilligt habe. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die mangelnde
Eignung der angebrachten Abstützung und die dadurch bedingte besondere
Gefahrenlage für die Angeklagten offensichtlich gewesen wäre. Gerade das hat
das Landgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit
dem Bausachverständigen angenommen, dass ungeachtet der gegenüber der
statischen Berechnung deutlich vergrößerten Stützenabstände jedenfalls für die
Angeklagten nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Absteifung unzurei-
chend war. Dem entspricht, dass weder der Bauleiter G. noch der Sicher-
heitskoordinator M. auf die Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Stüt-
zenabstände gedrungen hatten, obwohl der Bauleiter in einer Besprechung auf
der Baustelle noch am Tag vor dem Unglück, an der T. teilnahm, die Abstüt-
zung der Decke erörtert hatte. Dass die Angeklagten W. und C. beson-
dere Fachkenntnisse besaßen, die sie befähigt hätten, die Mangelhaftigkeit der
von T. vorgegebenen Abstützung zu erkennen, hat das Landgericht nicht
festgestellt und ergibt sich auch nicht allein auf Grund ihrer Erfahrungen auf
dem Gebiet von Abbrucharbeiten. Auch mussten sie nicht von einer besonde-
ren Unzuverlässigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Be-
schränkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizon-
taler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitli-
chen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 [zum Zusammen-
wirken mehrerer Ärzte bei einer Operation]; Fischer aaO § 222 Rdn. 10, 14
m.w.N.). Dass die Angeklagten sich vielmehr ihrer Verantwortung für die Si-
cherheit des Bauwerks bewusst waren, wird daran deutlich, dass der Angeklag-
te C. noch am Morgen des Unfalltages gegenüber T. den Abbruch
des Teilstücks IV der Wand ankündigte und mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit
aus Sicherheitsgründen zuwartete, bis der Unterzug hinsichtlich des Teilstücks
III angebracht war. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Angeklagten
W. und C. , bei T. noch einmal ausdrücklich nachzufragen, ob
statischerseits Bedenken gegen die Fortsetzung der Abbrucharbeiten bestehen.
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Fällt mithin den Angeklagten W. und C. ein strafrechtlich re-
levantes Versäumnis nicht zur Last, hat es bei den Freisprüchen des angefoch-
tenen Urteils sein Bewenden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer