Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2008 – IX ZR 231/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 13. November 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. No-

vember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

30.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit ein-

zelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die

unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht

auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geschiedene Ehemann der

Klägerin habe nicht mehr damit rechnen müssen, erneut von der Klägerin auf

Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, beruht nicht auf einer Gehörsver-

letzung. Die tatsächliche Umschreibung der von der Klägerin hingenommenen

Zahlungseinstellung als (konkludente) Vereinbarung ist eine tatbestandliche

Feststellung, die nur im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO

und nicht mit Hilfe einer Revisionsrüge (hier Verfahrensgrundrechtsverstoß)

beseitigt werden kann (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR

2007, 1434, 1435 Rn. 11). Im Übrigen hat die Klägerin in dem von der Be-

schwerde angeführten Schriftsatz selbst ausgeführt, sie habe die entsprechen-

de Ankündigung ihres geschiedenen Ehemanns auf Zahlungseinstellung sinn-

gemäß mit "in Ordnung" beantwortet.

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3. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts zu den Einkommensver-

hältnissen der Klägerin beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Art. 103 Abs. 1

GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteilig-

ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht

erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei-

dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Zudem folgt

aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei ver-

tretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzu-

schließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).

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4. Der unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung geltend

gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Die Beschwerdeerwi-

derung hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Klä-

gerin habe in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz

vom 14. September 2006 ihre bisherige Ansicht zur Darlegungs- und Beweis-

last aufrechterhalten und damit auf den im Termin geäußerten, entgegen ge-

setzten Standpunkt des Berufungsgerichts nicht prozessordnungsgemäß rea-

giert. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kommt unter diesen Umständen

nicht in Betracht.

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5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2006 - 30 O 328/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2006 - 14 U 9/06 -