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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZB 201/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der

Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom

9. November 2005 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Pfändungs-

und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom

23. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

19.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht eröffnete mit Beschlüssen vom 31. August 2005 und

vom 5. September 2005 die Verbraucherinsolvenzverfahren über die Vermögen

der Schuldner und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer jeweils zum Treu-

händer.

2

Am 8. September 2005 beantragte die Gläubigerin die Pfändung und

Überweisung einer Mietzinsforderung der Schuldner wegen ihres dinglichen

Anspruchs aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld. Das Amtsgericht

sprach die Pfändung und Überweisung nur wegen des persönlichen Anspruchs

der Gläubigerin aus. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin pfändete

und überwies das Landgericht die Mietzinsforderung antragsgemäß wegen des

dinglichen Anspruchs und ließ die Rechtsbeschwerde zu.

3

Gegen den nur den Schuldnern zugestellten Beschluss des Beschwer-

degerichts hat der Treuhänder Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Beschwerde der

Gläubigerin zurückzuweisen.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde

ist auch im Übrigen zulässig. Der Treuhänder ist beschwerdebefugt, weil durch

die Pfändung der Mietzinsforderung die Insolvenzmasse betroffen ist, welche

seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterliegt (§§ 313 Abs. 1, 304

Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Mangels Zustellung der Entscheidung des Beschwer-

degerichts an den Treuhänder ist die Rechtsbeschwerde nicht verfristet (§ 575

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Senat hat die von der

Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mittlerweile ent-

schieden (BGHZ 168, 339; bestätigt durch Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB

155/05, GuT 2007, 138). Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder

Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zu-

lässig.

6

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die sofortige

Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Krefeld, Entscheidung vom 23.09.2005 - 14 M 5905/05 -

LG Krefeld, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 T 284/05 -