BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 231/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. No-
vember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
30.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit ein-
zelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die
unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht
auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geschiedene Ehemann der
Klägerin habe nicht mehr damit rechnen müssen, erneut von der Klägerin auf
Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, beruht nicht auf einer Gehörsver-
letzung. Die tatsächliche Umschreibung der von der Klägerin hingenommenen
Zahlungseinstellung als (konkludente) Vereinbarung ist eine tatbestandliche
Feststellung, die nur im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO
und nicht mit Hilfe einer Revisionsrüge (hier Verfahrensgrundrechtsverstoß)
beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR
2007, 1434, 1435 Rn. 11). Im Übrigen hat die Klägerin in dem von der Be-
schwerde angeführten Schriftsatz selbst ausgeführt, sie habe die entsprechen-
de Ankündigung ihres geschiedenen Ehemanns auf Zahlungseinstellung sinn-
gemäß mit "in Ordnung" beantwortet.
3. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts zu den Einkommensver-
hältnissen der Klägerin beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Art. 103 Abs. 1
GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteilig-
ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei-
dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt
aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei ver-
tretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzu-
schließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
4. Der unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung geltend
gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Die Beschwerdeerwi-
derung hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Klä-
gerin habe in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz
vom 14. September 2006 ihre bisherige Ansicht zur Darlegungs- und Beweis-
last aufrechterhalten und damit auf den im Termin geäußerten, entgegen ge-
setzten Standpunkt des Berufungsgerichts nicht prozessordnungsgemäß rea-
giert. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kommt unter diesen Umständen
nicht in Betracht.
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2006 - 30 O 328/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2006 - 14 U 9/06 -