Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.11.2008 – VII ZR 98/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safa- ri Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts in Schleswig vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung ist nicht geboten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht

nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom

26. Januar 2000, BauR 2000, 1867, 1868 f.) ab. Das Berufungsgericht hat

vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Einrechnung der Selbstbeteili-

gung in den Änderungssatz grundsätzlich zulässig ist. Auch eine Abwei-

chung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil

vom 28. November 2007 – 6 U 1208/06, in juris dokumentiert) liegt nicht

vor. Das Oberlandesgericht hat nicht generell die Möglichkeit ausgeschlos-

sen, die Nachunternehmerleistungen bei der Berechnung des Änderungs-

satzes zu berücksichtigen. Der Ausschluss bezog sich nur auf den konkre-

ten Fall, in dem die beklagte Partei – im Gegensatz zu den hier vom Land-

gericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen (Ausnahme Firma

D.) – nicht vorgetragen hatte, dass auch in ihrem Verhältnis zu den Nach-

unternehmern eine Lohngleitung bestanden habe.

Soweit es um die währungsrechtliche Zulässigkeit der Gleitklausel im Zu-

sammenhang mit der Vergabe an die Firma D. geht, handelt es sich um ei-

ne Entscheidung im Einzelfall. Insoweit und im Übrigen wird von einer Be-

gründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die

Klägerin

trägt

die

Kosten

des

Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 1.686.860,82 €

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 02.06.2006 - 6 O 365/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2007 - 14 U 113/06 -