Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2008 – VII ZB 69/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der

14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2008 wird

auf seine Kosten verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Auf die von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen zum

fehlenden Verschulden des Klägervertreters an einer verzögerten

Briefbeförderung oder Briefzustellung kommt es nicht an, weil das

Beschwerdegericht nicht davon ausgeht, dass die Berufungsbe-

gründung am 3. April 2008 das Büro des Prozessbevollmächtigten

des Klägers verlassen hat. Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde

nichts vor, was ihre Zulässigkeit begründen könnte.

Die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag, die Berufungs-

begründung sei am 3. April 2008 versandt worden, übergangen, ist

unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag berück-

sichtigt, wie sich seinen Ausführungen zur fehlenden Erinnerung der

Mitarbeiterin des Klägervertreters entnehmen lässt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht ge-

eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-

tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Gegenstandswert: 2.970,20 €

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

AG Westerburg, Entscheidung vom 21.02.2008 - 23 C 248/07 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 14.07.2008 - 14 S 47/08 -