BGH Beschluss vom 13.11.2008 – VII ZR 27/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, die Richter Bauner,
Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Dezem-
ber 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Feststellungswiderklage sei unzulässig, weil die Beklagten Widerklage
auf Zahlung von Vorschuss hätten erheben können, veranlassen die
Zulassung der Revision nicht, da ein Zulassungsgrund im Sinne des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 72.203,69 €
Kniffka
Bauner
Eick
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2001 - 15 O 533/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2007 - 10 U 256/01 -