BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZB 201/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom
9. November 2005 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom
23. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
19.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht eröffnete mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und
vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen
der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zum Treu-
händer.
Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und
Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen
Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht
sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs
der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete
und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des
dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwer-
degerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der
Gläubigerin zurückzuweisen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist beschwerdebefugt, weil durch
die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche
seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 313 Abs. 1, 304
Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwer-
degerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der
Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile ent-
schieden (BGHZ 168, 339; bestätigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB
155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder
Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zu-
lässig.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige
Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 M 5905/05 -
LG Krefeld, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 T 284/05 -