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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – VII ZR 27/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner,

Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezem-

ber 2007 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die

Feststellungswiderklage sei unzulässig, weil die Beklagten Widerklage

auf Zahlung von Vorschuss hätten erheben können, veranlassen die

Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des

§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,

zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 72.203,69 €

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2001 - 15 O 533/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 10 U 256/01 -