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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – 5 StR 344/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Betrugs u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2007,
soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im ge-
samten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision der Angeklagten R. L. gegen das
vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten J. L. wegen versuch-
ten (Prozess-)Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten und die Angeklagte R. L. wegen Beihilfe
zum Betrug verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten
J. L. führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Straf-
ausspruchs. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts ebenso unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO wie insgesamt die Revision der Angeklagten R. L. .
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1. Die Verurteilung des Angeklagten J. L. ist im Schuld-
spruch rechtsfehlerfrei. Zwar verhalten sich die Urteilsgründe nicht dazu, ob
die Taten als so genannte Sicherungsbetrugshandlungen anzusehen sind.
Diese wären straflos (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Treubruch 1; vgl. auch
BGHSt [GS] 14, 38 ff.). Der Senat kann hier jedoch sicher feststellen, dass
die Untreuehandlungen verjährt sind. Der Vermögensschaden wurde bereits
durch die vom Angeklagten veranlassten Überweisungen vom Dezember
1996 und 1997 begründet. Da keine verjährungsunterbrechenden Maßnah-
men ersichtlich sind, ist Verjährung der „Haupttaten“ eingetreten. Damit lebt
die Strafbarkeit einer eigentlich straflosen mitbestraften „Nachtat“ – hier dem
versuchten Prozessbetrug (§§ 263, 22, 23 StGB) – wieder auf (BGHSt 38,
366, 368 f.; 39, 233, 235; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. vor § 52
Rdn. 164). Dass die Taten ihrem Charakter nach Sicherungsbetrügereien
waren, kann allerdings ein Strafzumessungsgesichtspunkt sein. Ebenso wie
nachfolgende Betrugshandlungen zur Sicherung der Tatbeute sich bei der
Ahndung der Haupttat strafschärfend auswirken (Rissing-van Saan aaO
Rdn. 160), kann bei der isolierten Verfolgung des Sicherungsbetrugs zu
Gunsten des Täters Berücksichtigung finden, dass der Vermögensschaden
bereits durch eine verjährte Straftat vorher eingetreten war. Ob hierin freilich
ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1
StPO zu sehen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung, weil die
vom Landgericht verhängten Strafen aus anderen Gründen durchgreifenden
Bedenken unterliegen.
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2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten J. L. hält
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat es abgelehnt,
die Einzelstrafen nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Seine Ab-
wägung hierzu ist indes lückenhaft.
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a) Das Landgericht hat bezüglich der Taten 3 und 4 der Urteilsgründe
nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen, dass der vom Angeklagten so-
wohl vor dem Landgericht als auch vor dem Kammergericht jeweils began-
gene versuchte Prozessbetrug jedenfalls nach den nur im Ergebnis mitgeteil-
ten Zivilurteilen von vornherein untauglich war. Danach hätte es der Vorlage
der Werklohnrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen zur
Abweisung der Klage nicht bedurft. Die vom Zeugen D. gegen den Ange-
klagten erhobene Klage hatte bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg,
weil der Zeuge nicht befugt war, den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„H. “ zustehenden Zahlungsanspruch im eigenen Namen geltend zu
machen. Demgemäß wurde die Klage des Zeugen sowohl in erster als auch
in zweiter Instanz abgewiesen.
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Die Gefährlichkeit des Versuchs und die Nähe zur Tatvollendung sind
aber ganz wesentliche Gesichtspunkte im Rahmen der Gesamtwürdigung,
ob von der Strafmilderungsmöglichkeit der § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB
Gebrauch zu machen ist (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschie-
bung 1, 2, 4, 6, 8, 9, 11 und 12). Die fehlende Relevanz der Täuschungs-
handlungen im Rahmen des Prozesses über zwei Instanzen hätte deshalb in
die nach § 23 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtabwägung einbezogen werden
müssen.
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b) Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neuen
Tatgericht eine eigenständige und insgesamt stimmige Strafzumessung zu
ermöglichen. Hinsichtlich des verbliebenen Falls 1 der Urteilsgründe war da-
bei maßgebend, dass in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt wurde,
warum sich die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Ha. “
in zweiter Instanz vor dem Kammergericht auf einen Vergleich über
100.000 Euro einließ, obwohl sie in der ersten Instanz einen Zahlungstitel in
Höhe des gesamten veruntreuten Betrags von 364.500 DM erstritten hatte.
Sollten hierfür andere zivilrechtliche Gesichtspunkte bestimmend gewesen
sein, könnten sich die inhaltlich unrichtigen Rechnungen und das auf den
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20. April 2000 datierte Schriftstück wenigstens teilweise als untauglich und
damit weniger gefährlich erwiesen haben.
c) Die bezeichneten Wertungsfehler beeinflussen die hierzu gehörigen
Feststellungen nicht, die deshalb aufrechterhalten bleiben können. Dabei
dürfen neue Feststellungen getroffen werden, sofern sie den nunmehr be-
standskräftigen nicht widersprechen.
3. Die Revision der Angeklagten R. L. ist von diesem Fehler
nicht berührt. Das Landgericht hat bei ihr eine Strafrahmenverschiebung
nach § 23 Abs. 2 StGB vorgenommen. Auch im Übrigen ergibt die Sachprü-
fung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler.
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Schneider Dölp