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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 210/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

47.477,05 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,

"ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit

gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO

anregen muss", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheb-

lich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite be-

nannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema ge-

genbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind weite-

re richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl.

§ 139 Rn. 14; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. § 139 Rn. 42). Die in diesem

Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-

rechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Be-

schwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot.

3

2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten

zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen

und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra-

ges in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden

(BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der

Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr

vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286;

87, 1, 33).

4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2007 - 15 O 330/05 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 117/07-31- -