BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 210/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts
vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
47.477,05 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,
"ob das Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme bei drohender Beweisfälligkeit
gegebenenfalls die Benennung eines Gegenbeweises nach § 139 Abs. 1 ZPO
anregen muss", ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht entscheidungserheb-
lich. Für den Kläger war spätestens mit Ladung des von der Gegenseite be-
nannten Zeugen ersichtlich, dass er zu dem vorgesehenen Beweisthema ge-
genbeweislich keinen Zeugen benannt hat. Unter diesen Umständen sind weite-
re richterliche Hinweise nicht geboten (vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl.
Zusammenhang von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-
rechtsverletzung liegt demnach nicht vor. Gleiches gilt für den von der Be-
schwerde angeführten Verstoß gegen das Willkürverbot.
2. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts nicht unter zulassungsrechtlich erheblichen Gesichtspunkten
zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen
und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra-
ges in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden
(BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der
Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder der von ihr
vorgenommenen Beweiswürdigung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286;
87, 1, 33).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2007 - 15 O 330/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 117/07-31- -