BGH Beschluss vom 13.11.2008 – VII ZB 69/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der
14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2008 wird
auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zum
fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten
Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das
Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbe-
gründung am 3. April 2008 das Büro des Prozessbevollmächtigten
des Klägers verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde
nichts vor, was ihre Zulässigkeit begründen könnte.
Die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die Berufungs-
begründung sei am 3. April 2008 versandt worden, übergangen, ist
unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berück-
sichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der
Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-
eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-
tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Gegenstandswert: 2.970,20 €
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
AG Westerburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 23 C 248/07 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2008 - 14 S 47/08 -