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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – 5 StR 507/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dresden vom 19. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-

weit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten

in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Seine weiterge-

hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit

mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-

ren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Sach-

rüge gegen seine Verurteilung; sein Rechtsmittel hat nur in dem aus dem

Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte sei-

nen 85 Jahre alten Großvater aus Wut über dessen Beschimpfungen durch

mehrere Messerstiche, nachdem er ihn zuvor unter Vorhalt eines Messers

zur Herausgabe von Geld genötigt hatte. Das Rechtsmittel ist gemäß § 349

Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafaus-

spruch richtet.

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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entschei-

dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen drängte sich eine Prüfung, ob

eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, auf. Danach liegt bei dem

1985 geborenen Angeklagten ein chronisches Alkoholmissbrauchsverhalten

vor, „die Beschaffung von Alkohol stellt ein zentrales Thema in seinem Leben

dar“ (UA S. 3). Seit seiner Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 2004

trank der Angeklagte viel Alkohol. Die von ihm begonnene Ausbildungsmaß-

nahme wurde wegen Fehlzeiten abgebrochen. Da er in der elterlichen Woh-

nung keinen Alkohol trinken durfte, hielt sich der Angeklagte zunehmend bei

einem alkoholkranken Freund auf. Die abgeurteilte Tat beging der Angeklag-

te im Zustand alkoholbedingt verminderter Steuerungsfähigkeit. Mit dem er-

beuteten Geld wollte er Alkohol kaufen.

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Diese festgestellten Umstände legen nahe, dass die Tat auf einen

Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich

zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer eine Alkohol-

abhängigkeit nicht festzustellen vermochte. Denn für die Annahme eines

Hangs im Sinne des § 64 StGB ist dies nicht Voraussetzung; vielmehr genügt

eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch

Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-

maß zu sich zu nehmen (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64

Abs. 1 Hang 4, 5). Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung

des therapieunerfahrenen Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht

auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bietet.

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Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von

einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prü-

fung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-

mehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung

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für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008,

73 f.).

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachho-

lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdefüh-

rer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von

seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei Anord-

nung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.

Die Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung

eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch

ein neues Tatgericht.

Brause Raum Schaal

Schneider Dölp